Zinsen aus dem KfB. Wer bekommt diese?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
jenniver
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#11

21.08.2008, 17:25

Smilie hat geschrieben: ist doch auch logisch so.
genau und nochmal :zustimm sowas brauch nicht in §§ geregelt werden.
Wenn die RSV die Kosten übernimmt, bekommt so diese die Zinsen.
Xuka
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#12

21.08.2008, 18:03

Ich finde das mit Zinsen etwas fragwürdig.

Nach § 103 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

Wenn der Mandant die Rechnung des RA noch nicht bezahlt hat, hat er (noch) keinen Schaden und der Kfa nach §§ 103 ff. dürfte also gar nicht gestellt werden - es gibt ja nichts zu erstatten. Der Mandant hätte allenfalls einen Freistellungsanspruch in Höhe der Prozesskosten gegenüber dem Gegner.

Das Gesetz geht also davon aus, dass bei Stellung des Kfa die Prozesskosten bereits an den RA gezahlt wurden. Daher hat der Antragsteller auch das Recht, Zinsen nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu fordern.

M. E. kann der RA nur unter verzugsrechtlichen Gesichtspunkten Zinsen auf seine Honorarforderung fordern. Verzugszinsen können logischerweise erst gefordert werden, wenn der Mdt. im Verzug ist. In Verzug kommt der Mdt. erst durch Fälligkeit und Mahnung (§ 286 BGB). Wann die Vergütung des RA fällig wird, steht in § 8 RVG, also z. B. bei Beendigung des Rechtszugs.

Womit ich jetzt Probleme habe:

Folgender Fall: Gerichtsverfahren, RA reicht Klage ein und schickt seinem Mdt. eine Rechnung über VG, dann nimmt RA Termin wahr und schickt Mdt. eine Rechnung über TG. Fällig werden diese Rechnungen erst mit Beendigung des Rechtszugs, d. h. der Mdt. müsste bis dahin eigentlich nicht leisten. RA setzt Mdt. keine Zahlungsfrist und schickt auch keine Mahnung. Nach Beendigung des Rechtszugs beantragt RA Kostenfestsetzung. Die Gegenseite zahlt auf den erlassenen KFB zzgl. Zinsen. Da der Mdt. immer noch nicht im Verzug ist, kann RA keine Zinsen vereinnahmen.

Wenn man also die auf Grund des KFBs gezahlten Zinsen als RA vereinnahmen will, dürfte man dies erst, wenn der Mdt. mit der Zahlung seiner Rechnung in Verzug ist und dann natürlich auch nur über den Zeitraum des Verzugs. Alles andere finde ich ungerechtfertigt bereichert.

Und dass die RSV die Zinsen bekommt, ist klar, denn diese zahlen ja für den Mdt. und haben somit einen Schaden.

Ich hoffe, dass meine Gedanken für Euch irgendwie logisch nachvollziehbar sind...
jenniver
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#13

21.08.2008, 18:41

Es steht aber auch im RVG, dass der RA Vorschuss auf seine Kosten nehmen darf. Der KFA wird lt. ZPO ab Antragstellung verzinst. Da der RA. bisher (lt. deinem Fallbsp) noch nichts erhalten, stehen ihm auch die Zinsen hierfür zu, und zwar richtig erkannt nach Beendigung des Rechtszuges und ab Antrag des KFA. Wenn allerdings egal ob Mandant oder RSV die Kosten vorher (also nach Rechnungsstellung während des Verfahrens) zahlt, stehen denen auch die Zinsen zu. Und auch mit Verlust, denn erst ab Antrag erfolgt die Verzinsung.
@Xuka: Wem sollten denn deiner Meinung nach (anhand deines Bsp.) die Zinsen zustehen? Oder sollte die Verzinsung dann gar nicht erst beantragt werden?
Gina

#14

21.08.2008, 18:47

Die Zinsen bekommt der, für den auch der Titel erwirkt wurde: Der Mandant.
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skugga
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#15

21.08.2008, 18:57

Aber eben nur dann, wenn der vorher schon gezahlt hatte, Gina. Sonst nicht.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
jenniver
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#16

21.08.2008, 19:00

skugga hat geschrieben:Aber eben nur dann, wenn der vorher schon gezahlt hatte, Gina. Sonst nicht.
Richtig, was ist mit Xuka' Arugmentation? Ich finde sie schon recht interessant. Wenn vorher nix gezahlt wurde, keine Verzinsung beantragen, oder was? Gegner ist ja dann bevorteilt, oder?
Xuka
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#17

21.08.2008, 20:24

Klar kann der RA eine Vorschussrechnung stellen.

