Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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emmelie_erdbeer
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#1
30.04.2009, 08:48
Hallo zusammen,
wir vertreten einen Arbeitgeber, der für einen Angestellten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Lohn/Gehalt) zugestellt bekommen hat. Er hat vorschriftsmäßig die Drittschuldnererklärung abgegeben und monatliche Zahlungen an den Gläubiger geleistet. Der Arbeitnehmer wurde zwischenzeitlich gekündigt. Der PfÜB hatte sich damit erledigt. Jetzt soll dieser Arbeitnehmer wieder eingestellt werden.
Lebt der PfÜB dann automatisch wieder auf ? Ich würde sagen NEIN. Der Gläubiger müssten einen neuen PfÜB zustellen, oder ?
Was meint Ihr
Vielen Dank
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
für Eure Antworten und ein schönes langes Wochenende
Emmelie
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jenniver
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#2
30.04.2009, 09:08
Hier greift wahrscheinlich § 833 (2) ZPO Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
Wenn also keine neun Monate vergangen sind, bleibt der Pfüb bestehen.
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Bino
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#3
30.04.2009, 09:09
![Zustimm-Smiley :zustimm](./images/smilies/zustimm.gif)
, sehe ich auch so
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)
hallo hallo halloooooo ![Bild](http://s18.rimg.info/ec13665a6b4f91d427d268cf55a78f32.gif)
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emmelie_erdbeer
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