Pfändung Unterhalt Vorangsrecht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
Faina Kushner
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 19.05.2008, 10:17
Wohnort: Schwerin

#1

27.11.2008, 09:28

Hallo Ihr Lieben,

ich sitze gerade ganz schön auf dem Schlauch.

Zur Sache:

Ich sollte für unsere Mdtin das Arbeitseinkommen bei Ihrem Mann pfänden. Laut Beschluss für laufenden Unterhalt für sie und ihr Kind.

-Habe vorläufiges Zahlungsverbot rausgeschickt und einen pfüb beantragt. Aber einen normalen pfüb. Habe nicht daran gedacht das es sich hier um Unterhalt handelt (fals es da einen Unterschied gibt).

So das zahlungsverbot wurde zugestellt und die Drittschuldnererklärung wurde abgegeben. Darin heißt es, dass Unterhalt schon gepfändet wird in Höhe von ca. 24.000,00 €.

Der Pfüb wurde aber noch nicht erlassen.

Wie muss ich jetzt vorgehen? Damit ich in der Rangliste nach vorne rutsche...???

fals Ihr mir sagt, dass ich irgendwelche Anträge stellen muss, dann bitte ich euch den Text dafür hier bitte auch gleich mit anzugeben.

Thank you ;)
[color=#40BF40]Liebe Grüße Faina[/color]


Ich bin so cool, ich kann sogar Drehtüren zuknallen!!!


Rechtsanwaltsfachangestellte sind die besten Liebhaberinnen!
zenzi75
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1424
Registriert: 31.10.2008, 11:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Insel Kreta/Griechenland

#2

27.11.2008, 09:33

Unterhaltspfändungen sind immer vorrangig, egal ob die als erstes kommen oder als letztes...

bezüglich des "normalen" Pfübs:
Also RA-Micro macht auch bei einem "normalen" Pfüb laufende Forderungen geltend und auch die zukünftigen. Das macht da nicht wirklich einen Unterschied (nur von vom optischen, nicht vom Inhalt). Da steht unter dem Foko dann der Zusatz "zuzüglich lfd. monatlich ... eur ab ..."
beim speziellen Unterhaltspfüb ist das halt nur ander aufgelistet...
Wie das jetzt konkret bei Deinem Programm aussieht, kann ich natürlich nicht beurteilen...
zenzi75
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1424
Registriert: 31.10.2008, 11:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Insel Kreta/Griechenland

#3

27.11.2008, 09:34

Unterhaltspfändungen sind immer vorrangig, egal ob die als erstes kommen oder als letztes...
also zumindest für laufenden Unterhalt und für Rückstände, die nicht älter als 2 Jahre sind...
Benutzeravatar
Faina Kushner
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 19.05.2008, 10:17
Wohnort: Schwerin

#4

27.11.2008, 09:36

So das zahlungsverbot wurde zugestellt und die Drittschuldnererklärung wurde abgegeben. Darin heißt es, dass Unterhalt schon gepfändet wird in Höhe von ca. 24.000,00 €.
habe was falsches geschrieben....nicht der Unterhalt in Höhe von 24.000,00 € wird schon gepfändet sonder das Einkommen des Schuldners. DAs war wohl ein Kredit bei der Bank.
[color=#40BF40]Liebe Grüße Faina[/color]


Ich bin so cool, ich kann sogar Drehtüren zuknallen!!!


Rechtsanwaltsfachangestellte sind die besten Liebhaberinnen!
Benutzeravatar
Faina Kushner
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 19.05.2008, 10:17
Wohnort: Schwerin

#5

27.11.2008, 09:41

Sieht das Gericht das denn von alleine, dass das eine Unterhaltsforderung ist? Ich meine steht ja im Beschluss drin...

Oder hätte ich im Pfüb irgendwie was schreiben sollen wie "die Pfändung ist vorrangig zu sehen" oder sowas änliches und da war doch noch irgendwas mit den Freigränzen.


Ach ich bin ganz durcheinander und muss das heute meinem Chef berichten....HILFE
[color=#40BF40]Liebe Grüße Faina[/color]


Ich bin so cool, ich kann sogar Drehtüren zuknallen!!!


