Vollstreckung §§ 888/887 und 883 ZPO bei Inso

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ReNoZwerg

#1

31.10.2008, 10:40

Wir haben aufgrund eines Urteils, in dem der SC zur Erstellung der Lohnabrechnung, Erteilung und Herausgabe der Arbeitspapiere und Erteilung eines Zeugnisses verurteilt worden ist, zunächst lediglich einen Antrag nach § 888 ZPO gestellt, obgleich eine Vollstreckung nach § 888 nur für die Zeugniserteilung gelten kann,

Aus dem Beschluss nach § 888 haben wir die ZV eingeleitet und jetzt vom GV die Mitteilung erhalten, dass am 10.10.2008 das InsoVerfahren eröffnet worden ist und aufgrund dessen er die ZV eingestellt hat. Unser Juniorchef hat allerdings recherchiert und eine Entscheidung des LAG Köln vom 19.05.2008 (11 Ta 119/2008) gefunden.

http://www.verdi-arbeitszeugnisberatung ... henzeugnis+

Dort heißt es, dass der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses trotz eines eröffneten InsoVerfahrens gegen den Schuldner selbst vollstreckt werden kann. Soweit so gut. Jetzt bin ich allerdings etwas ratlos, was das weitere Vorgehen anbelangt. Schreibe ich jetzt einfach den GV an und lasse das Zwangsgeld dort beitreiben und kann ich dann auch die EV verlangen, wenn er nicht zahlt, bzw. Zwangshaft verlangen?

Kann ich bzgl. der Erteilung der Lohnabrechnung und der Erteilung/Herausgabe der Arbeitspapiere unmittelbar an den InsoVerwalter herantreten und diesen zur Erfüllung der Verpflichtungen auffordern?

Fragen über Fragen...ich hoffe, ihr könnt helfen.
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avors
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#2

31.10.2008, 21:46

Hallo ReNoZwerg!

Ich würde an Deiner Stelle zuerst den Gerichtsvollzieher anrufen und auf das Urteil hinweisen.

Unter Nr. 1 des Urteils geht ja hervor, dass der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollstreckt werden kann. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO kommt nicht zu Anwendung. Ansprüche auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) bleiben gegen den Schuldner selbst durchsetzbar.

Würde es einfach mal mit dem GVZ besprechen, anscheinend hat er das nicht beachtet.

Bezüglich der Lohnabrechnungen würde ich zunächst den INSO-Verwalter und den Schuldner binnen einer angemessenen Frist auffordern. Sollte dann nichts kommen, kannst Du immer noch die Vollstreckung gem. § 887 ZPO durchführen.

Bezüglich eines Antrages schau Dir mal den Link an:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=5944

LG avors
[color=#4000FF]Ich liebe Arbeit! Ich könnte stundenlang zusehen...[/color]
ReNoZwerg

#3

03.11.2008, 07:57

Danke für die Hilfe, ich werde es mal so probieren und auch danke für den Hinweis zum Formulierungsvorschlag.

Schöne Arbeitswoche :)))
ReNoZwerg

#4

24.03.2009, 19:55

avors hat geschrieben:Bezüglich der Lohnabrechnungen würde ich zunächst den INSO-Verwalter und den Schuldner binnen einer angemessenen Frist auffordern. Sollte dann nichts kommen, kannst Du immer noch die Vollstreckung gem. § 887 ZPO durchführen.
InsoVerwalter hat mitgeteilt, dass er - da das Arbeitsverhältnis bereits vor Eröffnung des InsoVerfahrens beendet wurde - dafür nicht zuständig sei und der Anspruch gegen den Schuldner trotz Inso durchsetzbar bleibt.

Ich habe also Antrag nach § 887 gestellt und nach langem Warten zwischenzeitlich den entsprechenden Beschluss vorliegen. Wie gehe ich daraus jetzt weiter vor? Im Beschluss ist auch festgehalten, dass der Schuldner die Durchsuchung der Räume zwecks Sicherstellung der notwendigen Unterlagen dulden muss. Ich gehe mal davon aus, dass ich den GV daraufhin jetzt losschicken kann, damit er diese Unterlagen sicherstellt und dann der Stb. mit der Erstellung der Abrechnung beauftragt werden kann.

Ich bin echt froh, wenn diese Sache endlich vom Tisch ist...
ReNoZwerg

#5

27.03.2009, 21:53

kann mir keiner helfen?
Jupp03/11

#6

27.03.2009, 22:07

Du stellst hier jetzt Fragen, auf die Renos keine dir zufriedenstellende Antwort geben können. Ich gehe mal davon aus, dass auch dein Chef überfragt sein wird. Es wäre ja normal seine Aufgabe, sich um dieses komplexe Thema zu kümmern.
Vielleicht solltest du das Thema einfach mal in das Rechtspflegerforum stellen, da dort Inso-Experten sind, die derartigen Sachverhalt schon mal hatten.
StineP

#7

28.03.2009, 08:58

Im Beschluss ist auch festgehalten, dass der Schuldner die Durchsuchung der Räume zwecks Sicherstellung der notwendigen Unterlagen dulden muss. Ich gehe mal davon aus, dass ich den GV daraufhin jetzt losschicken kann, damit er diese Unterlagen sicherstellt und dann der Stb. mit der Erstellung der Abrechnung beauftragt werden kann.
Dann schicke den GV los. Das ist eine Duldungsvollstreckung. Vollstreckt wird jetzt nach 890 ZPO (Muster hab ich leider am We zuhause nicht zur Hand). Weigert sich der Schuldner, wird Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt und vom Gericht beigetrieben (auf deinen Antrag!) (Ist ja quasi Geld für den Staat, also Ordnungs- und Druckmittel).
StineP

#8

28.03.2009, 08:59

Voraussetzungen
a) Antrag beim Prozessgericht erster Instanz
b) Androhung eines Ordnungsmittels (§ 890 II)
c) Schuldhafte Zuwiderhandlung des Schuldners gegen das Verbot
(Kerntheorie)
2. Durchführung
a) Festsetzung eines Ordnungsmittels nach Anhörung des
Schuldners (§§ 890 I, 891)
b) Beitreibung des Ordnungsgeldes (JBeitrO) oder Verhaftung des
Schuldners bei Verstoß gegen den Beschluss (str., ob gem. §§
901, 909 [wie § 888] oder wie Kriminalstrafe [dann kein
Kostenvorschuss durch Gl.])
ReNoZwerg

#9

28.03.2009, 09:26

Danke für deine Tipps StineP. Dann bin ich schon mal einen Schritt weiter und weiß was zu tun ist, wenn der SC die Durchsuchung verweigert.

Mein Chef ist in solchen Angelegenheiten immer überfragt, dann bleibts leider immer an mir hängen, aber es macht ja auch Spass sich Schritt für Schritt in so komplexen Angelegenheit vorzuarbeiten und dazuzulernen.

Ich wünsch euch noch ein schönes WE und nochmals :thx
StineP

#10

28.03.2009, 11:15

Manchmal hilfts, einfach in der ZPO zu suchen... =) Mit dem Abgewälze auf die Angestellten bist du nicht die Einzige, also Kopf hoch ;) Und natürlich viel Glück bei der Vollstreckung.
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