Gebühr für Antrag auf Abgabe der eV
Hi, wir machen grundsätzlich kombinierte ZVAs. Ich habe jetzt immer öfter das Problem, dass einige GVZ der Auffassung sind, dass die 3309-Gebühr für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur entsteht, wenn auch wirklich die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird. Wir sehen, dass hier aber anders. Heißt also, wenn wir einen 2. ZVA machen - weil Schulner vielleicht umgezogen oder so - berechnen wir immer wieder die Gebühr für die Abgabe der e. V. neben der Gebühr für den ZVA. Einige GVZ lassen das durchgehen andere nicht. Ich habe auch irgendwo schon einmal gelesen, dass das streitig ist. Manche Gerichte sehen es so andere wieder anders. Kann den Kommentar nur leider nicht mehr finden. Kann jemand helfen??? Merci, ReNoHB
Also wir berechnen die Gebühr für die eV nur dann, wenn die vorherige ZV fruchtlos verlief und somit die Voraussetzungen für die eV vorliegen.
Ihr berechnet diese Gebühr also immer gleich mit dem ZV-Auftrag? Wenn der Schuldner aber umgezogen ist, dann ist die Gebühr doch nicht angefallen...und kann m.E. auch nicht berechnet werden.
Ihr berechnet diese Gebühr also immer gleich mit dem ZV-Auftrag? Wenn der Schuldner aber umgezogen ist, dann ist die Gebühr doch nicht angefallen...und kann m.E. auch nicht berechnet werden.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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bei uns ist das auch so, dass wir EV-Geb nur dann berechnen, wenn Schuldner die auch abgegeben hat.
Wenn Schuldner umzieht und zweite EVA notwendig ist, löschen wir die letzte Gebühr und nehmen nur die neue.
soweit ich weiß, geht das auch anders nicht. lt. ENders ist das umstritten, aber die REchtsprechung tendiere eher dazu, dass keine neue ZV-Geb. entsteht.
BGH: JURBüro 2005, 139 mit anmerkung von Enders, AGS 2005, 63.
sollte jemand das Gegenteil darlegen können, wäre ich dankbar.
Wenn Schuldner umzieht und zweite EVA notwendig ist, löschen wir die letzte Gebühr und nehmen nur die neue.
soweit ich weiß, geht das auch anders nicht. lt. ENders ist das umstritten, aber die REchtsprechung tendiere eher dazu, dass keine neue ZV-Geb. entsteht.
BGH: JURBüro 2005, 139 mit anmerkung von Enders, AGS 2005, 63.
sollte jemand das Gegenteil darlegen können, wäre ich dankbar.
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Hallo,
also ich kenne es nicht, dass man schon die eV berechnen darf. Wenn der Schuldner sofort reagiert und bezahlt und das Verfahren der eidesstattliche Versicherung gar nicht eingeleitet wird, dann ist ja diese Gebühr nicht entstanden. Erst wenn der Gerichtsvollzieher das eV-Verfahren einleitet entsteht diese. Wir machen auch immer einen Kombiauftrag und bei uns entsteht erst die Gebühr, wenn auch wirklich das Verfahren läuft.
also ich kenne es nicht, dass man schon die eV berechnen darf. Wenn der Schuldner sofort reagiert und bezahlt und das Verfahren der eidesstattliche Versicherung gar nicht eingeleitet wird, dann ist ja diese Gebühr nicht entstanden. Erst wenn der Gerichtsvollzieher das eV-Verfahren einleitet entsteht diese. Wir machen auch immer einen Kombiauftrag und bei uns entsteht erst die Gebühr, wenn auch wirklich das Verfahren läuft.
"Die Freundschaft ist eine Kunst der Distanz, so wie die Liebe eine Kunst der Nähe ist."
Liebe Grüße, yuna89
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Ist bein uns auch so, kombi-Auftrag, Es entsteht die ZV-Geb. Die EV-Geb. erst, wenn GVZ die EV auch abgenommen hat. Oft ist es auch so, dass Schuldner EV schon abgegeben hat. Dann ist nur Abschrift iHv 15 € zu zahlen, keine EV-GEb angefallen.
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Wir machen unseren ZV-Auftrag immer mit einem Kombiantrag (also ZV/EV), allerdings stellen wir den Antrag auf eV nur hilfswese.. kann ich denn unter meinen Hilfsweiseantrag nicht die Gebühr vorsorglich mit aufnehmen, dass diese entstehenden wird, sobald er diese abnimmt??
Oder wie macht ihr das..?? Schreibt ihr danach den GVZ an, dass jetzt eine weitere Gebühr von insgesamt 37,80 € (ohne USt., weil Vorsteuerabzugsberechtigung aus 1.500 €) angefallen ist??
Ich blick da ned durch und sitz grad über so einem Antrag .. habt ihr nen §, sonst kann ich meinem Chef erzählen, was ich will..
Ich dank Euch ..
LG handygirly
Oder wie macht ihr das..?? Schreibt ihr danach den GVZ an, dass jetzt eine weitere Gebühr von insgesamt 37,80 € (ohne USt., weil Vorsteuerabzugsberechtigung aus 1.500 €) angefallen ist??
Ich blick da ned durch und sitz grad über so einem Antrag .. habt ihr nen §, sonst kann ich meinem Chef erzählen, was ich will..
Ich dank Euch ..
LG handygirly
@handygirl
Natürlich kann man die Gebühr gleich mit aufnehmen in den Antrag. Bei uns steht dann da
Sofern das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Durchführung kommt, wird gebeten, für diesen Antrag die nachstehend mitgeteilten Auftragskosten zu berücksichtigen.
Natürlich kann man die Gebühr gleich mit aufnehmen in den Antrag. Bei uns steht dann da
Sofern das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Durchführung kommt, wird gebeten, für diesen Antrag die nachstehend mitgeteilten Auftragskosten zu berücksichtigen.
also wir machen genauso den Kombiauftrag, bei uns steht aber im Formular bereits drinne, dass wenn das ZV-Verfahren erfolglos bleibt, der GV ermächtigt ist, die e.V. abzunehmen. Im Formular selbst sind von uns auch schon die Kosten dafür eingetragen, werden aber erst wirksam, sobald Termin zur Abgabe bestimmt wurde.... Schon da (!) fällt sie bei uns an. Selbst wenn der Schuldner nicht zum Termin erscheinen sollte oder er sogar bezahlt. Denn die meisten Gerichtsvollzieher berechnen die Bestimmung des Termines auch mit ab.... und nach nem § such ich grad mal