Hallo, kann mir vielleicht jemand spontan schnell helfen?
Folgender Sachverhalt:
Vor dem Gericht wurde ein Vergleich geschlossen mit Kostenquotelung. Wir (Beklagtenseits) wollten mit die Aufrechnung mit den Kostenerstattungsansprüchen gegenüber dem Vergleichsbetrag erklären. Die Klägerin erklärt sich damit nicht einverstanden und will den Vergleichsbetrag unbedingt ausgezahlt bekommen. Der KFB liegt uns noch nicht vor. Vermutlich erst Ende nächster Woche. Wir wollen aber den Vergleichsbetrag nicht überweisen, da die Klägerin eine Privatperson ist und wir das Geld nie wieder sehen würden.
Der Vergleich wurde noch nicht zugestellt. Wir gehen aber davon aus, dass dies mit Vollstreckungsauftrag ebenfalls durch den GVZ erfolgen soll/wird.
Kann ich hier irgendetwas machen? Eine Vollstreckungsgegenklage wird ja keine Aussicht auf Erfolg haben, weil ein vollstreckbarer Titel vorliegt, oder?
Unsere Mandantin ist eine große Versicherung. Und wenn da die Konten dicht sind, ist das nicht wirklich schön...
Vielen Dank für eure Hilfe...
EILT ... Gegenseite wehrt Aufrechnung. ZV?
- avors
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Hallo JanaI,
schau mal hier, vielleicht hilft Dir das schon ein bisschen weiter:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_t ... 7&ccheck=1
Ich würde sagen, dass Du die festgesetzten Kosten vom Vergleichsbetrag abziehst und der Differenzbetrag von Eurem Mandanten zeitnah überwiesen wird und die Gegenseite über die Aufrechnung bzw. Verrechnung nochmals informieren.
LG avors
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Ich würde sagen, dass Du die festgesetzten Kosten vom Vergleichsbetrag abziehst und der Differenzbetrag von Eurem Mandanten zeitnah überwiesen wird und die Gegenseite über die Aufrechnung bzw. Verrechnung nochmals informieren.
LG avors
[color=#4000FF]Ich liebe Arbeit! Ich könnte stundenlang zusehen...[/color]
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Das ist m. E. nach nicht richtig. Man kann auch mit nicht-titulierten Ansprüchen aufrechnen... Ist halt immer eine Frage, ob der Gegner akzeptiert... Warum will der Gegner nicht aufrechnen lassen?
Ggfs. würde ich mit irgendwelchen lapidaren Ausreden versuchen, Zeit zu gewinnen, bis der KFB da ist.
Ggfs. würde ich mit irgendwelchen lapidaren Ausreden versuchen, Zeit zu gewinnen, bis der KFB da ist.
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Natürlich kann man auch mit nicht titulierten Ansprüchen aufrechnen. Allerdings stehen sich die Forderungen momentan noch nicht aufrechenbar gegenüber, da noch keine Entscheidung über die zu erstattenden Kosten getroffen wurde (kann ja sein, dass noch etwas abgesetzt wird). Daher ist eine Aufrechnung erst möglich, wenn der KFB erlassen wurde.
Macht euch vor allen Dingen über die ZV keine Gedanken. Der Vergleich ist noch nicht zugestellt. Eine sofortige ZV bei Zustellung des Vergleiches ist meines Erachtens nicht möglich, da hier die 2-wöchige Wartezeit gilt. Also, wenn der Vergleich zugestellt wird, dann kannst du langsam nervös werden, aber so lange würde ich abwarten und die Aufrechnung auf jeden Fall durchziehen.