#17
21.08.2008, 20:24
Klar kann der RA eine Vorschussrechnung stellen.
In meinem Beispiel waren dies eben keine. Ich finds halt nur ein bisschen ungerecht, wenn der RA Zinsen für etwas bekommt, was ihm noch gar nicht zusteht (weil ja der Mdt. noch nicht im Verzug ist).
Unter der Prämisse, dass in meinem o. g. Beispiel keine Vorschussrechnungen gestellt wurden und der Mdt. auch Verbraucher ist (wg. Verzug), würde ich die Zinsen bis zum Verzug dem Mdt zusprechen. Erst danach dem Anwalt.
Um das mal in Zahlen auszudrücken: Bei einem Streitwert von 2,5 Mio bekommt der RA (I. Instanz: VG, TG, Ausl.) ca. € 27.000,- Vergütung. Nehmen wir an, er stellt dem Mdt. sofort nach Urteilsverkündung eine Rechnung, die Rechnung ist nach § 8 RVG sofort fällig, laut Vermerk auf der Rechnung aber zahlbar innerhalb vier Wochen nach Erhalt der RE. Noch am selben Tag beantragt der RA einen Kfa über € 27.000,-. Nach zwei Wochen wird der KFB erlassen, die Gegenseite zahlt eine Woche später. Laut überwiegender Meinung in diesem Thread stünden die Zinsen jetzt dem RA zu. Das wären hier vorliegend ca. € 126,-. Der Mdt. befand sich allerdings noch gar nicht in Verzug, deswegen bin ich der Meinung, dass der Mdt. die Zinsen bekommen sollte.
Die Verzinsung sollte man in jedem Fall mit in den Kfa nehmen, sonst macht sich der RA ggf. schadensersatzpflichtig, falls der Mdt doch noch zahlt.
Aber wie ich schon gesagt habe, das Gesetz geht ja davon aus, dass der Mdt die Rechnung schon bezahlt hat, deswegen ist ja die Ausgangsfrage auch nicht gesetzlich geregelt. Wenn man nach dem Gesetz gehen würde, dann dürfte der Kfa erst gestellt werden, sobald dem Mdt. ein Schaden entstanden ist, d. h. er die Rechnung seines RA bezahlt hat und dann würden dem Mdt logischerweise die Zinsen zustehen.
Anders sieht es für mich allerdings aus, wenn der Mdt sagt, dass die Zahlungen auf den KFB mit seiner Rechnung verrechnet werden sollen, dann sollte der RA auch die Zinsen bekommen. Ist ja sowas wie eine Abtretung.
Wenn mans ganz richtig machen wollte, dann müsste man bei meinem Bsp. einen Freistellungsanspruch des Mdt. in Höhe der Prozesskosten titulieren lassen. Der wird nicht verzinst. Den Titel müsste man dann halt erst nach § 887 Abs. 1 ZPO vollstrecken und am besten zeitgleich Antrag nach § 887 Abs. 2 ZPO stellen, um einen vollstreckbaren Titel nach § 794 ZPO zu erhalten und den GVZ damit losschicken zu können. Das ist super umständlich, wäre aber die korrekte Vorgehensweise für den Fall, dass der Mdt noch nicht gezahlt hat.