Pfändung (rückständigen Unterhalt)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Pauline007
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#1

17.09.2008, 11:35

Hey Leute,

macht man bzgl. rückständigen Unterhaltes auch eine Unterhaltspfändung machen oder einen stinknormalen Pfüb ??
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Pepples
...ist hier unabkömmlich !
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#2

17.09.2008, 13:59

Natürlich einen Unterhaltspfüb, es sei denn der Mandant will die Vorteile, die das mit sich bringt nicht :D
Unterhalt ist Unterhalt, ob rückständig oder laufend spielt eigentlich keine Roll.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Bob

#3

17.09.2008, 14:16

Pepples hat geschrieben: Unterhalt ist Unterhalt, ob rückständig oder laufend spielt eigentlich keine Roll.
Doch:

850d ZPO
...
Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
Pauline007
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#4

17.09.2008, 15:13

und was heißt das jetzt wieder ?
das sind uralte rückstände und aktuelle rückstände...
[color=#BF00BF]Pauline 007[/color]
Bob

#5

17.09.2008, 15:17

Das heißt, dass man in den PfÜb Antrag eine Begründung schreiben muss warum man für die älteren Rückstände das Privileg aus 850d ZPO in Anspruch nehmen will.
kathrin-3
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#6

10.11.2008, 22:08

Bob, hallo bin neu hier und sitz grad vor einem Problem. Kann mir jemand sagen, ob ich etwas machen kann, wenn wir für den Schuldner die Abänderung der Pfändungsfreigrenze beantragt haben und das Gericht diesen Antrag zurückweist. Es geht hierbei um rückständigen Unterhalt. Wäre da die sofortige Beschwerde möglich. Ich danke euch schon einmal im Voraus
Jupp03/11

#7

10.11.2008, 22:12

Warum wurde denn der Antrag abgelehnt?
kathrin-3
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#8

10.11.2008, 22:30

Mit der Begründung, dass das minderjährige Kind kein Einkommen hat und der Schuldner unzureichend begründet hat, dass er mit dem verbleibenden Freibetrag i. H. v. 750,00 € seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Danke noch für die schnelle Antwort
Jupp03/11

#9

10.11.2008, 22:34

tut mir leid, aber deine Antwort kapier ich jetzt nicht
kathrin-3
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#10

10.11.2008, 22:44

Entschuldige bitte wenn ich mich etwas umständlich und unklar ausdrücke. Wasa ich sagen wollte: zum einem hat das Kind kein eigenes Einkommen, so dass der Freibetrag nicht erhöht werden kann und zum anderen haben wir für unseren Mandanten nicht ausreichend begründet, dass der Schuldner (unser Mandant) mit dem bisherigen Freibetrag von 750€ seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Meine Frage ist jetzt, ob man hinsichtlich der Lebenshaltungskosten unseres Mandanten sofortige Beschwerde einreichen kann und wir die tatsächlichen Kosten unseres Mandanten nachweisen und somit das Gericht feststellt, dass er Freibetrag nicht ausreicht und den Pfändungsfreibetrag nach oben abändert. Hast du schonmal soetwas gemacht und ggf. Erfolg damit gehabt.
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