Rücknahme Pfüb Rentenversicherung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ickebins82
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#1

30.04.2009, 10:19

Hallo Ihr Lieben!

Es ist mal wieder soweit: Eine Frage tut sich auf.

Ich habe eine fondsgebundene Rentenvers. nach dem Altersvermögensgesetz gepfändet und der DS schreibt mir jetzt, dass uns empfohlen wird, den Vertrag wieder freizugeben, da es sich um eine Versicherung nach dem Altersvermögensgesetz handelt und gem. § 97 EStG das geförderte Altersvermögen einschl. seiner Erträge, der Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf Zulage nicht übertragbar ist. Der Anspruch nach 851 I ZPO ist der Pfändung entzogen. Für die Leistungen im Rentenbezug gilt der Pfändungsschutz des 851 d ZPO.

:shock:
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LuzZi
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#2

30.04.2009, 10:37

Du hast die Frage an sich vergessen ;)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Ickebins82
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#3

30.04.2009, 11:51

stimmt :thx

Also dann liefere ich sie mal nach: Bleibt mir tatsächlich nichts anderes übrig, als den Pfüb zurück zu nehmen??
rosa

#4

28.06.2012, 14:42

darf ich mich dran hängen?

ich habe eine private Lebensversicherung gepfändet, jetzt steht in der DS Erklärung, dass die Pfändung keine Wirkung hat, da es sich bei dem Vertrag um eine Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz handeln würde und dass § 97 EStG das Vermögen, Beiträge und Zahlungen nicht übertragbar wären und gem. 851 ZPO somit unpfändbar.

In der EV gibt die Schuldnerin an, eine private Lebensversicherung zu haben mit vierteljährlichen Beiträgen, die im Erlebensfall ihr und im Sterbefall ihrem Ehemann ausgezahlt wird. (widerrufliche Bezugsberechtigung)

Kann mir jemand erklären, warum ich die Lebensversicherung nicht pfänden kann?
Geiselmann
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#5

28.06.2012, 19:38

Hallo,

die Zwangsvollstreckung in Forderungen gehört zur ZV in das bewegliche Vermögen.
Beweglich bedeutet bei Forderungen im Rechtsverkehr abtretbar.
Daher bestimmt § 851 ZPO, das nur solche Forderungen gepfändet werden können, die auch abgetreten werden können.

Bei Ickebins weit der Rentenversicherungsträger darauf hin, dass beim Rentenbezug gem. § 851d ZPO die Vorschriften über die Pfändung von Arbeitseinkommen (§§ 850c ff ZPO) Anwendung finden.

S. Geiselmann
rosa

#6

28.06.2012, 23:35

So ganz verstehe Ich das nicht ehrlich gesagt...es gibt doch diverse Vorschriften die besagen, dass Ich die lebensversicherung pfänden kann...man muss doch da auch immer gucken ob die Verfügungen widerruflich sind weil man doch dann zum Rückkaufwert kündigen kann etc., komm jetzt grad nicht klar, warum sie jetzt unpfändbar sein soll :oops:
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strange
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#7

29.06.2012, 08:58

Ich fass mal zusammen, wie ich es mir gemerkt habe (bitte berichtige es jemand, wenn was falsch ist :thx )

Erst mal muss man schauen, in welchem Stadium sich die Versicherung befindet. Wird diese noch angespart, dann kommt es darauf an, ob die Versicherung gem. § 851 ZPO übertragbar ist. Ist dies der Fall muss man prüfen, ob die voraussetzungen in § 851 c ZPO erfüllt sind. wenn nein, kannst du die Versicherung pfänden, kündigen und den Rückkaufswert einziehen. Sind Vorr. gem. § 851 c ZPO erfüllt, ist die Versicherung in der Ansparphase in Höhe der in § 851 c Abs. 2 ZPO festgelegten Grenzen unpfändbar, damit auch Selbständige und Freiberufler für das Alter vorsorgen können.

Die von Dir gepfändete Versicherung, rosa, ist eine "Riester-Rente" diese ist zertifiziert nach dem Altersvermögensgesetz und somit gem. § 97 EStG und § 851 ZPO schon per se in der Ansparphase unpfändbar. Das war der Sinn der Einführung dieser Ansparmöglichkeit.

Wird die Versicherung bereits ausgezahlt, dh der Schuldner erhält monatlich Rentenleistungen aus dieser, dann ist sie wie Arbeitseinkommen pfändbar, wenn es sich um eine steuerlich gef. Altersvorsorge (Riester-Rente) gem. § 851 d ZPO handelt, oder wenn die Versicherung die Voraussetzungen von § 851 c Abs. 1 ZPO erfüllt.

Bitte beachten, es gibt einen Unterschied, zwischen Renten- und Lebensversicherungen und den Riesterverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz)
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Thomas Manegold
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rosa

#8

29.06.2012, 09:28

strange, erstmal ganz lieben Dank für die tolle Erklärung, da hab sogar ICH es jetzt verstanden :auslach

die einzige Unklarheit:
Bitte beachten, es gibt einen Unterschied, zwischen Renten- und Lebensversicherungen und den Riesterverträgen
Die von Dir gepfändete Versicherung, rosa, ist eine "Riester-Rente"
in der EV gibt die Schuldnerin doch an, dass sie eine LEBENSVersicherung hat :?: :!:
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strange
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#9

29.06.2012, 11:20

jetzt steht in der DS Erklärung, dass die Pfändung keine Wirkung hat, da es sich bei dem Vertrag um eine Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz handeln würde und dass § 97 EStG das Vermögen
daraus lese ich, dass es eine Riester-Rente ist... die Schuldnerin hat sich wohl nach ihrem besten wissen und gewissen unklar ausgedrückt. Sie dürfte auch Recht haben, dass im Falle des Nichterlebens des Versicherungsbeginns Auszahlungen an Hinterbliebene erfolgt... aber da müsste ich noch genau nachlesen.
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Thomas Manegold
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rosa

#10

29.06.2012, 13:27

ah ok, dann ist die Angabe in der EV falsch, gut, dann versteh ichs. Ganz lieben Dank für Deine Mühe
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