In meinem Beispiel waren dies eben keine. Ich finds halt nur ein bisschen ungerecht, wenn der RA Zinsen für etwas bekommt, was ihm noch gar nicht zusteht (weil ja der Mdt. noch nicht im Verzug ist).

Unter der Prämisse, dass in meinem o. g. Beispiel keine Vorschussrechnungen gestellt wurden und der Mdt. auch Verbraucher ist (wg. Verzug), würde ich die Zinsen bis zum Verzug dem Mdt zusprechen. Erst danach dem Anwalt.

Um das mal in Zahlen auszudrücken: Bei einem Streitwert von 2,5 Mio bekommt der RA (I. Instanz: VG, TG, Ausl.) ca. € 27.000,- Vergütung. Nehmen wir an, er stellt dem Mdt. sofort nach Urteilsverkündung eine Rechnung, die Rechnung ist nach § 8 RVG sofort fällig, laut Vermerk auf der Rechnung aber zahlbar innerhalb vier Wochen nach Erhalt der RE. Noch am selben Tag beantragt der RA einen Kfa über € 27.000,-. Nach zwei Wochen wird der KFB erlassen, die Gegenseite zahlt eine Woche später. Laut überwiegender Meinung in diesem Thread stünden die Zinsen jetzt dem RA zu. Das wären hier vorliegend ca. € 126,-. Der Mdt. befand sich allerdings noch gar nicht in Verzug, deswegen bin ich der Meinung, dass der Mdt. die Zinsen bekommen sollte.

Die Verzinsung sollte man in jedem Fall mit in den Kfa nehmen, sonst macht sich der RA ggf. schadensersatzpflichtig, falls der Mdt doch noch zahlt.

Aber wie ich schon gesagt habe, das Gesetz geht ja davon aus, dass der Mdt die Rechnung schon bezahlt hat, deswegen ist ja die Ausgangsfrage auch nicht gesetzlich geregelt. Wenn man nach dem Gesetz gehen würde, dann dürfte der Kfa erst gestellt werden, sobald dem Mdt. ein Schaden entstanden ist, d. h. er die Rechnung seines RA bezahlt hat und dann würden dem Mdt logischerweise die Zinsen zustehen.

Anders sieht es für mich allerdings aus, wenn der Mdt sagt, dass die Zahlungen auf den KFB mit seiner Rechnung verrechnet werden sollen, dann sollte der RA auch die Zinsen bekommen. Ist ja sowas wie eine Abtretung.

Wenn mans ganz richtig machen wollte, dann müsste man bei meinem Bsp. einen Freistellungsanspruch des Mdt. in Höhe der Prozesskosten titulieren lassen. Der wird nicht verzinst. Den Titel müsste man dann halt erst nach § 887 Abs. 1 ZPO vollstrecken und am besten zeitgleich Antrag nach § 887 Abs. 2 ZPO stellen, um einen vollstreckbaren Titel nach § 794 ZPO zu erhalten und den GVZ damit losschicken zu können. Das ist super umständlich, wäre aber die korrekte Vorgehensweise für den Fall, dass der Mdt noch nicht gezahlt hat.
Gina

#18

21.08.2008, 20:53

jenniver hat geschrieben:
skugga hat geschrieben:Aber eben nur dann, wenn der vorher schon gezahlt hatte, Gina. Sonst nicht.
Richtig, was ist mit Xuka' Arugmentation? Ich finde sie schon recht interessant. Wenn vorher nix gezahlt wurde, keine Verzinsung beantragen, oder was? Gegner ist ja dann bevorteilt, oder?
Die logische Konsequenz ist, dass gar kein Festsetzungsantrag gestellt werden darf. Jedenfalls nicht nach § 104 ZPO, weil es sich hier um einen Schadensersatz, der im Festsetzungsverfahren durchgesetzt werden kann, handelt. Es heißt "Kostenerstattung". Wenn nix gezahlt wurde, kann auch nix erstattet werden.

Wenn ich vom Mandanten keine Kohle bekommen habe, beantrage ich eine Festsetzung nach § 11 RVG und dann kann ich auch die Zinsen einstreichen.
tiffi52
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#19

03.12.2009, 11:40

aber wem stehen die zinsen zu, wenn rs von mandant alle unsere kostenrechnungen gezahlt hat. rs oder mdt?
jenniver
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#20

03.12.2009, 11:56

Dann der RS. Es bekommt derjenige die Zinsen erstattet, der in Vorlage getreten, denn demjenigen ist ja der Zinsschaden entstanden. Außerdem zahlt die RS wenn der Mdt verliert auch die Zinsen an die Ggs.
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