Vollstreckung trotz Insolvenzverfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
MaryK1984
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#1

23.04.2009, 14:37

Ich weiß, dass es schon verschiedene Postings bezüglich dieses Themas gegeben hat, aber immer war der Sachverhalt ein anderer.

Wir haben für unseren Mandanten Anfang 2008 eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet und hier natürlich auch den Titel im Original mit überlassen. Der Titel (Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 2001) bezieht sich auf Forderung aus Kaufvertrag. Unerlaubte Handlung, weil er Zahlungsfähigkeit/-willigkeit vorgetäuscht hat.
Jetzt haben wir die Mitteilung bekommen, dass die Forderung 2008 so festgestellt wurde.

Wir haben auch eine Mitteilung der InsoV vorliegen:
"Voraussichtliches Verfahrensende: RSB-Phase bis 2013, voraussichtliche Quote: keine"

Jetzt meine Fragen:
Kann ich jetzt überhaupt vollstrecken? Schlusstermin müsste ja schon gewesen sein und jetzt befindet er sich in der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode.
Mit was soll ich denn hier vollstrecken, muss ich den Auszug aus der Insolvenztabelle in vollstreckbarer Ausfertigung beantragen?
Würde hier einen normalen ZV-Auftrag rausgeben i.V.m. EV-Antrag und dem Gerichtsvollzieher mitteilen, dass er sich das Insolvenzverfahren sonstwo hinstecken kann, weil unerlaubte Handlung. Habe aber schon mal gelesen, dass aus einem VB wegen unerlaubter Handlung nicht vollstreckt werden kann, aus anderen Titeln aber schon.
Oder gilt das nur für Neugläubiger?

Ich bin mir im Übrigen sowieso sicher, dass bei dem Schuldner nichts mehr zu holen ist, der hat den Großteil seines Lebens im Knast verbracht und wurde wohl nur zur Schuldenhäufung entlassen.

Bin für jeden Denkanstoß dankbar!
Minchen83
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#2

23.04.2009, 15:08

es ist so, so wie ich weiß, dass Du in der Zeit, wo das Insolvenzverfahren bzw. die Wohlverhaltensperiode läuft nicht vollstrecken kannst. Allerdings unterfällt ja, wenn eine Forderung wegen unerlaubter Handlung festgestellt wurde, diese nicht der Restschuldbefreiung, sodass erst nach Ablauf des Verfahrens, also 2013 wieder vollstreckt werden kann.
MaryK1984
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#3

05.05.2009, 14:59

Mein Anwalt ist natürlich hier wieder anderer Meinung und sagt, dass nicht während des Insolvenzverfahrens, aber durchaus während der Wohlverhaltensperiode vollstreckt werden kann.
Das würden Kollegen auch machen.

Ich hab mich selbst im Internet ein wenig umgesehen und auch Postings gefunden, die seine Meinung bestätigen.
Allerdings kann doch wohl davon ausgegangen werden, dass er nichts hat, das ich vollstrecken kann. Selbst wenn ich die EV abgeben lasse und finde hier irgendwelche Bankverbindungen o.ä. raus, werde ich doch da wohl kaum einfach einen PfÜb erwirken können. Da steigt mir doch bestimmt der InsoV aufs Dach!

Hat hier jemand irgendwelche Erfahrungen?
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1985
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#4

05.05.2009, 15:16

Minchen83 hat geschrieben:es ist so, so wie ich weiß, dass Du in der Zeit, wo das Insolvenzverfahren bzw. die Wohlverhaltensperiode läuft nicht vollstrecken kannst. Allerdings unterfällt ja, wenn eine Forderung wegen unerlaubter Handlung festgestellt wurde, diese nicht der Restschuldbefreiung, sodass erst nach Ablauf des Verfahrens, also 2013 wieder vollstreckt werden kann.
:zustimm
MaryK1984
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#5

05.05.2009, 16:14

Und mit was soll ich dann vollstrecken?
Der Titel ist ja (noch) beim InsoV, muss ich dann so eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges beantragen? Oder schicken die den Titel nach der Wohlverhaltensperiode wieder an uns raus?
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#6

05.05.2009, 16:21

Der Tabellenauszug ist wie ein Titel zu werten so viel ich weiss.

Also wir schicken den Titel nie an die Gläubiger zurück. Hast du das Original bei der Anmeldung an den Treuhänder geschickt?
MaryK1984
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#7

05.05.2009, 16:24

Ja, mussten wir ja.
Hatte heute erst in der Post eine andere Sache, da kam der Titel zurück mit dem Vermerk "Forderung festgestellt in Höhe von..."
Auf sowas hätte ich jetzt auch im vorliegenden Fall gehofft. Möchte mich jetzt aber nicht vollends blamieren und den Titel zurückfordern, wenn der mir gar nicht zusteht.
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#8

05.05.2009, 16:24

Also wenn ihr von der Restschuldbefreiung ausgenommen seit könnt ihr jetzt aus diesem Tabellenauszug vollstrecken wie aus jedem anderen Titel auch. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind s. g. Masseverbindlichkeiten, ebenso Verbindlichkeiten des Schuldnrs, die nach Eröffnung begründet worden sind. Weiter sind ausgenommen Zahlungsverpflichtungen aus einer vorsätzhlich begangenen unerlaubten Handlung, soweit dies auch so zur Tabelle angemeldet wurde.

Versuch doch mal bei Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung deiner Forderung zuschicken zu lasen.
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wifey
...ist hier unabkömmlich !
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#9

05.05.2009, 17:53

Auf jeden Fall nen vollstreckbaren Tabellenauszug beantragen = Titel

Und da Ihr ja außen vor seid, solltest Du dann auch "normal" vollstrecken können (nach 850 f (??) ZPO - ich meine f wäre es gewesen) - dann bekommst Du nämlich auch mehr als z. B. irgendwelche Neugläubiger mit normalem Titel.
Viele Grüße

ich
suzexs
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#10

04.01.2010, 15:39

1985 hat geschrieben:Der Tabellenauszug ist wie ein Titel zu werten so viel ich weiss.

Also wir schicken den Titel nie an die Gläubiger zurück. Hast du das Original bei der Anmeldung an den Treuhänder geschickt?
Hallo ... das würde mich jetzt aber auch interessieren... muss man als Gläubiger den Titel im Original überhaupt erst an den Treuhänder rausschicken?
Vielleicht kommt es ja gar nicht zu Restschuldbefreiung und dann steh ich ohne Titel da?
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