Pfüb gegen Ehefrau als Drittschuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Bayern69
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#1

06.04.2009, 15:00

Anfrage bezüglich Zwangsvollstreckung – Drittschuldner Ehefrau

Es geht um Kindesunterhalt für 2 Kinder (13 und 9 Jahre)

Eltern sind geschieden; Schuldner ist wieder verheiratet und hat zwei weitere Kinder

Schuldner hat am 23.02.2006 e.V. abgegeben in der er einen monatlichen Nettolohn i.H.v. € 1.100,00, allerdings keine Bank angegeben hat.

Da unsere Mandantin uns mitgeteilt hat, dass der Unterhalt bis Juli 08 immer von der Frau des Schuldners überwiesen wurde haben wir einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Ehefrau des Schuldners als Drittschuldnerin beantragt. Dieser wurde auch erlassen.

Nun hat uns die Firma, deren Inhaberin die Frau des Schuldners (Drittschuldner) ist 2 Gehaltsabrechnungen des Schuldners (netto € 1.200,00) übersandt und mitgeteilt, dass die Lohnauszahlungen gestoppt wurden und wir mitteilen sollen, welchen Anteil des Lohnes wir einfordern.

HIIIIIIIIILFEEEE!!!!!

Wie kann ich da denn jetzt weiter vorgehen? Wenn die Drittschuldnerin jetzt auch Arbeitgeberin des Schuldners ist? Wie ist das mit der Pfändungsfreigrenze, wenn er noch zwei weitere Kinder hat? Ich meine mich zu erinnern, dass wenn man die Ehefrau als DS hat, es keine Pfändungsfreigrenze gibt?!! Wäre super, wenn mir da jemand einen Tip geben könnte.
Vielen Dank schonmal!!
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lamiserable
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#2

07.04.2009, 11:02

Dass die Pfändungsfreigrenze wegfällt, wenn der Ehepartner DS ist, ist mir neu...

Hast du die Zusammenrechnung der beiden Einkommen beantragt? Dann könntest du Glück haben und den Schuldner über die Pfändungsfreigrenze "drücken".

Leider kann ich auch nicht mehr dazu sagen, würde mich aber freuen, wenn die anderen was dazu schreiben könnten. Würde ja auch was davon lernen ;-)
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Majo
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#3

07.04.2009, 11:18

hat das Gericht denn keinen Eigenbehalt festgesetzt? Bei Unterhaltspfändungen sollte das doch immer so sein. Habt ihr in eurer Pfändung angegeben, dass der Schuldner außer den Gläibgern noch 2 weitere Kinder hat?
Bayern69
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#4

07.04.2009, 11:26

Doch das ist wohl so mit der Pfändungsfreigrenze..es heißt, dass sich diese Pfändungsmöglichkeit als sehr effektiv erweist, da der Schulder weder den Schutz des § 850 c noch den Schutz des § 850 k ZPO genießt..
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#5

07.04.2009, 11:32

Wenn die Frau doch ne Firma hat, würde ich Antrag stellen, die Ehefrau unberücksichtigt zu lassen bei der Pfändungsgrenze, weil sie ja mit dem Geld sich selbst und die Kinder mitversorgen kann. Außerdem würd ich den Selbstbehalt des Schuldners nach § 850 d ZPO festsetzen lassen vom Gericht.
Amanda
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#6

07.04.2009, 13:36

Ich habe auch schon den Rückzahlungsanspruch der vom Schuldner bzw. für den Schuldner eingezahlten Beträge bei Dritten (z. B. Ehefrau oder Freundin) gepfändet und bin auch der Meinung, dass hier zunächst keine Pfändungsgrenzen gelten, sondern alles pfändbar ist. Es sei denn der Schuldner stellt einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht.

Sofern es zur Festlegung nach § 850 d ZPO kommen sollte, ist die neue Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zu beachten: 1. Rang: minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige 2. Rang: Eltern, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei Ehe von langer Dauer 3. Rang: übrige Ehegattenunterhaltsansprüche 4. Rang: Volljährige, die nicht priviligiert sind
Bayern69
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#7

07.04.2009, 14:20

Hallo Amanda,

vielen Dank...das hilft mir schon weiter....also kann ich seiner Frau, die mir ja die Gehaltsabrechnungen ihres Mannes geschickt hat, mitteilen, dass ich nicht den Lohn pfände sondern sie zur Zahlung verpflichtet ist??!
Davy Jones’ Locker
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#8

07.04.2009, 14:49

Was hast Du denn überhaupt genau gepfändet? Wie wurde der gepfändete Anspruch bezeichnet?
Amanda
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#9

07.04.2009, 14:51

Würde ich jedenfalls so machen. Falls etwas dagegen spricht, kann die Frau ihre Einwände ja vorbringen und begründen.
Bayern69
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#10

08.04.2009, 15:24

Davy Jones’ Locker hat geschrieben:Was hast Du denn überhaupt genau gepfändet? Wie wurde der gepfändete Anspruch bezeichnet?
Rückständiger und laufender Unterhalt...
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