Hey hey,
ich hab da mal wieder ein Problem, eigentlich nicht so schwer, aber ich bin hier noch nicht fündig geworden.
Tritt die Verfahrenssperre auch schon bei einer vorläufigen Insolvenz ein? Also lohnt es sich nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens noch Klage einzureichen?
Und wenn man schon Klage eingereicht hat, sollte man diese dann zurücknehmen?
Dank schon mal,
nm
vorläufiges Insolvenzverfahren
- Bibi
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 562
- Registriert: 05.12.2007, 08:45
- Beruf: ReNoFa / ungelernte Bürovorsteherin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: @home
Die Klage lohnt sich nicht mehr, da spätestens bei Eröffnung des InsoV die Verfahrenssperre eintritt und das PV ruhen würde; würde also nur unnötige Kosten auslösen.
Eine Klagerücknahme würde ich nicht empfehlen. Man weiss ja vorher nie genau, wie das InsoV weitergeht. Vielleicht wird es zwischendurch wieder aufgehoben, weil der Schu. seinen Pflichten nicht nachkommt, und dann könnte das PV fortgesetzt werden.
Erst wenn die Wohlverhaltensperiode abgelaufen ist, würde ich die Klage zurücknehmen, um wenigstens noch einen Teil der GK erstattet zu kriegen.
Eine Klagerücknahme würde ich nicht empfehlen. Man weiss ja vorher nie genau, wie das InsoV weitergeht. Vielleicht wird es zwischendurch wieder aufgehoben, weil der Schu. seinen Pflichten nicht nachkommt, und dann könnte das PV fortgesetzt werden.
Erst wenn die Wohlverhaltensperiode abgelaufen ist, würde ich die Klage zurücknehmen, um wenigstens noch einen Teil der GK erstattet zu kriegen.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
- butterflybabe
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2404
- Registriert: 30.04.2007, 12:40
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Wohnort: Bayern
Bibi