Pfändung Unterhalt Vorangsrecht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
zenzi75
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#21

27.11.2008, 16:57

Danke... und sorry, daß ich etwas hartnäckig nachgehakt habe, aber ohne "Beweise" bin ich immer etwas schwer zu überzeugen... :oops:

hab dann mal im www gestöbert... und das hier gefunden:

Zusammentreffen bevorrechtigter und nicht bevorrechtig­ter (=normaler) Gläubiger

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bevorrechtigte und nicht bevorrechtigte Gläubiger nebeneinander vollstrecken. Wegen des Grundsatzes des Zeitvorrangs bleiben "normale" Lohnpfändungen oder Lohnabtretungen wirksam, wenn sie zeitlich vor der Unterhaltspfändung erfolgt sind, d.h. sie sind vom Arbeitgeber weiterhin zu beachten. Da jedoch eine Pfändung wegen Unterhaltsforderungen regelmäßig weiter geht als die bei anderen Ansprüchen, können aus ihr auch dann Rechte hergeleitet werden, wenn bereits früher zuge­stellte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder eine früher erteilte Lohnabtretung vorliegen. Die Rechte aus die­sen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder aus offengelegten Abtretungen wurden durch spätere Unterhaltspfändungen nicht berührt; dennoch geht der Unterhalts­berechtigte nicht leer aus, weil sich der Schuldner ihm gegenüber mit geringeren Freibeträgen zufrieden geben muss.

Von dem Grundsatz des Zeitvorrangs abwei­chende Berücksichtigung von Unterhaltsforderungen

Der Grundsatz des Zeitvorrangs (§ 804 111 ZPO) gilt grundsätzlich bei allen Pfändungen und Abtretungen; d.h. der Arbeitgeber darf (nur) die Pfändung oder die Abtretung berücksichtigen, die ihm zuerst zugestellt, bzw. die zuerst erteilt wurde. Von diesem Grundsatz macht § 850d 11 ZPO eine Ausnahme; denn bei den Pfändungen von Unterhalt kommt es zunächst auf den Rang des jeweiligen Gläubigers an, darauf wurde bereits eingegangen. Da gern. § 850d 11 ZPO gleichnahe Berechtigte den gleichen Rang haben (sollen), sind sie gleichmäßig zu befriedigen. Dies bedeutet, dass der pfändbare Teil des Einkommens des Arbeitnehmers nach den Unterhaltsanteilen der gleichrangigen Unterhalts­gläubiger aufzuteilen ist; jeder Gläubiger muss demnach die auf ihn entfallende Quote erhalten (OLG Köln, NJW-RR 1993,1156).


Wieso werden die Azubis dann auch heute immer noch falsch unterrichtet??? In meiner Ausbildung wurden wir sogar von Anwälten höchst persönlich unterrichtet... da meint man eigentlich, daß die es ja eigentlich wissen sollten!
Ernie

#22

27.11.2008, 19:11

Gern geschehen!

Aber dieses Märchen "Unterhaltspfändung geht vor" wurde bereits mir in der Berufsschule erzählt, und das ist schon 20 Jahre her...
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