RA-Gebühren für Forderungsanmeldung im INSO-Verfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Stephy
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#1

26.03.2009, 09:30

Hallo zusammen,

habe eine Forderung zum Insolvenzverfahren anzumelden und benutzte hierfür ein bestimmtes Formular. In diesem Formular gibt es die Rubrik "Nachrangige Forderungen gem. § 38 InsO"

Meine Frage:

Kann ich die für die Forderungsanmeldung anfallenden RA-Gebühren in unter dieser Rubrik mit anmelden? :roll:

Hoffe dass mir hier jemand helfen kann.

Danke und liebe Grüße
Stephy
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Zonnie
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#2

26.03.2009, 09:34

Soweit ich weiß sind die RA-KOsten für die Forderungsanmeldung nicht erstattungsfähig
Mit dem Leben ist es wie mit einem Theaterstück: es kommt nicht darauf an, wie lang es ist, sondern wie bunt.
Seneca
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puppa2402
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#3

26.03.2009, 09:36

Die sind nicht erstattungsfähig. Die muss der Mandant zahlen und bleibt wohl darauf sitzen. Zumindest ist mir nichts gegenteiliges bekannt. Du kannst da nur die Kosten, die vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind anmelden.
Liebe Grüße
puppa

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Curry
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#4

26.03.2009, 09:37

Genau, es können nur die Kosten bis zur Eröffnung des Verfahrens angemeldet werden.
Curry

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rebru82
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#5

26.03.2009, 10:10

Mal unabhängig davon, ob die Kosten der Forderungsanmeldung erstattungsfähig sind, können nur Forderungen und Kosten bis zum Tage der Eröffnung des Verfahrens angemeldet werden. Da die Kosten der Forderungsanmeldung erst danach entstehen, würde der Inso-Verwalter die sofort als unzulässig bestreiten.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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#6

27.03.2009, 06:11

Danke für eure hilfreichen Antworten!!
Sunnynixe
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#7

30.03.2009, 23:53

gern geschehen, aber kannst die kosten ja dem mandant in rechnung stellen, zwar nicht schön aber was willste machen`?
[color=#40FF40]Nach jedem Tief... folgt irgendwann wieder ein Hoch..:-)[/color]
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#8

31.03.2009, 19:51

Klar kann und muss ich sie dem Mandant in Rechnung stellen. Es ging mir ja darum, ob es einen Weg gibt, dass der Mandant sie dem Schuldner gegenüber geltend machen kann.

Meine Sache ist übrigens noch etwas komplexer geworden...

Unsere Forderung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich. Von den Kosten trägt unser Mandant 1/5 und der Gegner 4/5. Der gegnerische Anwalt hat bereits im Dezember und wir Anfang Januar Kostenausgleichungsantrag gestellt.

Das Insolvenzverfahren des Gegners wurde Anfang März eröffnet. Jetzt hatte ich beim Gericht angerufen und gebeten, unseren KFB zu erlassen, da ich diesen für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren benötige.

Erst hat man mir die umgehende Bearbeitung zugesichert, dann kam die Verfügung, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen sei.... na super, nur weil das Gericht den A... nicht hoch bekommt und es nicht schafft, innerhalb von zwei Monaten einen KFB zu erlassen.

Jetzt haben wir die Kostenquotelung selbst vorgerechnet und ich hab sie einfach mal mit angemeldet, auch wenn der Insolvenzverwalter sie wahrscheinlich erstmal bestreiten wird.

Äppelndes Pferd Prost - Bier
Autotextkönigin
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#9

31.03.2009, 20:00

Dem Schuldner gegenüber kann das leider nicht mehr geltend gemacht werden.

Daß der KFB nicht mehr erlassen wurde, ist ärgerlich, aber nicht zu ändern.

Genau so, wie du es gemacht hast, ist es aber richtig - selbst ausrechnen und mit anmelden. Warum sollte das denn jetzt bestritten werden? Schreib es genauso auf, daß jeder mitrechnen kann und fertich. Glaub mir, beim InsV sitzen meist auch nur ReFas :D
Liebe Grüße
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#10

01.04.2009, 08:23

Also wenn du die Berechnung nachvollziehbar gemacht hast und nicht einfach nur nen Betrag angemeldet hast, wüßt ich nicht, warum der Verwalter sie bestreiten sollte... Steht ja im Urteil, wie geuqotelt wird, das du ja auch mitgeschickt hast?!?
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