Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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SusannLE
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#1
31.03.2009, 16:57
Ich habe mal wieder eine Frage zum Thema Zuständigkeit in der Zwangsvollstreckung.
Vom Arbeitsgericht L habe ich einen Titel, der Zahlung von Vergütung und auch die Erstellung und Herausgabe von Arbeitspapieren beinhaltet. Der Hauptsitz der Firma (und so auch im Titel vermerkt) ist die Stadt N im Gerichtsbezirk des AG K (auch anderes Bundesland). Nun ist es ja so, dass bei einem Pfüb das Amtsgericht K den Beschluss erlassen müsste. Wenn ich den GVZ zur Sachpfändung beauftrage, wäre es das AG L. Problem ist nämlich, dass ich einen PKH-Antrag vorschalten muss. Nun bin ich ratlos. Meine Cefin sagt, dass vorrangig die Kohle vollstreckt werden soll. Also PKH-Antrag und PfüB ans AG K adressieren oder vorher beim ArbG L PKH bewilligen lassen?
Sorry für diese Frage. Ich bin gelernte Bürokauffrau, bei mir hakt es manchmal bei den Basics!
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#2
31.03.2009, 17:01
Hm.. das Gericht I. Instanz entscheidet doch über die PKH, oder? Also würde ich dahin mal meinen Antrag schicken....
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
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zenzi75
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#3
31.03.2009, 17:03
PKH für ZV? dann PKH-Antrag zusammen mit Pfüb bitte ans Gericht, welches für ZV zuständig ist...
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SusannLE
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#4
01.04.2009, 09:51
letztere Antwort klingt mir einleuchtender. Ich danke vielmals. Achja: kennt sich jemand aus mit Vollstreckung eines Titels der Herausgabe und Gelforderung enthält? Ich möchte das gern koppeln, geht das?
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