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Pfändung eines Autos

Verfasst: 23.10.2008, 11:26
von steffi2203
Hallo! Habe hier eine ganz normale Forderungssache. Der Gläubiger hat mir jetzt mitgeteilt, dass der Schuldner versucht, sein Auto privat zu verkaufen. Also es steht auf einem Parkplatz mit einem zu verkaufen Schild dran. Kann ich jetzt schon irgendwie den zukünftig zu erwartenden Verkaufserlös pfänden. Obwohl ich noch gar nicht weiß, ob und wann es überhaupt einen Käufer gibt? Vielen Dank

Verfasst: 23.10.2008, 11:30
von susannen aus s.
Nö, du kannst aber das Fahrzeug pfänden. Du musst einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung dieses Fahrzeuges beauftragen, du musst das Fahrzeug weitgehend bezeichnen, am besten mit Kennzeichen und den Standort nennen. Der GVZ muss dann verwerten durch Versteigerung. Das ist dann zwar weniger, als wenn der Schuldner freihändig verkauft, du hast aber keinen Drittschuldner für eine Pfändung, weil du nicht weißt, wer das Fahrzeug kaufen wird. Mit der Vollstreckung über den GVZ (den ich übrigens darauf hinweisen würde, dass ein Verkauf droht, weil bereits zum Kauf angeboten, also Eile geboten!!!) wirst du zumindest den Schuldner mächtig ärgern.

Verfasst: 23.10.2008, 12:11
von steffi2203
OK, und was muß ich da jetzt beantragen?

Verfasst: 23.10.2008, 12:26
von susannen aus s.
Nichts, du musst dem Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Auftrag erteilen, also Forderung bezeichnen und ganz detailliert beauftragen, das bestimmte Auto zu pfänden, da sicherlich keine Fahrgestellnummer bekannt ist, solltest du auf jeden Fall das Kennzeichen angeben und den Standort. Das weiß dein Mandant aber bestimmt genauer. Du kannst einen Gerichtsvollzieher explizit mit derartigen Sachpfändungen beauftragen. Du musst dich da an kein Formular halten oder ähnliches. Je mehr Informationen der GVZ bekommt, desto besser. Aber Achtung: Wenn das Auto nur einen geringen Wert hat, dann wird der GVZ die Vollstreckung ablehnen. Vielleicht weiß dein Mandant auch, für wieviel das Auto zum Verkauf angeboten ist. Der zu erwartende Versteigerungswert darf nämlich nicht zu gering sein. Es muss zumindest mit einem Gewinn zu rechnen sein, also nach Abzug der GVZ-Kosten muss etwas für die Forderung übrig bleiben.

Verfasst: 23.10.2008, 13:02
von Tigra