Pfüb erneut zustellen!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Refa-Susi

#1

25.01.2009, 10:20

Hallo,

wir haben einen Pfüb an das Vollstreckungsgericht geschickt. Jetzt hat uns das Gericht geschrieben, dass der Pfüb nicht zugestellt werden konnte, da der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist.

Wir haben unseren Mandanten gefragt, ob er noch eine weitere Anschrift weiß vom Schuldner. Jetzt soll ich den Pfüb erneut unter der neuen Anschrift zustellen lassen.

Ich muss ja jetzt eigentlich nur bei dem korrigierten (neuen) Pfüb die Anschrift des Schuldners ändern, .... und die Gerichtskosten für den einmal zugestellten Pfüb noch mit hinzufügen (also 2 x entstandene Gerichtskosten)??? und wie schaut es mit den Zinsen aus, muss ich da was ändern???

Für eure Hilfe wäre ich dankbar.
Jupp03/11

#2

25.01.2009, 10:36

Das der PFÜB nicht zugestellt werden konnte, hat doch höchstens der GV geschrieben, der an den Drittschuldner zugestellt hat?!
Refa-Susi

#3

25.01.2009, 11:22

Ich habe jetzt meine Unterlagen auf Arbeit. Kann aber sein, dass das der Gerichtsvollzieher geschrieben hat. Jedenfalls konnte er an den Schuldner nicht zustellen. Jedenfalls muss ich ja den Pfüb neu machen mit der neuen Anschrift des Schuldners, von daher meine oben geschriebenen Fragen.
_steffi_

#4

25.01.2009, 13:08

HÄÄÄ du musst doch den Pfüb nicht neu machen, du lässt einfach durch den GVZ an die neue Anschrift zustellen. Sind halt doppelte GVZ-Kosten.
Jupp03/11

#5

25.01.2009, 13:10

Am PFÜB ist nichts zu ändern
Randfichte72
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#6

25.01.2009, 13:13

Ich sehe das auch so wie Steffi. Der Pfüb ist doch schon erlassen vom Amtsgericht (15,00 GK verbraucht). Es geht nur noch um die Zustellung. Dem Gerichtsvollzieher einfach die neue Anschrift mitteilen und um Zustellung bitten. Dafür fallen dann noch einmal GVZ-Kosten an.

Bezüglich der Zinsen würde ich nichts ändern. In der Forderungsaufstellung bzw. dem Pfüb ist doch sicherlich ein Passus drin, dass weitere tägliche Zinsen ab Antragstellung anfallen in Höhe von .... Euro. Das ist doch bei der Zustellung immer so, dass die Zinsen nicht mehr aktuell sind, wenn der Pfüb beim DS ist, da ja schon ein paar Tage vergangen sind.

LG Randfichte
_steffi_

#7

25.01.2009, 13:18

Wenn der DS die DSErklärung abgibt, kann man dem DS ja immer noch mal ein aktuelles FoKo zukommen lassen.
Refa-Susi

#8

25.01.2009, 13:23

Ich muss nicht noch einmal einen neuen Pfüb machen, weil es nur um die Zustellung geht??? Aber wenn was anderes nicht korrekt wäre im Pfüb, dann müsste ich noch einmal einen machen oder wann lässt man seinen Pfüb noch einmal korrigieren und dem VG zustellen?

Aber ich habe in dem Pfüb, den ich an das VG geschickt habe, 15 € GK mit angegeben, das muss ich doch aber jetzt erweitern auf noch einmal 15 €. Oder werden die weiteren 15 € dann automatisch mit erfasst und vom Schuldner verlangt?

Was ist eigentlich, wenn ich den Pfüb noch einmal korrigieren müsste, weil ich eine falsche Angabe gemacht habe, enstehen dann noch einmal weitere Gerichtskosten?
_steffi_

#9

25.01.2009, 13:32

Fragen über Fragen!! :D

Also, wenns nur um ZUstellung an den SCHULDNER geht, brauchst du keinen neuen PfüB, da reicht der Auftrag an den GVZ den "alten" Pfüb an dir richtige Anschrift zuzustellen.
Der Pfüb muss nur geändert werden, wenn wegen des Inhaltes der Pfändungsmaßnahme was nicht stimmen würde, dann müsst er korrigiert werden.
Die von dir bereits eingezahlen € 15,00 sind dann im Pfüb mit erfasst, wenn du unter der Kostenaufstellung sinngemäß stehen hast :zzgl. weiterer Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten.
Bei Korrektur des Pfübs entstehen keiner weiteren GK, nur wenn du den Pfüb komplett zurücknimmst und neu beantragst.
Refa-Susi

#10

25.01.2009, 14:20

Super. Vielen Dank.

Reicht das, wenn ich dem Gerichtsvollzieher schreiben:

anliegend teile ich Ihnen die neue Anschrift des Schuldners wie folgt mit:

...

Es wird um Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom ... an die oben genannte Anschrift gebeten.
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