Hallo,
ich habe einen Verbraucher, der eine Eigentumswohnung hat.
Die Eigentumswohnung befindet sich im Zwangsversteigerungsverfahren. Nach mehreren erfolglosen Terminen wurde das Verfahren aufgehoben. Die Frist des Fortsetzungsantrages ist auch schon abgelaufen. Sicherungsgläubiger kann jetzt freihändigen Verkauf durchführen.
Aber ich habe keine Lust so lange zu warten bis die Wohnung verkauft ist, da man davon ausgehen kann, dass - wenn bei der Zwangsversteigerung das Mindestgebot nicht erreicht worden ist - die Bank auch ewig brauchen wird. Außerdem ist meistens der Wert der Immobilie höher als die Tabellenforderung zzgl. Zinsen.
Gibt es hier eine Möglichkeit das Verfahren abzuschließen ? (und wenn ja wie mache ich das dann?)
Was passiert eigentlich, wenn die Wohnung bis zum Ende der Wohnverhaltensphase nicht verkauft werden konnte?
Vielen Dank im Voraus und
liebe Grüße aus Hannover
Verbraucherinsolvenzverfahren Grundstücke
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Wie wäre es denn mit einer Freigabe aus der Insolvenzmasse?
- Kellerkind
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Hallo, also mein Chef gibt in solchen Fällen das Eigentum oder Grundstück aus der Masse frei.
Gruß Steffi
Gruß Steffi
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Hey Mädels,
ich danke euch für eure Nachrrichten. Das habe ich mir eh schon gedacht. Jetzt habt ihr mein Denken bestätigt.
Mein Oberguru ist nämlich anderer Meinung. Er meint, dass wir das Verfahren erst abschließen können, wenn die Sicherungsgläubigerin Ihre Forderung nach Verwertung entsprechend mindert. Solange also die Immobilie nicht verkauft ist, kann die Forderung der Sicherungsgläubigerin nicht in voller Höhe anerkannt werden. Wer weiß, ob der Verwertungserlös doch nicht höher sein wird als der Wert nach Gutachten?
O.K. Dann versuche ich Ihn weiter zu überzeugen....
Grüße aus Hannover
ich danke euch für eure Nachrrichten. Das habe ich mir eh schon gedacht. Jetzt habt ihr mein Denken bestätigt.
Mein Oberguru ist nämlich anderer Meinung. Er meint, dass wir das Verfahren erst abschließen können, wenn die Sicherungsgläubigerin Ihre Forderung nach Verwertung entsprechend mindert. Solange also die Immobilie nicht verkauft ist, kann die Forderung der Sicherungsgläubigerin nicht in voller Höhe anerkannt werden. Wer weiß, ob der Verwertungserlös doch nicht höher sein wird als der Wert nach Gutachten?
O.K. Dann versuche ich Ihn weiter zu überzeugen....
Grüße aus Hannover