Rechtsanwaltsfachangestellte sind die besten Liebhaberinnen!
zenzi75
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1424
Registriert: 31.10.2008, 11:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Insel Kreta/Griechenland

#6

27.11.2008, 09:47

Sieht das Gericht das denn von alleine, dass das eine Unterhaltsforderung ist? Ich meine steht ja im Beschluss drin...
das AG prüft den Pfüb und setzt Pfändungsfreigrenze fest, an die sich der Arbeitgeber halten muss. Du brauchst da gar nix auszurechnen. Macht das AG von allein.

der Arbeitgeber aber muß dann auch noch prüfen, was konkret gepfändet wird und wenns Unterhalt ist, muß er es - in diesem Fall speziellen Fall der Bank - vorziehen. Pech für die Bank...
zenzi75
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1424
Registriert: 31.10.2008, 11:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Insel Kreta/Griechenland

#7

27.11.2008, 09:48

habe was falsches geschrieben....nicht der Unterhalt in Höhe von 24.000,00 € wird schon gepfändet sonder das Einkommen des Schuldners. DAs war wohl ein Kredit bei der Bank.
kein Problem, hatte ich schon richtig verstanden.. :-)
Benutzeravatar
Faina Kushner
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 19.05.2008, 10:17
Wohnort: Schwerin

#8

27.11.2008, 09:55

na das hört sich doch schon mal gut an.

Noch mal zur sicherheit. Ich kopiere euch mal meinen pfüb hier rein. Könntet ihr das mal prüfen ob das so o.k. ist?
das AG prüft den Pfüb und setzt Pfändungsfreigrenze fest, an die sich der Arbeitgeber halten muss. Du brauchst da gar nix auszurechnen. Macht das AG von allein.
Ja das weiß ich. Habe das vielleicht falsch beschrieben. Es gibt doch pfändungsfreigrenzen! ich weiß aber nicht ob ich hätte einen Antrag stellen sollen das die Tabelle nach § 850c ZPO für nicht Anwendwar erklärt wird. Und wenn ja, ob man dass dann noch nachträglich machen kann?!

Hier der Pfüb:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

wird anliegend der Beschluss des Amtsgerichts ... (Zeichen: ...) vom 17.10.2008 überreicht. Der Gläubigerin steht aus diesem Titel ein Betrag in Höhe von 3.394,00 € und ab dem 01.12.2008 monatlich jeweils im Voraus ein Betrag in Höhe von 1.697,00 € zu.

Wegen dieser Forderungen und wegen der nachfolgend berechneten Kosten (Kostenberechun-gen I bis III) werden die nachfolgend unter

– Arbeitgeber –
aufgeführten angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen

....

gepfändet und der Gläubigerin im Umfang der Pfändung zur Einziehung auf das Konto bei der ...... überwiesen.

Die Drittschuldnerin darf, soweit gepfändet wurde, nicht mehr an den Schuldner zahlen. Der Schuldner darf den gepfändeten Teil der Forderung nicht mehr verlangen. Ebenso ist es ihm untersagt, diesen abzutreten, zu verpfänden oder in anderer Weise darüber zu verfügen.

Kostenberechnungen: (hier stehen dann unsere Gebühren für die ZV)

Ansprüche:

Arbeitgeber

Alle Ansprüche auf Auszahlung von Arbeitseinkommen einschließlich des Geldwertes von Sachleistungen, unabhängig davon, ob die entsprechenden Ansprüche bereits ent-standen und/oder fällig sind oder erst künftig entstehen und/oder fällig werden gemäß den §§ 850 ff ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850 c ZPO.

Ausgenommen sind hiervon Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge des Schuldners in üblicher Höhe zu Ersatzkassen und privaten Krankenversicherungen so-wie Forderungen die gemäß §§ 850 a, 850 b, 850 c, 850 e sowie 851 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht pfändbar sind.

Die Pfändung ist beschränkt auf die oberhalb der Pfändungsgrenzen gemäß § 850 c ZPO liegenden Bezüge.

Die pfändbaren Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitseinkommen sowie auf künftige Abfindungen werden gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

Der Schuldner wird verpflichtet, ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbe-schlusses fortlaufend die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Arbeitge-bers, vorrangige Lohnpfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie eventuell beste-hende Lohnabtretungsurkunden in Kopie an die Gläubigerin herauszugeben (BGH 28.06.2006 VII ZB 142/05).


Antrag

Es wird beantragt,

aufgrund der im vorstehenden Beschlussentwurf enthaltenen Angaben sowie folgender, in der Anlage beigefügten Unterlagen

 Vollstreckbare Ausfertigung des Titels

den vorstehend entworfenen Beschluss zu erlassen

die Zustellung zu vermitteln, an die Drittschuldnerin in Verbindung mit der Aufforde-rung nach § 840 ZPO

Sollte der Schuldner in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verzogen oder das angerufene Gericht nicht zuständig sein, wird um formlose Angabe des Antrags an das zuständige Gericht sowie um entsprechende Abgabenachricht gebeten.




________________________ _________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift des Bevollmächtigten)
[color=#40BF40]Liebe Grüße Faina[/color]


Ich bin so cool, ich kann sogar Drehtüren zuknallen!!!


Rechtsanwaltsfachangestellte sind die besten Liebhaberinnen!
zenzi75
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1424
Registriert: 31.10.2008, 11:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Insel Kreta/Griechenland

#9

27.11.2008, 10:08

ich meine, daß das so okay ist...

hier mal zum Vergleich ein Unterhalts-Pfüb, wie er in unserem Programm gespeichert ist...


