VU in Mietsache

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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schneeflocke
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#1

17.04.2009, 21:54

Habe eine Mietsache vorliegen.

Mietschulden, unsere Gebühren, Nebenkosten, die Wohnung muss geräumt werden usw....... Wir haben den Vermieter vertreten, der Mieter erschien nicht zum Gerichtstermin.

Soll nun vollstrecken.

Die "finanzielle" Seite ist mir klar....., würde die ausgeurteilten Beträge aus dem Urteil in mein Foko reinnehmen und das wars.....aber wie verhalte ich mich in Bezug auf das Räumen der Wohnung bis zur einer bestimmten Frist?

Kommt das textmäßig auch in meinem ZV Auftrag mit rein? Oder ist das eine andere "Baustelle"? Kann ich alles in einem ZV Auftrag machen?

Muss ich in diesem Zusammenhang noch etwas berücksichtigen, woran ich grade mal noch nicht denke, weil ich es nicht weiß?




LG Schneeflocke und allen ein schönes Wochenende.
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sunshine24
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#2

17.04.2009, 23:16

aber wie verhalte ich mich in Bezug auf das Räumen der Wohnung bis zur einer bestimmten Frist?
Ich würde wahrscheinlich die Gegenseite nochmal anschreiben, dass sie gemäß Urteil bis zum ... die Wohnung zu räumen hat.

Wenn sie bis zu dieser Frist die Wohnung nicht geräumt hat, würde ich Antrag auf Zwangsräumung stellen.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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schneeflocke
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#3

17.04.2009, 23:41

Danke sunshine.

Die Räumung der Wohnung kommt demnach nicht in meinen ZV Antrag mit rein? Das ist ein separater Antrag? Oder kann ich beides in einem Antrag verbinden? Und wie formuliere ich das?


Ich habe auch noch nicht in meinen Textbausteinen reingeschaut, ob ich etwas passendes dort finden würde.

War einfach keine Zeit......Osterferien, alle im Urlaub und ich allein im Krisengebiet. :wink:
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Gruftie
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#4

17.04.2009, 23:50

Oder kann ich beides in einem Antrag verbinden?
Du kannst beides verbinden. Der Wert für die Räumung ist m.E. die Jahreskaltmiete, dazu kommt der Wert für die ZV.

Wenn Du jetzt ohne irgendwelche Besonderheiten (z.B. Vermieterpfandrecht) die Räumung durchführen willst, ist m.E. keine besondere Formulierung zu beachten...

Der Antrag lautet dann halt nur: ...die Räumung und Zwangsvollstreckung....

(den genauen Wortlaut kann ich Dir leider nicht zitieren...habe meine Spickzettel im Büro...:mrgreen:)
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Bino
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#5

18.04.2009, 08:52

Zu den normalen Anträgen im ZV-Auftrag schreibst Du einen weiteren Auftrag mit rein,

... die vom Schuldner innegehaltene Wohnung in der sowieso Straße, Wohnort, bestehend aus ..... jetz übernimmst Du das aus dem Räumungsurteil, was das zur Wohnung steht, Zimmeranzahl Keller usw. .... zu räumen und geräumt an den Gläubiger herauszugeben.


Mehr ist das nicht. Du solltest das aber auf der ersten Seite dann deutlich kenntlich machen, dass es ein Räumungsauftragt ist, wenn Du das zusammen mit dem Kombi-Auftrag machst. Denn bei uns hatten anfangs einige GV nicht genau hingesehen und haben nicht gemerkt, dass sie auch räumen sollten.

Ja, Gruftie, auf den Gegenstandswert für die ZV-Gebühr schlägt man noch den Wert der Jahreskaltmiete mit drauf.

Schneeflocke, Du musst bei dem Räumungsauftrag aber erst die dem Schuldner gesetzte Räumungsfrist abwarten.
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Soenny
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#6

18.04.2009, 09:18

und dem GV mitteilen, dass Kostenvorschüsse für die Räumung über euch angefordert werden sollen.
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#7

18.04.2009, 11:45

Vielen lieben Dank.

Jetzt werde ich damit zurechtkommen und die Sache bearbeiten können.

Schneeflocke
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Gruftie
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#8

18.04.2009, 12:05

Zu den normalen Anträgen im ZV-Auftrag schreibst Du einen weiteren Auftrag mit rein,

... die vom Schuldner innegehaltene Wohnung in der sowieso Straße, Wohnort, bestehend aus ..... jetz übernimmst Du das aus dem Räumungsurteil, was das zur Wohnung steht, Zimmeranzahl Keller usw. .... zu räumen und geräumt an den Gläubiger herauszugeben.
Ja stimmt!! :patsch Das ist mir nämlich heute morgen auch noch eingefallen, man muss die Wohnung genau bezeichnen...sorry.... :oops:
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#9

18.04.2009, 12:17

Die Lage der Wohnung ergibt sich aus dem Urteil
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#10

18.04.2009, 12:28

Die Lage der Wohnung ergibt sich aus dem Urteil
Das stimmt. Reicht das jetzt aus, wenn man auf das Urteil hinweist? Früher (als ich noch jung war :mrgreen:) mussten wir im Räumungsauftrag die genaue Wohnungslage - wie von Bino beschrieben - bezeichnen...
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