Vorgehen bei ZV mit zu erwartender Erbschaft?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Hallo_Tanja
Forenfachkraft
Beiträge: 110
Registriert: 13.09.2005, 12:24
Wohnort: Baden-Württemberg
Kontaktdaten:

#1

20.11.2008, 09:51

Hallo!

Ich habe folgenden ZV-Fall:

Unsere Schuldnerin hat vor ca. 1 Jahr die EV abgegeben. Nun ist uns bekannt geworden, dass beide Eltern der Schuldnerin gestorben sind. Leider wissen wir aber nicht wer Erbe ist und was vererbt wird. Es soll aber evtl. sogar ein Haus von den verstorbenen Eltern da sein.

Wie gehe ich nun vor? Einen Pfüb kann ich ja nicht machen, weil ich keinen Drittschuldner habe. Evtl. ein Auskunftsverlangen nach § 836 III? Dafür muss ich ja aber einen Pfüb machen können? Kann ich die Auskunft beim Nachlassgericht pfänden oder verlangen? Aber wie bekomme ich dann heraus, was vererbt wurde?

Vielleicht hatte jemand von Euch diesen Fall schon einmal oder kann mir Tipps geben.

VG
jujo
Forenfachkraft
Beiträge: 241
Registriert: 05.04.2007, 12:38
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#2

20.11.2008, 15:37

Hallo.
Und wenn du einfach mal bei Gericht anrufst und dich da erkundigst?
Wir haben mal einen Nachlass-/Miterbenanteil gepfändet. Hat funktioniert.

Lg Jujo
jujo
Forenfachkraft
Beiträge: 241
Registriert: 05.04.2007, 12:38
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

20.11.2008, 15:43

Woher wisst ihr denn das von dem Erbfall?
Du kannst evtl. auch erst die erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. Darin müsste ja eine Erbschaft dann angegeben werden.
Hallo_Tanja
Forenfachkraft
Beiträge: 110
Registriert: 13.09.2005, 12:24
Wohnort: Baden-Württemberg
Kontaktdaten:

#4

20.11.2008, 15:48

Das die Eltern verstorben sind habe ich sogar schwarz auf weiß, weil sie während des Prozesses, aus dem unser Titel hervorgeht, verstorben sind und ursprünglich Zeugen waren.

Ich habe jetzt die Erteilung eines Erbscheins beantragt und einen Grundbuchauszug angefordert um zu prüfen wer geerbt hat und ob das Haus schon umgeschrieben wurde. Das erscheint mir sinnvoller als eine EV nach § 903. Ich hoffe, dadurch den anderen Gläubigern etwas zuvor zu kommen.
jujo
Forenfachkraft
Beiträge: 241
Registriert: 05.04.2007, 12:38
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#5

20.11.2008, 15:53

Wenn Dir die Miterben dann bekannt sind gibst du diese als Drittschuldner an.
Jupp03/11

#6

20.11.2008, 15:59

Hallo_Tanja hat geschrieben:Das die Eltern verstorben sind habe ich sogar schwarz auf weiß, weil sie während des Prozesses, aus dem unser Titel hervorgeht, verstorben sind und ursprünglich Zeugen waren.

Ich habe jetzt die Erteilung eines Erbscheins beantragt und einen Grundbuchauszug angefordert um zu prüfen wer geerbt hat und ob das Haus schon umgeschrieben wurde. Das erscheint mir sinnvoller als eine EV nach § 903. Ich hoffe, dadurch den anderen Gläubigern etwas zuvor zu kommen.
Woher weißt du denn, dass es einen Erbschein gibt?
Hallo_Tanja
Forenfachkraft
Beiträge: 110
Registriert: 13.09.2005, 12:24
Wohnort: Baden-Württemberg
Kontaktdaten:

#7

20.11.2008, 16:20

Ich habe keine Ahnung ob es einen Erbschein gibt. Aber das werde ich ja dann erfahren! Hoffe ehrlich gesagt, dass die Grundbuchauskunft mir etwas bringt.
Antworten