Hallo,
ich stehe mal wieder vor einem Problem, welches ich noch nicht kannte.
Wir haben einen PfÜB gegen 7 Drittschuldner beantragt, dieser wurde erlassen und zur Zustellung durchs Gericht weitergeleitet.
Einige Drittschuldnererklärungen liegen uns vor.
Nachforschungen haben ergeben, dass der GVZ zur DS Nr. 4 den PfÜB angeblich nach Zustellung an uns zurückgesandt hat.
Uns liegt nichts vor und jetzt erhalte ich auch noch die Rechnung für die Zustellung und kann nichts nachvollziehen.
Ich habe weder den PfÜB, noch die entsprechenden Zustellungsurkunden und die GVZs teilen mir nur mit, dass sie hiervon keinerlei Abschriften hätten.
Der PfüB ist unauffindbar. Was kann ich tun, an wen wende ich mich. Stehe völlig auf dem Schlauch...
Danke und Gruß
PfÜB verloren gegangen
Bin mir nicht sicher - aber bewahrt nicht das Gericht noch Unterlagen über den PfÜB auf? Die erlassen den schließlich und haben ein Aktenzeichen. Im Zweifel halt nochmal vom Gericht erlassen lassen (Gott, klingt das doof ) und zustellen lassen...
..das habe ich bereits am Telefon bemängelt. Aber der GV behauptet er habe es nicht wie üblich an den nächsten zuständigen GV geleitet, sondern an uns gesandt.
Ich finde es auch seltsam.
Ich finde es auch seltsam.
[color=#400080]Ein leidenschaftlicher Raucher, der immer von der Gefahr des Rauchens für die Gesundheit liest, hört in den meisten Fällen auf - zu lesen. [/color]-Winston Churchill-
Der GV behauptet, er habe ihn im Oktober 08 (ich weiss, ist lange her, aber wir setzen hier auch lange WV-Fristen, da die GVs so langsam sind) an uns zruückgeschickt. Es ist schon ein paar Monate her und somit glaube ich nicht mehr an ein Wunder, dass er doch noch auftauchen könnte.
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- Majo
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und ich verstehe dich richtig, dass GVZ 5 und 6 den Pfüb noch nie gesehen haben?!
Ich würde im Notfall beim Vollstreckungsgericht anfragen, ob der PfüB nochmals nue erlassen werden kann (evtl- Titel nochmal einreichen) und dann NUR an GVZ 5 und 6 zur Zustellung geleitet werden kann...
Was Besseres fällt mir leider nicht ein. Vielleicht solltest du bei den beiden DS nochmals eine Vorpfändung ausbringen, nicht dass euch noch jemand zuvorkommt.
Ich würde im Notfall beim Vollstreckungsgericht anfragen, ob der PfüB nochmals nue erlassen werden kann (evtl- Titel nochmal einreichen) und dann NUR an GVZ 5 und 6 zur Zustellung geleitet werden kann...
Was Besseres fällt mir leider nicht ein. Vielleicht solltest du bei den beiden DS nochmals eine Vorpfändung ausbringen, nicht dass euch noch jemand zuvorkommt.
..ich denke mir wird wohl nichts anderes übrig bleiben, obwohl mir das Gericht, welches den PfüB erlassen hatte hier auch keinerlei Hilfe war. Dort habe ich die Auskunft erhalten, dass ich bei den anderen für die DS zuständigen Gerichte anfragen soll. Das ist bei der Anzahl der DS natürlich müßig.
Am liebsten hätte ich einen Schuldigen, den ich für den Verlust in Haftung nehmen könnte...
Danke für Eure Hilfe
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Ich glaube, Du solltest Dir sicherheitshalber ein Schreiben vom entsprechenden GVZ geben lassen, dass es der PfÜB mit Schreiben vom.... an EUCH geschickt hat.
Man weiß nie... und so kann man sich blöde Nachfragen sparen... ich wüsste nicht, warum Du bei den anderen Gerichten anrufen solltest.
Man weiß nie... und so kann man sich blöde Nachfragen sparen... ich wüsste nicht, warum Du bei den anderen Gerichten anrufen solltest.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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- gabrielle
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ich bin der Meinung, dass bei Gericht, welches desn PfüB erlassen hat, eine neue Ausfertigung beantragt werden muss. Die Drittschuldner, die bisher eine Auskunft erteilt haben, haben ihn ja bekommen, so würde ich an das Gericht ebenfalls den Antrag stellen, dass dieser nur noch an die DS zugestellt werden soll, die - nach Deiner Ansicht - den PfüB noch nicht bekommen haben.
Es geht ja hierbei auch um die Kosten. Für jede Zustellung fallen ja neue Kosten an, die dann aber nicht oder aber nur bedingt, auf den Schuldner umgelegt werden können.
LG
gabrielle
Es geht ja hierbei auch um die Kosten. Für jede Zustellung fallen ja neue Kosten an, die dann aber nicht oder aber nur bedingt, auf den Schuldner umgelegt werden können.
LG
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