Pfändung Stammeinlage
Verfasst: 29.12.2008, 10:00
Hallo,
ich habe ein großes Problem, na ja, zumindest für mich ist es groß. Ich habe diesen Monat in einer neuen Kanzlei angefangen und jetzt eine ZV-Sache zum prüfen auf dem Tisch ... und bin leider ziemlich ratlos, was ich meinem Chef aber nicht gestehen mag.
Es sollte eine Stammeinlage gepfändet werden. Vom Gericht kam dann ein Schreiben zurück mit folgenden Text:
.... wird darauf hingewiesen, dass die Forderung auf die Stammeinlage zweckbestimmt ist (siehe § 19 Abs. 2 S. 1 GmbH); sie dient der Erhaltung der Kapitalgrundlage der Gesellschaft zur Wahrung ihrer und der Gläubiger gemeinsamen Belange. Die Pfändung ist daher nur möglich, wenn der Gesellschaft der Geldwert der Stammeinlagenforderung nicht verloren geht. Voraussetzung ist daher, dass durch die PFändung der Vermögensstand der Gesellschaft nicht verringert wird, weil ihr in Form der Gegenleistung des Gläubigers ein vollwertiges Entgelt zugeflossen ist.
Die Vollverwertigkeit der Gegenleistung muss im Pfändungsantrag schlüssig vorgetragen sein und für die Wirksamkeit der Pfändung im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vorgelegen haben.
Um entsprechenden Vortrag wird gebeten.
Was soll ich denn da tun????
Weiter bitten sie noch um Nachweis der Zustellung des KFB an den Schuldner. Auf dem KFB steht aber: ... zugestellt an Beklagte am 15.07.08. Reicht das nicht?`
Hat irgendwer eine Ahnung? Ich bin für jede Hilfe dankbar.
ich habe ein großes Problem, na ja, zumindest für mich ist es groß. Ich habe diesen Monat in einer neuen Kanzlei angefangen und jetzt eine ZV-Sache zum prüfen auf dem Tisch ... und bin leider ziemlich ratlos, was ich meinem Chef aber nicht gestehen mag.
Es sollte eine Stammeinlage gepfändet werden. Vom Gericht kam dann ein Schreiben zurück mit folgenden Text:
.... wird darauf hingewiesen, dass die Forderung auf die Stammeinlage zweckbestimmt ist (siehe § 19 Abs. 2 S. 1 GmbH); sie dient der Erhaltung der Kapitalgrundlage der Gesellschaft zur Wahrung ihrer und der Gläubiger gemeinsamen Belange. Die Pfändung ist daher nur möglich, wenn der Gesellschaft der Geldwert der Stammeinlagenforderung nicht verloren geht. Voraussetzung ist daher, dass durch die PFändung der Vermögensstand der Gesellschaft nicht verringert wird, weil ihr in Form der Gegenleistung des Gläubigers ein vollwertiges Entgelt zugeflossen ist.
Die Vollverwertigkeit der Gegenleistung muss im Pfändungsantrag schlüssig vorgetragen sein und für die Wirksamkeit der Pfändung im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vorgelegen haben.
Um entsprechenden Vortrag wird gebeten.
Was soll ich denn da tun????
Weiter bitten sie noch um Nachweis der Zustellung des KFB an den Schuldner. Auf dem KFB steht aber: ... zugestellt an Beklagte am 15.07.08. Reicht das nicht?`
Hat irgendwer eine Ahnung? Ich bin für jede Hilfe dankbar.