Pfändungsfreigrenze bei Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Katharina80
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#1

26.03.2009, 10:24

Hallo, ich bräuchte mal Eure Hilfe...

Unser Mandant hat einen PfÜB bekommen wegen rückständigen und anteiligem laufendem Ehegattenunterhalt....

Unser Mandant ist neu verheiratet, aber seine neue Ehefrau arbeitet Vollzeit...

Er hat aus der ersten Ehe ein gemeinsames Kind, für das er Unterhalt zahlt...

Es wurde Rechtsstreit geführt, da unser Mandant den Unterhalt (Kindesunterhalt und BEtreuungsunterhalt für die Ex-Frau) herabgsetzt haben wollte....

Zwangsvollstreckung aus dem 1. Urteil wurde eingestellt (Urteil ist schon älter)...

Dann haben wir im ersten Rechtszug verloren und sind in die BErufung gegangen, welche wir dann zurückgenommen haben...

Unser Mandant hat während der ganzen Zeit einen geminderten Unterhalt gezahlt...

Ab diesem Monat zahlt bzw. will unser Mandant den vollen Unterhalt zahlen...

Jetzt bekommt er eine Pfändung, wo die Ex rückständigen Unterhalt voll pfändet (ist auch richtig) und laufenden Unterhalt zum Teil, sie pfändet ihren BEtreuungsunterhalt € 400,00 zu zahlen wären aber € 700,00, die übrigen € 300,00 hatte unser Mandant auch vorher freiwillig gezahlt...

Wieviele Personen werden jetzt bei der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt?

Das Kind ist klar... Aber die Ex-Frau auch, da er ja einen Teil freiwillig zahlt, oder die Ex gar nicht oder die Ex zur Hälfte...

Hört sich verwirrend an... Hab versucht alle Daten mit reinzunehmen, damit ihr mir helfen könnt...

Hoffe auf Eure hilfreichen Antworten..
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luccimaus
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#2

26.03.2009, 10:28

Wurde nach §850d ZPO gepfändet?

Bei Unterhalt liegt die Pfändungsfreigrenze im freien Ermessen (schlage aber noch mal eben nach)
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#3

26.03.2009, 10:30

Oder 850f ZPO
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#4

26.03.2009, 10:32

SCHAUE BITTE HIER:
ANDREAS HAT DAS THEMA SUPER BEANTWORTET. HILFT DIR SICHERLICH WEITER!

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=7086
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#5

26.03.2009, 10:34

Nein...

Steht zumindest nirgendwo...

Also ist ein wenig merkwürdig... Mandant hat € 2.400 und ein paar Zerquetschte netto... Jetzt wurden vom Arbeitgeber € 1.600,00 abgeführt, sodass ihm nur noch € 816,00 verbleiben...

Er zahlt aber freiwillig an Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt € 820,00... Die er natürlich jetzt gar nicht zahlen kann....

Mir kommt es ein wenig merkwürdig vor... Im PfÜb ist eben nicht angegeben, dass er eine Unterhaltspflicht hat... Die ja auf jedenfall rein muss...

Aber ich auch nicht, ob er noch eine hat, wenn er freiwillig ca. 50 % des Betreuungsunterhaltes für die Ehefrau zahlt und die anderen 50 % gepfändet werden.

Die Ex-Frau ist sowieso komisch... Da unser Mandant ab April die volle Unterhaltspflicht freiwillig zahlen würde...
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#6

26.03.2009, 10:37

Hab erstmal nur auf Deine erste Antwort geantwortet...

Hab mir eben mal den Thread durchgelesen... Hilft mir leider noch nicht wirklich weiter... Aber schonmal ein wenig...

Cheffe studiert auch gerade fleißig das Gesetz...
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#7

26.03.2009, 10:40

steht denn wirklich nirgends nach welchem § vollstreckt wurde? Kann der Arbeitgeber nicht weiterhelfen.

Wirklich kurios.

Schaue aber noch mal weiter nach.
Aber es müsste auf jeden Fall nach 850d ZPO sein
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#8

26.03.2009, 10:42

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#9

26.03.2009, 10:54

So, hab mir das jetzt alles durchgelesen...

Es muss wirklich eine Pfändung nach 850d sein... Aber die ist dann auch falsch berechnet, da der Unterhalt, den er ja jeden Monat freiwillig zahlt, schon den Betrag übersteigt, den er jetzt nur noch übrig hat und der muss ja auch bei 850d berücksichtigt werden....

Jetzt aber die nächste Frage, welches Rechtsmittel? Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gegen Rechtspfleger?

Die Gegenseite hat ja auch nichts angegeben... Keine Unterhaltsverpflichtung und vor allem hat sie angegeben, dass KEINE weitere Unterhaltspflichten bestehen....
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#10

26.03.2009, 10:58

Einstweilige Verfügung würde ich sagen, bin mir aber nicht sicher.

Wenn keine Unterhaltspflichten bestehen, wie siehts denn mal mit ner Unterhaltsklage aus. Wenn Unterhaltspflichten bestehen, mit Abänderung? Wie alt ist denn das Kind?
Muss die Frau nicht auch mal wieder arbeiten gehen? Spätestens wenn das Kind 7 Jahre ist? Man könnte sie doch dazu verpflichten. Aber ich weiß es alles auch nicht.
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