Hartz IV und Nebenverdienst - kann man den pfänden?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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marina.d
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#1

26.03.2009, 12:04

Hallo Leute, ich habe eine EV, aus der sich ergibt, dass der Schuldner neben Hartz IV Nebeneinkünfte in Höhe von 135,- € monatl. hat. Kann ich die pfänden lassen? Wenn ja, wie? Muss ich einen Zusammenrechnungsantrag stellen? Oder ist es vielleicht sinnvoller, den Schuldner anzuschreiben und auf Ratenzahlung zu drängen? Das Problem ist, dass wir den schon diverse Male per EMA suchen mussten und auch keine Bankverbindung haben. Ich fürchte, wenn wir irgendwas unternehmen, ist er entweder wieder weg oder er schmeißt den Nebenjob und wir stehen wieder im Regen.
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luccimaus
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#2

26.03.2009, 12:06

Es gibt eine Pfändungsfreigrenze in Deutschland. Ca 900 € für Einzelpersonen. Sozialgelder sind unpfändbar
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marina.d
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#3

26.03.2009, 12:19

Dass es Pfändungsgrenzen gibt, ist mir auch klar. Aber ich habe ja wohl eindeutig von Nebenversdienst gesprochen.
susannen aus s.

#4

26.03.2009, 12:50

Hmmmmmmm, rein theoretisch müsste das gehen, aber die Realität dürfte anders aussehen. Was luccimaus dir wohl sagen wollte ist, dass der HartzIV-Satz 351,00 € beträgt, addierst du 135,00 € dazu (und das ist genau der Betrag, den ein HartzIV-Empfänger ohne Anrechnung verdienen darf!), dann bist du immer noch weit unter der Pfändungsfreigrenze. Es würde wohl bei einer Nullnummer bleiben. Auch, wenns schwer ist...
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luccimaus
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#5

26.03.2009, 14:44

@marina
Ist doch egal was Hauptverdienst, Nebenverdienst. Pfändungsfreigrenze ist Pfändungsfreigrenze.
Nicht sofort schnippisch werden :feuer
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Amanda
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#6

27.03.2009, 08:47

Hallo,

du kannst grundsätzlich das Nebeneinkommen pfänden. Ich habe das schon öfters praktiziert. Ich pfände das gesamte ALGII plus Nebeneinkommen, beantrage die Zusammenrechnung der beiden Einkünfte. Allerdings kann ich den pfandfreien Betrag nach § 850 d beantragen, da es sich bei uns um Unterhaltsforderungen handelt. Mit den normalen Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c wirst du vermutlich wenig Erfolg mit der Pfändung haben. Übrigens beantrage ich einen konkreten pfandfreien Betrag, der sich aus tatsächlichen ALGIILeistungen (gezahlter Regelbetrag plus tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung) plus die Hälfte des Nebeneinkommens (damit der Schuldner seine Aufwendungen der Nebentätigkeit decken kann). Die meisten Rechtspfleger folgen meinem Antrag. :)
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marina.d
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#7

31.03.2009, 13:43

Na ja, wie`s aussieht, haben wir - bzw. unser Mandant - mal wieder schlechte Karten. Wär ja auch zu schön gewesen, wenn man so einen Mietnomaden mal drankriegen würde . . .
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