Hallo ihr Lieben,
ich habe hier eine Sache vorliegen bei der ich mir nicht sicher bin, wie ich vorgehen soll.
Wir haben die ZV durchgeführt, die Gerichtsvollzieherin hat den Schuldner aber nie angetroffen. Nun haben wir einen Haftbefehl, auch hier hat die GV den Schuldner nicht angetroffen. Daher haben wir Antrag auf Vollstreckung zur Nachtzeit bzw. Sonn-und Feiertagen beantragt. Nun habe ich den Beschluss dazu vorliegen.
Reicht es nun aus, wenn ich der GV alle Unterlagen wieder übersende, mit der Bitte um Vollstreckung?
Zwangsvollstreckung zur Unzeit
- Re1108
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Siehe hierzu § 758a ZPODanjella hat geschrieben:Antrag auf Vollstreckung zur Nachtzeit bzw. Sonn-und Feiertagen beantragt.
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- Kichererbse
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ich hab folgendes Muster in meinem PC:
"Neue Zwangsvollstreckungssache
<ZVMandant>,
- Gläubiger -
gegen
<ZVGegner>,
- Schuldner -
Ich überreiche in Anlage den Vollstreckungstitel
<ZVTitel>
und die Zwangsvollstreckungsunterlagen und nehme Bezug auf die Mitteilung des Gerichtvollziehers, dass mehrfache Vollstreckungsversuche zu verschiedenen Tageszeiten ohne Erfolg waren. Es wird daher beantragt,
den anliegenden Durchsuchungsbeschluss gem. §§ 758, 758a I ZPO zu erlassen und die Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gem. Art. 13 II GG i.V.m. § 758a IV ZPO zu gestatten.
Der Beschluss ist zur Fortführung der Zwangsvollstreckung erforderlich.
xy
Rechtsanwalt
1. Ausfertigung
A M T S G E R I C H T Geschäfts.-Nr.:_________________
B E S C H L U S S gem. §§ 758, 758 a I u. IV ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
<ZVMandant>,
- Gläubiger -
gegen
<ZVGegner>,
- Schuldner -
werden aufgrund des
<ZVTitel>
die Durchsuchung und Vollstreckung in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen (des/der) Schuldner(s/in) durch den Gerichtsvollzieher, auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gem. Art. 13 II GG i.V.m. §§ 758, 758a I u. IV ZPO gestattet.
Die Gestattung wird auf einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab dem Datum dieses Beschlusses, beschränkt und erstreckt sich auf das Öffnen von Haus- und Zimmertüren und von Behältnissen sowie auf das Abholen der Pfandstücke zum Zwecke der Versteigerung.
Gründe:
0 Für die Durchsuchung und Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist unter Berücksichtigung der Parteiinteressen angemessen. Eine vorherige Anhörung (des/der) Schuldner(s/in) ist unterblieben, weil sie wegen konkreter Anhaltspunkte den Vollstreckungserfolg gefährden würden.
0 (Der/Die) Schuldner(in) wurde vom Gerichtsvollzieher mehrfach zu verschiedenen Tageszeiten trotz vorheriger Vollstreckungsankündigung nicht angetroffen.
0 (Der/Die) Schuldner(in) hat gegenüber dem Gerichtsvollzieher das Betreten der Räume bzw. die Durchsuchung ohne ausreichenden Grund verweigert.
Weitere Gründe:
…, den _____________________
Richter/in am Amtsgericht"
ich habs aber noch nicht gebraucht
"Neue Zwangsvollstreckungssache
<ZVMandant>,
- Gläubiger -
gegen
<ZVGegner>,
- Schuldner -
Ich überreiche in Anlage den Vollstreckungstitel
<ZVTitel>
und die Zwangsvollstreckungsunterlagen und nehme Bezug auf die Mitteilung des Gerichtvollziehers, dass mehrfache Vollstreckungsversuche zu verschiedenen Tageszeiten ohne Erfolg waren. Es wird daher beantragt,
den anliegenden Durchsuchungsbeschluss gem. §§ 758, 758a I ZPO zu erlassen und die Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gem. Art. 13 II GG i.V.m. § 758a IV ZPO zu gestatten.
Der Beschluss ist zur Fortführung der Zwangsvollstreckung erforderlich.
xy
Rechtsanwalt
1. Ausfertigung
A M T S G E R I C H T Geschäfts.-Nr.:_________________
B E S C H L U S S gem. §§ 758, 758 a I u. IV ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
<ZVMandant>,
- Gläubiger -
gegen
<ZVGegner>,
- Schuldner -
werden aufgrund des
<ZVTitel>
die Durchsuchung und Vollstreckung in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen (des/der) Schuldner(s/in) durch den Gerichtsvollzieher, auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gem. Art. 13 II GG i.V.m. §§ 758, 758a I u. IV ZPO gestattet.
Die Gestattung wird auf einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab dem Datum dieses Beschlusses, beschränkt und erstreckt sich auf das Öffnen von Haus- und Zimmertüren und von Behältnissen sowie auf das Abholen der Pfandstücke zum Zwecke der Versteigerung.
Gründe:
0 Für die Durchsuchung und Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist unter Berücksichtigung der Parteiinteressen angemessen. Eine vorherige Anhörung (des/der) Schuldner(s/in) ist unterblieben, weil sie wegen konkreter Anhaltspunkte den Vollstreckungserfolg gefährden würden.
0 (Der/Die) Schuldner(in) wurde vom Gerichtsvollzieher mehrfach zu verschiedenen Tageszeiten trotz vorheriger Vollstreckungsankündigung nicht angetroffen.
0 (Der/Die) Schuldner(in) hat gegenüber dem Gerichtsvollzieher das Betreten der Räume bzw. die Durchsuchung ohne ausreichenden Grund verweigert.
Weitere Gründe:
…, den _____________________
Richter/in am Amtsgericht"
ich habs aber noch nicht gebraucht
LG Kichererbse [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/e030.gif[/img]
www.dkms.de - [color=#FF0000]Weil jeder EINZELNE zählt! Mach mit![/color]
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- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 267
- Registriert: 22.04.2008, 18:23
- Beruf: Rechtsfachwirtin
Hallo...muss diese "alte" Geschichte wieder aufleben lassen, weil ich auch so eine Sache aufm Tisch habe und gerne wüsste...wie teuer der Spaß für die Mandantschaft wird.
Hat da jemand eine Antwort?
LG Bea
Hat da jemand eine Antwort?
LG Bea
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- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 635
- Registriert: 11.08.2006, 17:16
- Beruf: Obergerichtsvollzieher
- Wohnort: Niedersachsen
De GV bekommt doppelte Gebühren. Also 60,00 € Verhaftung und 60,00 € EV-Gebühr, wobei die KV 604 von 12,50 € anzurechnen sind.
Wird ein Schlosser benötigt, wird der GV meist einen Vorschuss anfordern. Auch der bekommt zur Nachtzeit i. d. R. 100 % Aufschlag, also können dann schon noch 200,00 € dazukommen.
Wird ein Schlosser benötigt, wird der GV meist einen Vorschuss anfordern. Auch der bekommt zur Nachtzeit i. d. R. 100 % Aufschlag, also können dann schon noch 200,00 € dazukommen.