Pfändung des Rechts des Schuldners auf An-/Abmeldung KFZ

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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gabrielle
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#11

15.05.2009, 11:30

gerne kein Problem. Bin auch immer froh, wenn mir jemand weiterhelfen kann, denn alles weiß ich auch nicht.

Liebe Grüße
gabrielle
GV Alt
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#12

16.05.2009, 01:34

gabrielle hat geschrieben: Gleichzeitig kannst Du .... das Fahrzeug pfänden, jedoch nicht einziehen lassen. Der soll es beim Schuldner stehen lassen, es jedoch siegeln und die Kfz-Kennzeichen wegnehmen. Das geht auch ....
Geht so nicht! - Sollte der PKW unpfändbar sein (geringer Wert, zur Fortsetzung der Berufstätigkeit benötigt usw.) muß der GV die Pfändung ablehnen. - Man kommt dann nicht an das Kfz.-Kennzeichen ran.

Im PfÜB sollte deshalb (außer das Recht auf Kündigung, Erstattung der Vers.-Prämie, der Kfz.-Steuer usw). auch das Recht auf Abmeldung des Kfz. mit gepfändet werden mit der Anordnung, daß der Schu. die Kfz.-Kennzeichen und Zulassungspapiere an einen zu beauftragenden GV herauszugeben hat.

Dann könnte der GV (ohne eine vorherige Kfz.-Pfändung) mit der Wegnahme des Kennzeichens beauftragt und die Abmeldung veranlasst werden. - Mit der (zwangsweisen) Abmeldung werden dann auch die überschüssigen Vers.-Prämien und Steuern fällig.
dinirie
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#13

14.09.2009, 11:12

Fristablauf HEUTE! :-(

Hallo,

ich habe das Ganze jetzt einmal ausprobiert und zum einen das Recht auf Abmeldung der Haftpflichtversicherung usw. und zum anderen das Recht auf Ameldung des Pkw gepfändet. Im gleichen Pfüb habe ich natürlich auch gleich die daraus folgende Steuererstattung gepfändet.

Der Rechtspfleger weist allerdings nun meinen Antrag aus folgenden Gründen zurück:

1. Die Pfändung berechtigt den Gläubiger nicht, das Haftpflicht-Versicherungsverhältnis zu kündigen oder esumzugestalten, um Prämienrückvergütung zu erlangen.

2. Das Kündigungsrecht usw. des Schuldners, als Gestaltungsrecht, kann nicht gepfändet werden.

3. Die Haftpflichtversicherung begründet Versicherungsschutz bei einem Schadensereignis. Weil aus ihm in der Hand des Gläubigers kein Zahlungsanspruch erwachsen kannn, ist ein socher auch nicht pfändbar.

4. Gleiches gilt für das Recht auf Abmeldung eine Pkw´s.

So, nun weiß ich überhautp nicht, was ich darauf antworten soll.

Hat jemand eventuell eine passende Antwort parat? -Gerne natürlich auch mit Gesetzesgrundlagen, die dagegen zu setzen sind.

Vielen Dank schonmal!!
dinirie
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#14

14.09.2009, 11:49

Hilfe.. ich wäre wirklich für jede Antwort dankbar!!

Ich suche nach Entscheidungen, aber finde einfach nichts was mir helfen könnte.. :-(
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gabrielle
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#15

14.09.2009, 12:31

@ GV Alt
moment, eine Unpfändbarkeit des Fahrzeugs, wenn es zur Berufsausübung benötigt wird, ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitsplatz auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (LG Stuttgaqrt, DGVZ 1986, 78), und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch nicht unzumutbar ist.

Weiterhin die Pfändung der Kennzeichen kommt auf den zuständigen GVZ an. Einige machen es, andere nicht.

Sofern das Fahrzeug einen geringen Wert hat, kann die Pfändung des Pkw mittels Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme des Fahrzeugbriefs gepfändet werden.

@dinirie
Kündigungsrecht: § 836 Abs. 1 ZPO (BGH NJW 1978, 1914; AG Sinzig NJW-RR 1986, 967). Das AG Sinzig hat entschieden, dass die Forderungen aus einem Pflichtversicherungsvertrag pfändbar sind, sowei sie Ansprüche aus Prämienrückerstattung, Beitragsrückvergütung oder andere Ansprüche auf Auszahlung von Gedlbeträgen betreffen.

