Vermögensverzeichnis unzureichend ausgefüllt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#11

28.01.2009, 10:19

na dann sind die Zustellkosten doch so oder so angefallen... weil sie den Sch. ja nochmal anschreiben musst.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#12

28.01.2009, 10:27

ich glaub ich weiß was ihr meint, aber ich seh nicht ein weitere kosten zu zahlen, die NB muss ja kostenfrei geschehen, ob die jetz 3,45 für die zustellung verpulvert ist mir doch egal!
[size=85]capture life - create art[/size]
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#13

28.01.2009, 15:01

3,45 sind die Zustellauslagen.

Wenn die Nachbesserung allerdings auf eine "Fehler" der GVin zurückzuführen ist ("schlecht ausgefüllt" - was heißt das?), könnte eine unrichtige Sachbehandlung vorliegen und dann dürfte auch diese Auslage nicht erhoben werden.
Nicht zahlen allein geht nicht, wohl aber eine Kostenerinnerung.
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#14

28.01.2009, 15:05

was sagst du zu der haftbefehl sache??! das doch nicht mein bier?!
[size=85]capture life - create art[/size]
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#15

28.01.2009, 15:22

Ich gehe davon aus, daß die GVin den Sc. zum Termin geladen hat (daher die Zustellauslage) und dieser nicht erschienen ist. Das Erscheinen und die Leistung der EV können nun mit einem Haftbefehl erzwungen werden.
Der erste Haftbefehl liegt sicher nicht mehr vor, ist aber nicht verbraucht, da das Verfahren nicht ornungsgemäß beendet wurde. Ob es einfacher ist, einen neuen zu erlangen oder sich über eine Erinnerung den alten zu besorgen kann ich nicht sagen.
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#16

28.01.2009, 15:26

danke schön hat mir trotzdem weitergeholfen... weiß jmd. ob man das in dem gvz gesetz oder so nachlesen kann?!
[size=85]capture life - create art[/size]
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#17

28.01.2009, 15:37

185 0 gvga; 903 ZPO

Sowohl für die antragsgemäße Nachbesserung/Ergänzung des Vermögensverzeichnisses als auch für eine entsprechende Ablehnung entsteht keine gesonderte Gebühr, da das Nachbesserungs-/ Ergänzungsverfahren Teil des ursprünglichen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist.
LG Dresden, Beschluss vom 19.05.2005, Az. 8 T 0332/05

Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.
BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07 - LG Heilbronn AG Schwäbisch Hall


Die Pflicht zur Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis durch den Schuldner besteht allgemein, ohne dass die besonderen Erfordernisse des § 903 ZPO erfüllt sein müssen, wenn das vom Schuldner vorgelegte Vermögensverzeichnis nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO erfordert.
AG Hattingen, Beschluss vom 14.04.2008 – 8 M 274/08 – JurBüro 2008, 384
Antworten