Antrag vollstreckbare Ausfertigung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sputnik85
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#21

29.12.2014, 15:59

also ist dir, jojo, eine "neue Rechtsprechung" dahingehend nicht bekannt?

LG
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Adora Belle
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#22

29.12.2014, 17:55

Das einzige was mir in diesem Zusammenhang in den Sinn kommt, ist die Neuregelung des §317 ZPO. Ausfertigungen werden überhaupt nur noch auf Antrag erteilt. Das gilt seit 1. Juli 2014.
Zippus
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#23

25.10.2017, 09:31

Hallo,

ich habe eine Frage. Mein Rechtsanwalt hat mir aufgetragen, eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils bei Gericht zu beantragen (nach Ablauf der Berufungsfrist und Rückfrage beim OLG ob Berufung eingelegt wurde).

Genau an dem Tag, an dem ich den Antrag an das Gericht versenden wollte, kam die Aufforderung des Gerichts bezüglich der Rücksendung der Abschriften des Urteils auf Grund einer Tatbestandsberichtigung.

Muss ich jetzt wieder 1 Monat warten wegen der Berufung oder würdet ihr jetzt trotz Rücksendung der Abschriften des Urteils die vollstreckbare Ausfertigung beantragen?

Danke schön vorab :-)
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AliceImWunderland
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#24

25.10.2017, 09:49

Ich würde das gleichzeitig mit der Rücksendung der Urteilsabschriften beantragen. Nach Tatbestandsberichtigung kann ja die vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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yviden
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#25

18.12.2017, 11:25

Hallo... eine ganz blöde Frage zum obigen Thema...

wir haben in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht ein VU erwirkt.
Es wurde Berufung eingelegt.
In der Berufung wurde die Berufung teilweise zurückgenommen und ein Vergleich geschlossen.

Jetzt bestehen Ansprüche aus dem VU der I. Instanz sowie der aus der II. Instanz...

Muss ich jetzt bei beiden Gerichten (I. & II. Instanz) jeweils einzeln die vollstreckbare Ausfertigung beantragen?

Danke schon mal... steh echt auf dem Schlauch... :roll:
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Anahid
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#26

18.12.2017, 11:30

Dein Sachverhalt ist leider wirr. Gegen ein VU wird keine Berufung eingelegt, sondern Einspruch. Es wechseln auch nicht die Instanzen. Bitte stell erst einmal den Sachverhalt klar.
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AliceImWunderland
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#27

18.12.2017, 11:50

Theoretisch könnte es sich um ein 2. VU gehandelt haben, daher die Berufung. Aber du hast Recht, man sollte schon den Sachverhalt aufklären, bevor Ratschläge folgen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#28

18.12.2017, 12:55

...sorry... es war natürlich kein VU sondern ein normales Urteil .... sorry
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Anahid
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#29

18.12.2017, 13:12

Wenn die Berufung teilweise zurückgenommen wurde, dann hat das Urteil der I. Instanz natürlich hinsichtlich des nicht (mehr) durch die Berufung angegriffenen Teils Rechtskraft erlangt. Über diesen Teil kann eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt werden, und zwar beim Gericht der I. Instanz.

Soweit des einen Vergleich in der II. Instanz gab, ist die vollstreckbare Ausfertigung tatsächlich beim Berufungsgericht zu beantragen (§ 724 Abs. 2 ZPO).
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Monia
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#30

22.01.2022, 09:22

Ich muss mal den Thread ausgraben. Ich stelle mir gerade die gleiche Frage, bloß per beA.

Wir haben bisher immer eine Abschrift mitgeschickt zusammen mit nem Dreizeiler.

Nun per beA würde ich es so machen: Dreizeiler und Scan-Kopie. Müsste reichen, oder?
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