Zwangsvollstreckung, EV, eigenen ANspruch, KFB Was tun?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Seraphine
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#1

27.08.2008, 17:42

Hallo,

ich hätte da mal eine bescheidene Frage:

Also es gibt drei Akten von einem Mdt. gegen den haben wir Forderungen, seit Jahren schon.

Wir haben bereits:

- MB; VB; KfB; KfB für RA-Gebühren; PfüB

Mandant hat am ??.08.2008 die EV abgegeben

Hab beim Gerichtsvollzieher angerufen, der meint neue EV abgeben.

Problem Mdt. zwischenzeitlich umgezogen, er hat mehre GVZ.
Er hat mehrere Verfahren gegen sich bei unterschiedlichen Gerichten.

Soll ich jetzt nur einmal die neue Abgabe der EV beantragen?
oder auch neuen ZV-AUftrag? :?: :?: :?: :?: :?:
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Sinchen
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#2

27.08.2008, 17:48

Der Schuldner hat doch aber erst im August die EV abgegeben. Wieso willst du einen neuen Antrag dazu machen. Verstehe ich nicht wirklich. Vielleicht ist es für mich auch schon zu spät für so etwas :oops:
Immer schön lächeln. Mit einem Lächeln geht alles viel einfacher
afuelling
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#3

27.08.2008, 18:01

Weisst Du denn, ob der Schuldner sich durch seinen Umzug "verbessert" hat? Ich habe mal auf einem Seminar gehört, dass es immer interessant ist, wenn der Schuldner z.B. in eine bessere Gegend oder eine teurere Wohnung umgezogen ist. Dann muss er ja irgendwie zu Geld gekommen sein ... Vielleicht ein neuer Job oder Erbschaft von der Oma? Vielleicht hat er auch eine Kaution gezahlt, die man pfänden könnte ?!

Ich würde (wenn die EV aus 2008) nicht schon am neuen Wohnort abgenommen wurde auf jeden Fall nochmal die EV abnehmen lassen. Dann kann der GV auch gleich mal nachsehen, was da so los ist.

Wenn der Schuldner natürlich jetzt in einer Bruchbude haust, kannst Du es auch sein lassen...
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ciryll
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#4

27.08.2008, 18:39

hast du denn das Vermögensverzeichnis der bisherigen EV beantragt? das solltest du dir unbedingt holen, um überhaupt mal zu sehen was der schuldner da so angegeben hat
[color=#4000FF]Man hat´s nicht leicht, aber leicht hat´s einen ! [/color] :twisted:
Findik
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#5

27.08.2008, 18:41

Ja, so sehe ich es auch. Weil normalerweise darf man ja erst wieder nach Ablauf von 3 Jahren die eV erneut abnehmen. Es sei denn, es besteht der dringende Verdacht, dass sich die finanzielle Lage des Schuldners verbessert hat.
Liebe Grüße
Findik

[color=blue]Der Verstand und die Fähigkeit, ihn zu gebrauchen, sind zwei verschiedene Gaben.[/color]
Ernie

#6

27.08.2008, 19:04

Aus Kostengründen würde ich eine Abschrift der in diesem Jahr erst abgegebenen eidesstattlichen Versicherung anfordern.
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