Pfändung eines Leasingfahrzeuges
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Wenn Dein Schuldner der Leasinggeber ist, kannst Du unter Umständen auch das Fahrzeug pfänden. Ist der Leasingnehmer Dein Schuldner kannst Du das Fahrzeug nicht pfänden, da offensichtlich ist, dass der Schuldner nicht Eigentümer ist.
Grundsätzlich ja! Pfändbar ist alles (pfändbare), was sich im Gewahrsam des Schuldners befindet. Alles andere ist hinterher nur eine Frage der Abwicklung.jeanny22 hat geschrieben:Kann ein Leasingfahrzeug gepfändet werden? steht dazu was in der ZP0?
Der Schu. hat den Gv bei der Pfänduing auf die Rechte Dritter aufmerksam zu machen. Es ist Sache des Schuldners, den Dritten (Leasingfirma) von der Pfändung in Kenntnis zu setzen, damit er sich mit dem Pfändungs-Gläubiger auseinandersetzen kann. Ist z.B. der Restwert wesentlich geringer als der derzeitige Verkaufswert, kann es u.U. lohnend sein.
Im übrigen kann natürlich auch durch PfüB die Forderung des Schuldners auf Eigentumsübertragung und Herausgabe nach Beendigung des Leasingvertrages gegenüber der Leasingfirma als Dr.-Schuldner gepfändet werden. Dadurch würde nicht der Schu., sondern der Gläubiger Eigentümer des Gegenstandes.
Gläubiger und Verkäufer sind identisch? Wurde der Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt geschlossen?
@GV alt:
das ist mir neu. Wenn der Schuldner lediglich derzeitiger Besitzer ABER nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, kann das Fahrzeug gepfändet werden?
Anhand welcher Rechtsgrundlage ?
das ist mir neu. Wenn der Schuldner lediglich derzeitiger Besitzer ABER nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, kann das Fahrzeug gepfändet werden?
Anhand welcher Rechtsgrundlage ?
@Andre Boine:
§ 808 ZP0 - Pfändung beim Schuldner: Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt (pfändet).
Die ZP0 stellt nicht auf Eigentum, sondern auf "Gewahrsam" ab. Somit ist alles (pfändbare), was sich im Gewahrsam = Zugriffsbereich des Schuldners befindet, ohne Rücksicht auf tatsächliches Eigentum pfändbar.
Eventuelle oder angebliche Rechte Dritter hat der Gv weder zu prüfen noch zu berücksichtigen. Es ist Sache des Schuldners, den Dritten von der Pfändung zu unterrichten, damit dieser seine Rechte wahrnehmen kann.
§ 808 ZP0 - Pfändung beim Schuldner: Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt (pfändet).
Die ZP0 stellt nicht auf Eigentum, sondern auf "Gewahrsam" ab. Somit ist alles (pfändbare), was sich im Gewahrsam = Zugriffsbereich des Schuldners befindet, ohne Rücksicht auf tatsächliches Eigentum pfändbar.
Eventuelle oder angebliche Rechte Dritter hat der Gv weder zu prüfen noch zu berücksichtigen. Es ist Sache des Schuldners, den Dritten von der Pfändung zu unterrichten, damit dieser seine Rechte wahrnehmen kann.