Amtsgericht XY


wer ./. wen


Es wird beantragt,

den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung zu vermitteln, und zwar an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.

Vollstreckungsunterlagen und Gerichtskosten sind beigefügt.

Der Schuldner ist ...verheiratet... ledig und hat ... weitere...s unterhaltsberechtigte...s Kind...er. Darüber hinaus hat sich nach diesseitiger Auffassung der Unterhaltsschuldner absichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung entzogen.




Rechtsanwalt
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
AMTSGERICHT Geschäfts.-Nr.:_________________

PFÄNDUNGS- und ÜBERWEISUNGSBESCHLUSS

In der Zwangsvollstreckungssache

wer
-Gläubiger-

gegen

wen
-Schuldner-

Nach dem vollstreckbaren ...

kann der Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen:

.... EUR (i. W. ... .../100)
Unterhaltsrückstand für die Zeit vom ... bis ... (siehe Einzelberechnung)
... EUR (i. W. ... .../100)
monatlicher Unterhalt, zahlbar am ... jeden Monats,
laufend ab ...
0,00 EUR bisherige Vollstreckungskosten
... EUR RA-Kosten für diesen Beschluss
15,00 EUR Gerichtskosten für diesen Antrag

Wegen dieser Forderungen nebst etwaiger weiterer Zinsen und etwaiger künftig fällig werdender Forderungen aus dem Titel und der Zustellkosten dieses Beschlusses wird die Forderung des Schuldners auf

1. Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens
(einschl. des Geldwertes v. Sachbezügen) so lange, bis der Gläubiger-
anspruch gedeckt ist.
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens:
Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zur Sozialver-
sicherung, Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an
eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiter-
versicherung zahlt und die in §§ 850 ff ZPO, 54 SGB genannten Bezüge.
Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag
unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der
Tabelle zu § 850 c III ZPO in der jeweils gültigen Fassung.
2. Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das abgelaufene Kalen-
derjahr, sofern diese durch den Arbeitgeber infolge Vornahme des Lohn-
steuerjahresausgleiches ausgezahlt oder verrechnet werden.
3. Endet das Beschäftigungsverhältnis und begründen Schuldner und Dritt-
schuldner innerhalb von 9 Monaten ein solches neu, so erstreckt sich
die Pfändung auf die Forderungen aus dem neuen
Beschäftigungsverhältnis.

an den Drittschuldner:
...

einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund hiermit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen.

Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen.

Der Drittschuldner hat die bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung an den Gläubiger zu überweisen.

A. Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens
Von der Pfändung sind ausgenommen:

1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe),
3. ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens,
4. die Hälfte der Bezüge nach § 850 a Nr. 2 ZPO (z. B. Urlaubs- und Treuegelder),
5. Weihnachtsvergütungen bis zu einem Viertel des monatlichen Brutto-Einkommens, höchstens aber bis 250, EUR,
6. die in § 850 a Nr. 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (z. B. Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen).

B. Pfandfreier Betrag
Dem Schuldner, der nach Angabe des Gläubigers ...ledig...verheiratet...verwitwet... geschieden ist und ... weitere unterhaltsberechtigte Kinder hat, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem nach A. errechneten Nettoeinkommen nur bleiben bei Auszahlung:

a. für Monate oder Bruchteile davon mtl.
b. für Wochen wtl.
c. für Tage tgl.

Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil des Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 c ZPO gegenüber nichtbevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

C. Künftiges Arbeitseinkommen
Die Pfändung umfaßt das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen, soweit am jeweiligen Zahltag noch Unterhaltsrückstände bestehen, weitere Unterhaltsbeträge fällig geworden sind oder fällig werden.



.............................(Rechtspfleger)



und hier:

a. für Monate oder Bruchteile davon mtl.
b. für Wochen wtl.
c. für Tage tgl.


bräuchtest Du nix eintragen, dort wird dann vom AG der Pfändungsfreibetrag in den Beschluss eingetragen, an den sich der Arbeitgeber zu halten hat.
Benutzeravatar
cappie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 270
Registriert: 25.09.2006, 11:07
Beruf: ReNo Gehilfin
Software: Phantasy (DATEV)

#10

27.11.2008, 10:39

In deinem Antrag steht:

Die Pfändung ist beschränkt auf die oberhalb der Pfändungsgrenzen gemäß § 850 c ZPO liegenden Bezüge.

Das willst du doch gerade nicht ... Aus deinem Antrag muss sich ergeben, daß die Pfändung erfolgt nach 850d, dann ist der dem Schuldner verbleibende Betrag wesentlich niedriger.

Automatisch wird das nach meiner Erfahrung kein Rechtspfleger berücksichtigen.
Antworten