Verjährung von Zinsen in der Zwangsversteigerung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tabea009
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#1

31.03.2009, 10:04

Hallo Zusammen,

ich habe mal wieder eine Frage. Wir wollen einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung stellen. Es sind 4 Grundschulden eingetragen, jeweils mit Zinsen. Die Eintragungen stammen aus den Jahren 81, 88, 89 und 95.

Meine Frage ist jetzt: Gilt hier die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren auch?
Wenn ja, ab wann kann ich dann die Zinsen berechnen - 01.01.2006?

Viele Grüße
Barbara
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PeeDee
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#2

31.03.2009, 10:16

Ich mach nur äußerst selten Zwangsversteigerungssachen, aber wenn die Zinsen da mit eingetragen sind, dann verjähren die mM nicht.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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tabea009
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#3

31.03.2009, 11:17

Naja, so denke ich eigentlich auch. Aber mein Chef (der eigentlich von ZV keine wirkliche Ahnung hat) ist fest davon überzeugt, dass die verjähren.
Barbara
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tabea009
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#4

31.03.2009, 14:23

So, nach langem Wühlen bin ich ein ganzes Stück schlauer und möchte das gerne mit Euch teilen.

Die Zinsen verjähren tatsächlich nach 3 Jahren !!! :protestier

Zu finden bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, Rn. 2294:

Grundschuldzinsen (und anderen wiederkehrenden Nebenleistungen) unterliegen der Verjährung (§ 902 Abs 1 S 2 mit § 216 Abs 3 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 mit § 197 Abs 2 BGB). Beginn: § 199 BGB (Abs 1 Nr 1: Jahresschluss nach Entstehen des Anspruchs = Fälligkeit). Neubeginn der Verjährung nach Anerkennung des Anspruchs oder einer Vollstreckungshandlung: § 212 BGB. Besonderheit für bereits fällige titulierte Zinsen oder wiederkehrende Nebenleistungen: § 197 Abs 1 Nr 3-5 BGB. Auch Zinsen (und Nebenleistungen) der Sicherungsgrundschuld verjähren in drei Jahren; diese Verjährung ist nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalls (nach § 202 Abs 1 BGB) gehemmt.3715 Überleitungsrecht zum (neuen) Verjährungsrecht ab 1. Jan 2002: Art 229 § 6 EGBGB.
Barbara
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