Damit der Rückerstattungsanspruch tatsächlich realisiert werden kann, muss der Gläüubiger nach Pfändung des Ansrpuches, den Versicherungsvertrag kündigen.

DIe Berechtigung hierzu ergibt sich aus § 836 Abs. 1 ZPO, während das kündigungsrecht als solches nicht selbständig pfändbar ist (AG Sinzig NJW-RR 1986, 967). Danach ersetzte die Überweisung (§ 835 ZPO) die öfmrliche Erklärung des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist (Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 836 Rn 4). Hierzu gehöt auch die Kündigung des Versicherungsvertrages (BGH NJW 1978, 1914; AG Sinzig a. a. O.).

Danach hat der Schuldner zwei Möglichkeiten:
Entweder er meldet das Fahrzeug ab, der er dieses nicht ohne Pflichtversicherung betreiben kann;
oder er schließt eine neue Pflichtversicherung ab,was Dir erneut die Möglichkeit gibt, in gleicher Weise wieder vorzugehen.

Die Kündigung des Versicherungsvertrages hat konkrete Folgen:

Um seine Haftung zu beenden, muss der Versicherer die Beendigung der Haftpflichtversicherung der Zulassungsstelle mitteilen, § 25 Abs. 1 des Fahrzeugzulassungsverordnung)

Diese Mitteilung begründet die Pflicht des Halters, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, § 25 Abs. 3 FZV.

Erfolgt dies nicht, hat die Zulassungsstelle alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Fahrzeug stillzulegen, § 25 Abs. 4 FZV.
dinirie
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#16

14.09.2009, 12:43

Danke, danke und nochmals danke kann ich nur sagen :D

Ich verzweifle hier schon langsam.. wie hast du das nur so schnell herausgefunden??

Du bist wirklich super :)

Gut, ich versuchs dann mal so und begründe meinen Antrag entsprechend.. ich hoffe mein Antrag geht dann jetzt durch :)
dinirie
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#17

14.09.2009, 13:16

Ich habe jetzt doch noch Fragen.. ich habe mir das nochmal genauer angeschaut und weiß jetzt nicht, ob ich nun den Satz das ich das Recht auf Kündigung der Versicherung und das Recht auf Abmeldung des Pkw, rausnhemen soll?

So dass ich nur noch den Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme, Rückvergütung wegen Unfallfreiheit usw. pfände. ??

Ich bin gerade total verwirrt, einerseits kann ich das Kündigungsrecht pfänden und andererseits ist es allein nicht pfändbar..

Ich bitte nochmals um HILFE!!!!

Vielen vielen Dank schonmal...!
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gabrielle
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#18

14.09.2009, 14:05

ich würde es auf jeden Fall i. V. m. der Beitragsrückerstattung pfänden. verweise dazu auf das AG Sinzig. Zur Not würde ich mal mti dem Rechtspfleger telefonieren, was er denn für Probleme hat.
dinirie
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#19

14.09.2009, 14:27

Gut, dann schreib ihn dem Gericht jetzt erstmal, dass die Pfändung in Zusammenhang mit der Beitragsrückerstattung zu sehen ist und nicht einzeln. Darum gehts ja eigentlich, so hab ich das jetzt jedenfalls verstanden.

Das ist aber auch kompliziert.

Und die NJW-RR hab ich leider nicht :( Wollte mir die Entscheidung mal selbst angucken.

Ich schreib das jetzt erstmal so und gucke, ob er den Antrag zurückweist, dann versuch ichs ggf. noch mit ner Beschwerde und dann komme ich ggf., wenn ich darf, noch einmal auf dich zurück. Ja?

Vielen lieben Dank auf jeden Fall schonmal!!
aculita
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#20

02.09.2010, 16:05

Und wie kriege ich den GVZ dazu, mir den Kfz-Haftpflichtschein aus der "mitzubringen", wenn ich es im Auftrag stehen hatte, aber der gute Mann es nicht getan hat? (im Vermögensverzeichnis steht aber, daß es ein Auto gibt)
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