ZVdes Freistellungsanspruches aus Urteil (Geschäftsgeb.)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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acilegna
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#1

27.04.2009, 14:44

Hallo Ihr Lieben,

habe einen Pfüb gemacht betreffend eines Urteils. Hieraus gingen zwei Ansprüche hervor.

1) normaler Zahlungsanspruch
2) Freistellungsanspruch bezügl. unserer Kostennote (Geschäftsgeb.) f. außergerichtl. Verf.

Habe jetzt das erste Mal eine Monierung erhalten, dass ich den Freistellungsanspruch nicht pfänden kann, sondern diesbezüglich lediglich gem. 887 ZPO vollstrecken muss.

Da ich diese Monierung das erste Mal habe und bisher alle Pfübs durch sind, ohne Monierung - kann die Rechtsplegerin auch nicht erreichen und es ist ein dringender Pfüb - wollte ich fragen, ob das richtig ist. Muss ich den Freistellungsanspruch zurücknehmen und diesen gem. 887 vollstrecken.

Wenn ja, hat da jemand einen speziellen Text für, denke mal, das hier nicht der herkömmliche Text aus 887 in Frage kommt.

Vielen Dank im Voraus
acilegna
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Nasenbär
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#2

27.04.2009, 15:49

Hallo, ich habe diesen Fall selbst noch nicht gehabt - da wir bzgl. der RA-Kosten immer nur einen konkreten Zahlungsantrag formulieren. Habe aber ein bissl im Netz recherchiert und folgendes dazu gefunden:

DIe Vollstreckung eines Freistellungsanspruches erfolgt nach § 887 ZPO. Die Befreiung von einer Geldschuld stellt eine vertretbare Handlung dar (KG in NJW-RR 99, 793; ferner JurBüro 78,770;84,1107; 90,1681; ins. München, NJW-RR 98, 1769)

Es ist ein entsprechender Antrag an das Prozessgericht zu stellen zur Ermächtigung der Zahlung. Die Vollstreckung erfolgt dann in der Weise, dass der Gläubiger durch Beschluß ermächtigt wird, die Handlung (in dem Fall die Zahlung) auf Kosten des Schuldners vorzunehmen. Die Kosten der Vornahme der Handlung (hier die Zahlung des Betrages) sind notwendige Kosten der Vollstreckung (§ 788) und werden dann festgesetzt, und dann kann erst gegen den Schuldner vollstreckt werden. Wichtig ist der Ermächtigungsbeschluß des Gerichtes, ohne diesen gibt es keine Festsetzung.


Vollstreckung
Ein ergangenes Freistellungsurteil wird auf der Grundlage von § 887 ZPO vollstreckt. D.h. der Gläubiger kann sich zur Zahlung ermächtigen lassen (§ 887 Abs. 1 BGB) und gleichzeitig beantragen den Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen.

Vielleicht hilft es Dir weiter? Aber es ist ein bisschen schwierig, da dies in der Praxis - soweit ich das nun gelesen habe - selten vorkommt.

Wünsche Dir viel Glück.
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Nasenbär
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#3

27.04.2009, 15:51

Nachtrag: so wie ich das verstehe müsst Ihr erst noch diesen Beschluss erwirken, dass der Gläubiger diese Handlung vornimmt. Die Kosten (also der Zahlbetrag wird dann mittels dieses Beschlusses separat festgesetzt und dies dient Euch dann auf Grundlage des Urteils als Vollstreckungstitel.

Der Betrag der vorzunehmenden Handlung muss also separat beziffert und per Beschluss festgesetzt werden.

So verstehe ich das...
acilegna
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#4

28.04.2009, 09:51

Hallo Nasenbär,

lieben Dank!

acilegna
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