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qualifizierte Klausel - titelergänzend § 726 ZPO

Verfasst: 10.03.2009, 13:49
von Vollstreckerin
Hallo, kann mir jemand mal ein Beispiel für ein Urteil mit einer titelergänzenden Klausel geben? Das wäre wirklich super... Danke schon mal...

Verfasst: 10.03.2009, 13:56
von Carmen1975
Schuldner verstirbt. Qualifizierte Klausel muss auf den Rechtsnachfolger, Erben, ausgestellt werden.

Meinst Du so ein Beispiel ??

Gruß Carmen

Verfasst: 10.03.2009, 14:05
von Vollstreckerin
Mh, wäre das nicht eine titelübertragende Klausel gem. § 727?

Verfasst: 10.03.2009, 14:24
von 13
Wo kommen denn die Ausdrücke "titelübertragend" und "titelergänzend" her? Bei Gericht sind diese mehr als ungewöhnlich. Von der Rechtsnachfolgeklausel bis zum Ergänzungsvermerk bei Namensänderung infolge Heirat oder Firmenänderung ist alles möglich.

Verfasst: 10.03.2009, 14:27
von Vollstreckerin
Also, ich bin mit meinen Auszubildenden die Voraussetzungen der ZV durchgegangen und ich wurde von einer meiner Azubis gefragt, was denn eine titelergänzende Klausel wäre. Mh und jetzt habe ich Probleme dies zu erklären, da ich selbst nicht genau weiß, was das bedeutet.

Verfasst: 10.03.2009, 14:38
von rosa
Wo kommen denn die Ausdrücke "titelübertragend" und "titelergänzend"
so haben wirs auch in den refawi unterlagen...

ich kann dir die genaue definition gerne heute abend rein stellen...

Verfasst: 10.03.2009, 14:40
von rosa
hier aus em netz

1) titelergänzende Klausel
Ist ein Titel erst nach Eintritt einer Bedingung vollstreckbar, so darf gemäß §726 I ZPO die Vollstreckungsklausel erst dann erteilt werden, wenn der Gläubiger den Eintritt dieser Bedingung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist (§§415, 417 ZPO, 129 BGB). Eine solche Bedingung findet sich idR nur bei Prozeßvergleichen und vollstreckbaren Urkunden, selten aber bei Urteilen. Zuständig für die titelergänzenden Klauseln ist nicht nach §724 II ZPO der Urkundsbeamte, sondern der Rechtspfleger nach §20 Nr. 12 RPflG. Bei einer Zug-um-Zug Leistung ist nach §726 II ZPO der Nachweis der erbrachten Leistung durch den Gläubiger nicht erforderlich für die Erteilung der Vollstreckungsklausel, da schon nach §756 ZPO der Gerichtsvollzieher selbst die Leistung des Gläubigers erbringen muß (oder §765 ZPO für Vollstreckungsgericht) oder die bereits erbrachte Leistung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gemäß §756 ZPO nachgewiesen werden muß. Es besteht also ohnehin schon eine Nachprüfungspflicht durch die Vollstreckungsorgane. Besteht die Leistung des Schuldners aber in der Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Vollstreckungsklausel nicht erteilt, bevor nicht der Nachweis erbracht wurde, daß auch der Gläubiger geleistet hat. Denn gemäß §894 I 2 ZPO wäre die Abgabe dieser Willenserklärung schon dann fingiert, wenn die Vollstreckungsklausel erteilt wäre.

(2) titelübertragende Klausel
Die titelübertragende Klausel heißt auch titelumschreibende Klausel und wird dann nötig, wenn sich Gläubiger oder Schuldner ändern. Nach §727 ZPO kann der Titel auf die Rechtsnachfolger von Gläubiger und Schuldner umgeschrieben werden. Auf die Parteien kraft Amtes findet §727 ZPO analoge Anwendung, dh zB ein Nachlaßoder ein Insolvenzverwalter können die erstrittenen Titel auf sich umschreiben lassen. §728 ZPO korrespondiert mit den Fällen der Rechtskrafterstreckung nach §§326, 327 ZPO (Testamentsvollstreckung, Nacherbschaft). Nacherben und Erben können daher die Titel, die der Vorerbe oder der Testamentsvollstrecker erstritten hat, auf sich umschreiben lassen.
§729 I ZPO erfaßt die Fälle einer gesamten Vermögensübernahme durch Vertrag, der Titel kann also auf den Erwerber umgeschrieben werden. §729 II ZPO regelt den Fall des Erwerbs eines Handelsgeschäfts unter Lebenden bei Fortführung unter der bisherigen Firma. Der Titel kann also gegen den Erwerber des Handelsgeschäfts umgeschrieben werden.

Verfasst: 10.03.2009, 14:54
von Vollstreckerin
Und was wäre so eine Bedingung beispielsweise? Steh grad echt auf dem Schlauch. Sorry :titanic

Verfasst: 10.03.2009, 15:02
von rosa
Ist ein Titel erst nach Eintritt einer Bedingung vollstreckbar
meinst du das hier?? ?

eine bedingung is zb bei einer vollstreckung wenn da steht dass der anspruch von ner gegenleistung abhänging is
BSP: zug um zug vollstreckung!

Verfasst: 10.03.2009, 15:20
von Vollstreckerin
Vieles liebes Dankeschön! :hurra :banane :pcwink