Vollstreckung aus Forderung gegen Firmeninhaberin

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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grommelie
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#1

20.03.2009, 11:39

Hallo,

wir haben zwei Titel (also Urteil und KFB) gegen eine Schuldnerin als Inhaberin eines Gastbetriebes - der nach wie vor besteht. Der Gerichtsvollzieher teilte auf unseren ZV-Auftrag mit, dass "Schuldnerin nicht zu ermitteln ist. Sie hat sich angeblich vor ca. 4 Monaten von ihrem Ehemann getrennt und ist hier nicht mehr zu ermitteln"

Hey, aber sie lt. Gewerbeamtsanfrage nach wie vor die Inhaberin.

Zwar habe ich noch eine Privatanschrift, aber ich kann nicht verstehen, dass der Gerichtsvollzieher einfach wieder geht.

Was haltet ihr denn davon? War die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers in Ordnung?

Vielen Dank für Eure Antworten schonmal im Voraus :thx
ReNoZwerg

#2

20.03.2009, 21:35

Ich denke mal, nur weil sie nach wie vor noch Inhaberin des Betriebes ist, heißt das nicht, dass sie sich auch zwangsläufig dort aufhält.
Für mich sieht es so aus, als ob sich eure Schuldnerin abgesetzt hätte und erst mal untergetaucht ist.

Hinweis: Die Vollstreckung zur Privatanschrift musst du gesondert beantragen, der GV geht nicht von selbst nach fruchtloser ZV in den Geschäftsräumen zur Privatanschrift.

Für mich war das Vorgehen des GV durchaus normal.
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Gruftie
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#3

20.03.2009, 21:38

Hinweis: Die Vollstreckung zur Privatanschrift musst du gesondert beantragen, der GV geht nicht von selbst nach fruchtloser ZV in den Geschäftsräumen zur Privatanschrift.
Zumal es durchaus sein kann, dass er für die Privatanschrift gar nicht mehr zuständig ist.
Für mich war das Vorgehen des GV durchaus normal.
Für mich auch...
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
Jupp03/11

#4

20.03.2009, 21:38

Für mich nicht, er hätte zumindest eine Kassenpfändung versuchen können. Dazu muss die Inh. nicht anwesend sein.
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Bino
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#5

20.03.2009, 21:38

Naja, die Frage ist, was heißt, "ist nicht mehr zu ermitteln"?
Ist der Laden zu oder ist der Laden noch da und es ist ein anderer Inhaber?
Wenn das Geschäft noch läuft und dort niemand behauptet hat, es hätte einen Inhaberwechsel gegeben, dann hätte ich mich über die Mitteilung des GV auch gewundert. Aber irgendwie hört sich das so an, als ob das Geschäft geschlossen wäre. Dann bleibt Dir nur die ZV unter der Privatanschrift.
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(Konfuzius)

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#6

20.03.2009, 21:45

Wenn die Schuldnerin lt. Gewerbeamt noch Inhaberin der Gaststätte ist und der Betrieb noch läuft, hat der Gv die Vollstreckung im Geschäftsraum (z.B. durch Kassenpfändung) durchzuführen. Unabhängig davon, wie lange sie sich dort hat "nicht sehen lassen".

§ 855 BGB - Besitzdiener
"Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer".

Hört sich kompliziert an, ist es aber nicht. Die Schuldnerin ist Besitzerin, der Ehemann nur "Besitzdiener" und hat die Zv zu dulden.
grommelie
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#7

21.03.2009, 06:57

@GV alt: Genau das hätte ich auch gedacht. Danke für diesen tollen Hinweis

Also, die Dame ist nach wie vor eingetragene Inhaberin und ihr Ehemann hat diese - für mich lapidare Aussage - gegenüber der GV gemacht. Ich weiss auch, dass das Geschäft relativ gut läuft.
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