Pfändung Fahrzeug / Nutzungsrecht / Leasing

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Bindi00
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#1

24.10.2008, 14:20

Hallo,

vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Habe vor mir ein Vermögensverzeichnis zu liegen, in dem der Schuldner wie folgt angegeben hat:

Fahrzeuge
1. Seat BJ 98, 113.000 km
2. Ford Transit, BJ 99, 122.000 km
3. BMW 728i, BJ 94 ca. 100.000 km
(Fahrzeugpapiere befinden sich im Besitz der getrennt lebenden
Ehefrau, Adresse benannt)
4. Fiat Transporter, BJ 05, 55.000 km, Leasingfahrzeug der Fiat Bank

Es handelt sich bei dem Schuldner um einen selbstständigen Handwerker. die Fahrzeug 1. und 2. sind in Firmenbesitz.

Komme ich an unsere geringe Forderung (ca.1.200,00€) irgendwie heran? Mein Chef meinte, Nutzungsrecht am Leasingfahrzeug pfänden. Wer ist dann der Drittschuldner und wie formuliere ich das ganze. Hat jemand einen Vordruck. Ist mir noch nie untergekommen, Nutzungsrecht zu pfänden. Oder gibt es noch andere Möglichkeiten? Er wird doch als Selbstständiger nicht 4 Fahrzeuge benötigen, zumal er keine Angestellten hat. Aber wer weiß, was die Fahrzeuge noch wert sind :twisted:

Danke im voraus.
Ernie

#2

24.10.2008, 21:02

Ich kann Dir am Montag was näheres dazu schreiben - wenn Du dann noch Bedarf hast!
Jupp03/11

#3

24.10.2008, 21:06

Dieses Thema hatten wir hier vor nicht langer Zeit. Finde es nur nicht.
Ernie

#4

24.10.2008, 21:06

@ Jupp: Willkommen im Club der Nicht-Finder!
Leila
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#5

26.10.2008, 14:37

Puh, das ist eine schwierige Angelegenheit. In einem ZV-Buch bin ich auf Folgendes gestoßen:

Der Anspruch des Leasingnehmers auf Belassung des Leasinggutes, also das Nutzungsrecht, ist nur dann als selbständiges Vermögensrecht pfändbar, wenn nach der Ausgestaltung des Leasingvertrages der Leasinggegenstand einem Dritten überlassen werden darf (§ 857 Abs. 3 ZPO); ansonsten ist das Nutzungsrecht unpfändbar (MünchKommZPO/Smid & 857 Rdnr. 26). Die Pfändung erfolgt nach § 857 Abs. 1 i. V. m. §§ 829 ff. ZPO (OLG Düsseldorf NJW 1988, 1676; str. vgl. hierzu Graf von Westphalen Rdnr. 1459 ff.). Drittschuldner ist der Leasinggeber.

Pfändung für Gläubiger des Leasinggebers

(In das Grundformular "Pfändung- und Überweisungsbeschluss" ist aufzunehmen:)

(Alternativ für den Fall der Pfändung der Zahlungsansprüche:)
Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung werden die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen

... (Anschrift Leasingnehmer), - Drittschuldner-

auf Zahlung der Leasingraten, der Schlussrate, des Restwertes, des Ausgleichsanspruchs auf volle Amortisation, eines Ausgleichs im Falle der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages sowie eines Schadensersatzes wegen der verspäteten Rückgabe des Gegenstandes für das/die nach dem Vertrag vom ... geleaste ... (genaue Bezeichnung Leasinggegenstand) gepfändet. Gepfändet werden jeweils die rückständigen, fälligen und künftig fällig werdenden Ansprüche, bis der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist.

Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu leisten.

Der Schuldner hat sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.

Zugleich werden die gepfändeten Forderungen dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

------------

Das ist das einzige, was ich zu deinem oben genannten Fall gefunden habe. Versuche mal, ob du damit klar kommst. Du kannst dich auch gern noch mal bei mir melden. Mich interessiert auch, wie der Fall bei dir ausgegangen ist:).

Lg Leila
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Ickebins82
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#6

11.11.2008, 10:52

Ich habe so ein ähnliches Problem. Allerdings bezieht sich die Pfändung nicht auf den Leasinggeber, sondern auf den Leasingnehmer, als der Leasinggeber ist Drittschuldner. Was bringt es mir beim Leasingnehmer denn, wenn ich das Nutzungsrecht pfände? Kann dann unser Mandant mit den 5 geleasten Autos des Schuldners rumfahren?

:bahnhof
Mati
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#7

06.03.2009, 12:10

Halli hallo,

ich habe das selbe Problem wie Ickebins82.

Der Nutzungsanspruch des Leasingnehmers soll gepfändet werden.
Ich weiß, dass es möglich ist, bloß leider nicht mehr wie....

Kann jemand helfen??? :pcwink
Birgit Walter
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#8

27.08.2010, 08:42

Ich muss hier noch mal das Thema aufgreifen. Habe ebenfalls das gleiche Problem wie Mati, gibt es hier schon einen Lösungsvorschlag. Ich konnte leider nichts im Forum finden, wäre für Eure Hilfe sehr dankbar.
Ein Tag ohne einem Lächeln, ist ein verlorener Tag

;-)
Mati
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#9

30.08.2010, 09:20

Also, es hätte bei uns rein theoretisch funktioniert, hätte der Schuldner nicht just ein paar Tage vorher den Wagen bereits an die Leasinggesellschaft zurück gegeben, was wir dann durch den GVZ erfahren haben:

Als Erstes PfüB gegen die Leasinggesellschaft mit folgenden Zusätzen:

• Es wird insbesondere das Nutzungsrecht an dem Leasingfahrzeug Mazda ...............mit dem amtlichen Kennzeichen ........... durch Herausgabe aller Fahrzeugschlüssel, sowie Herausgabe des Fahrzeug-scheins gepfändet.
• Das Gericht kann einen Zwangsverwalter anordnen, bzw. anordnen, dass die Pfändungsgegenstände (Leasingfahrzeug, alle Fahrzeugschlüssel, Fahrzeug-schein) an einen zu benennenden Verwalter herauszugeben sind.
• Rein vorsorglich wird der Anspruch des Leasingnehmers an dem Erlös der Verwertung des Leasinggegenstandes (Restwert) gemäß § 829, 835 ZPO e-benfalls gepfändet.


Dann Zwangsvollstreckungsauftrag gegen den Schuldner normal machen + folgende Zusätze:

- sofern keine Zahlung erfolgt sämtliche Fahrzeugschlüssel (einschließlich Reserveschlüssel) sowie den Fahrzeugschein des Leasingfahrzeuges Mazda ..... (genaue Typ-Bezeichnung) sicherzustellen und dem Prozessbevollmächtigten des Gläubigers zur Verwahrung zur übermitteln,
- die Nutzung des Leasingfahrzeuges durch den Schuldner durch Aufbringung der Pfandsiegel zu unterbinden

Viel Erfolg :wink:
Westphalen Schreibservice
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#10

30.08.2010, 12:28

Ja, dann hätte der Gläubiger den Nutzen, dass er das Fahrzeug der Leasingfirma (Drittschuldner)
zurückgeben/anbieten könnte um die Forderung zu realisieren? Eine andere Verwertung des Leasingfahrzeuges kann ich mir kaum vorstellen.
:roll:
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