Ein Schuldner hat Ende 2007 mehrfach bei uns etwas gekauft und nicht bezahlt.
Wir haben als erstes Strafanzeige wegen Betruges gestellt, danach Mahnbescheid und daraufhin Vollstreckungsbescheid beantragt.
Den VB haben wir im Mai 2008 erhalten und mittlerweile auch schon (vergebliche) Vollstreckungsversuche unternommen.
Eine Pfändung steht gerade aus.
Nun haben wir vom Amtsgericht ein Schreiben erhalten, mit der Bitte um Stellungnahme.
Seit Anfang 2008 existiert wohl ein Betreuer über das Vermögen des Schuldners. Der Betreuer hat Einspruch gegen den VB eingelegt und verlangt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der MB und der VB fälschlicherweise an den Schuldner zugestellt wurden und nicht an ihn.
Ebenso wurde beantragt, die ZV auszusetzen.
Das ganze möchte ich natürlich verhindern, ich habe nur nicht die leiseste Ahnung, mit welcher Begründung ich dagegen an gehen soll?!
Kann mir jemand helfen?
Betreuer verlangt Wiedereinsetzung
- blackcat
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Danke Tigra, hast PN
Falls sonst noch jemand Anregungen hat, immer her damit!
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Eine wirksame Zustellung liegt vor, wenn der Titel dem Schuldner oder, falls vorhanden, seinem gesetzl. Vertreter zugestellt worden ist.
Der Betreuer ist kein gesetzl. Vertreter! Ich sehe keinen Grund, die Wirksamkeit der Zustellung anzuzweifeln
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- skugga
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@ GV Alt: Öhm, ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen - bei einem gesetzlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge sehe ich das ein wenig anders.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
- blackcat
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Gem. § 53 ZPO hat die Zustellung bei einem Prozessunfähigen an dessen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Laut Kommentar ist ein Betreuer der gesetzliche Vertreter des Prozessunfähigen...
Ich dachte nur, ich könnte die Schuld auf den Betreuer schieben, im Hinblick auf seine Sorgfaltspflicht (?) oder ähnliches, da das gesamte Verfahren bereits über ein Jahr läuft und wir ja nicht wissen konnten - woher auch! - dass der Schuldner einen Betreuer hat.
Ich dachte nur, ich könnte die Schuld auf den Betreuer schieben, im Hinblick auf seine Sorgfaltspflicht (?) oder ähnliches, da das gesamte Verfahren bereits über ein Jahr läuft und wir ja nicht wissen konnten - woher auch! - dass der Schuldner einen Betreuer hat.
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Welche Sorgfaltspflicht soll er denn verletzt haben? Es kommt oft genug vor, dass der Betreuer von irgendwelchen Schriftstücken keinerlei Kenntnis hat, weil der Betreute die verbaselt.
Wichtig für Euch ist, für welche Aufgabenkreise der Betreuer überhaupt bestellt ist und seit wann. Da würde ich mir eine Kopie der Betreuerbestellung vorlegen lassen. Wenn die Vermögenssorge da nicht umfaßt ist (oder die Betreuung erst nach der Zustellung dahingehend erweitert wurde), dann kann er m. E. die Wiedereinsetzung vergessen.
Wichtig für Euch ist, für welche Aufgabenkreise der Betreuer überhaupt bestellt ist und seit wann. Da würde ich mir eine Kopie der Betreuerbestellung vorlegen lassen. Wenn die Vermögenssorge da nicht umfaßt ist (oder die Betreuung erst nach der Zustellung dahingehend erweitert wurde), dann kann er m. E. die Wiedereinsetzung vergessen.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
- blackcat
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Doch, die Vermögenssorge ist damit umfasst. In der Bestellung stehen noch weitere Aufgabenbereiche wie Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsvorsorge und behördliche Angelegenheiten. Also so gut wie alles...
Unser Schuldner ist bereits wegen Betruges angezeigt worden und sitzt zur Zeit auch in der JVA. Gerade weil es ein "schwieriger Betreuter" ist, meine ich, dass der Betreuer eine besondere Sorgfaltspflicht hat und sich nicht nur auf die Aussagen des Betreuten verlassen darf.
Aber mit dieser Begründung kann ich wohl kaum die Wiedereinsetzung verhindern.
Ich werd`s trotzdem mal versuchen.
Unser Schuldner ist bereits wegen Betruges angezeigt worden und sitzt zur Zeit auch in der JVA. Gerade weil es ein "schwieriger Betreuter" ist, meine ich, dass der Betreuer eine besondere Sorgfaltspflicht hat und sich nicht nur auf die Aussagen des Betreuten verlassen darf.
Aber mit dieser Begründung kann ich wohl kaum die Wiedereinsetzung verhindern.
Ich werd`s trotzdem mal versuchen.
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Muss er aber. Der Betreute ist nicht entmündigt, da gibt es einen großen Unterschied zu früher geltendem Recht. Es besteht auch bei weitem nicht immer ein Einwiligungsvorbehalt bei Rechtsgeschäften. Und Du kannst ja die Betreuten schlecht an den Beinen schnappen, auf den Kopf stellen und hoffen, dass irgendwelche Schriftstücke aus den Taschen fallen... Daß das ein zweischneidiges Schwert sein kann, ist zwar bedauerlich, aber nicht zu ändern.blackcat hat geschrieben:Gerade weil es ein "schwieriger Betreuter" ist, meine ich, dass der Betreuer eine besondere Sorgfaltspflicht hat und sich nicht nur auf die Aussagen des Betreuten verlassen darf.
Trotzdem nochmal die Frage: WANN wurde der Betreuer bestellt?
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
- blackcat
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Ach so, sorry, diese Frage hatte ich überlesen.
Der Betreuer wurde bereits ein halbes Jahr vor den getätigten Buchungen bestellt.
Er war also bereits Betreuer, als der Schuldner mit dem Mist loslegte...
Und im Übrigen:
Ja, ich möchte so manchen betreuten Schuldner mal auf den Kopf stellen, um alle Taschen zu leeren
Der Betreuer wurde bereits ein halbes Jahr vor den getätigten Buchungen bestellt.
Er war also bereits Betreuer, als der Schuldner mit dem Mist loslegte...
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Ja, ich möchte so manchen betreuten Schuldner mal auf den Kopf stellen, um alle Taschen zu leeren
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