Muss man einen PfüB eigentlich zurücknehmen ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Daniela31
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#1

26.03.2009, 11:26

Wir haben auf gut Glück einen Pfüb bei angeblichem Schuldner unseres Schuldners beantragt (Forderungspfändung). Die Drittschuldnererklärung ist nun angekommen und hat leider zu keinem Erfolg geführt, d. h. es bestanden nie Forderungen unseres Schuldners dort. Meine grundsätzliche Frage nun, müssen PfüB´s bei Ergebnislosigkeit zurückgenommen werden ?
Ich selbst würde sagen nein, da wir ja kein Konto und nichts Dicht gemacht haben. Es hat also keine Konsequenzen. Mein Chef fragt nun ob ich dies genau wüsste oder ob ich nur meine dass es so ist !!
Kann mir jemand irgendwas dazu sagen ? :?
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Kichererbse
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#2

26.03.2009, 11:27

mir ist auch nicht bekannt, dass wir je einen PfÜB zurückgenommen haben resp. zurücknehmen mussten. Für den DS ist die Pfändung eh erledigt.
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luccimaus
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#3

26.03.2009, 11:28

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Katharina80
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#4

26.03.2009, 11:30

Stimme Kichererbse zu...

Wir machen das auch nie, wenn ein Pfändung keinen Erfolg gebracht, wenn keine Verbindlichkeiten bestehen beim Drittschuldner...
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Kichererbse
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#5

26.03.2009, 11:30

luccimaus: passt m.E. nicht ganz, denn da gehts ja darum, dass die Pfändung nach Befriedigung erledigt ist!
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#6

26.03.2009, 11:36

@Kichererbse
Dann habe ich wohl nicht richtig gelesen! Sorry ;-)

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