3309 VV - Anforderung EV-Prot. - nicht zu erstatten ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Andreas

#1

18.08.2008, 11:23

Heute mal ein ganz besonderer Fall 8) :

Das AG Hersbruck ist der Ansicht, die Anforderung eines Vermögensverzeichnisses bei bereits abgegebener eidesstattlicher Versicherung führe nicht zur Entstehung der Gebühr 3309 VV RVG, und selbst wenn, dann sei diese Gebühr nicht vom Schuldner zu tragen.

Konkret schreibt das AG:
Die Kosten eines EV-Antrags können nicht berücksichtigt werden, wenn das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gar nicht eingeleitet werden konnte mangels ges. Voraussetzungen. Die Gebühren mögen zwar entstanden sein, sind jedoch regelmäßig nicht als notwendig und erstattungsfähig anzusehen.
Ebenso ist eine Anforderung des Vermögensverzeichnisses vom Gericht nur Vorbereitungshandlung der nächsten - zeitnahen - Vollstreckungsmaßnahme und gebührenrechtlich von dieser umfasst, wie andere Maßnahmen der Informationsbeschaffung auch.
Daher sind die Kostenbeträge vom
[19.12.05 hins. der EV-Gebühr]
zu streichen, oder ausnahmebegründende Sachverhalte vorzutragen.
Der Fall lief indes ab wie immer:

- ZV-Auftrag in Kombination mit EV-Antrag erteilt
- GV führt ZV durch, fruchtlos
- GV leitet EV-Verfahren ein
- GV stellt fest, daß EV bereits abgegeben
- GV fordert auftragsgemäß Vermögensverzeichnis an

Wo das AG Hersbruck hier seine Mindermeinung herhat, die es im Übrigen nicht durch eine einzige Gesetzesstelle oder durch das Zitieren einer einzigen entsprechenden Entscheidung begründet, ist mir echt ein Rätsel.

Wie seht Ihr das ?

Dumm ist, daß gerade in diesem Fall die Zeit extremst brennt -> bekannter Schuldner, neue Vollstreckungsquelle aufgetan, Zahlungsverbote laufen und dann so eine, sagen wir mal, "unerwartete" Zwischenverfügung...
rosa

#2

18.08.2008, 11:26

seh ich anders!!! ich wühl mich ma durch die suchfunktion, da hatten wir das thema und da gabs einige zitierte urteile glaube ich, womit du das gegenteil "beweisen" kannst
rosa

#3

18.08.2008, 11:31

hmmmm also hier ist erstmal nur 3309 zitiert (#10) ich suche weiter :)

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=13246&highlight=
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PeeDee
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#4

18.08.2008, 11:34

Versteh ich nicht.

Eine erstatungsfähige Gebühr entsteht doch schon bei vorbereitenden ZV-Maßnahmen.
Wenn ich das Gericht dann richtig interpretiere, würde als auch keine erstattungsfähige Gebühr entstehen, wenn man den Schuldner vor Einleitung der ZV anschreibt oder wie?

Kein Wunder, dass die nicht angegeben haben, wie sie darauf gekommen sind!
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
rosa

#5

18.08.2008, 11:35

hm ich find das nich mehr, könnte schwören dass wir hier mal urteile dazu hatten, hab nur noch das hier gefunden
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=17 ... nforderung

aber jedenfalls kannst du mehr zitieren als die, die haben ja GAR NIX lol
Andreas

#6

18.08.2008, 12:11

Danke schön :daumen

Also, ich hab mir jetzt mal nen extremst umfangreichen Schriftsatz zurechtgebastelt...:
kann der Rechtsansicht des Gerichts in der Verfügung vom ... nicht gefolgt werden.

Vorab bleibt mitzuteilen, dass aus Kostengründen die Zwangsvollstreckungsunterlagen hier nicht vollständig in Fotokopie vorliegen, sondern lediglich im Original dem Gericht. Es wird indes aufgrund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ohne vollständige Vorlage der Zwangsvollstreckungsunterlagen nach Prüfung hiesiger Akte davon ausgegangen, dass der Ablauf der Zwangsvollstreckung im fraglichen Zeitraum wie folgt war:

· Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrages in Kombination mit EV-Antrag
· Durchführung der (fruchtlosen) Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher
· Einleitung des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher
· Feststellung des Gerichtsvollziehers, dass die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben ist
· Anforderung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher

Unklar ist nach der vorliegenden Verfügung des Gerichtes zunächst, ob das Gericht, das seine Rechtsansicht weder durch Gesetzestext noch durch entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung begründet, nun die Auffassung vertritt, die Gebühr 3309 VV RVG sei erst gar nicht entstanden, oder ob selbige bloß als nicht erstattungsfähig angesehen wird.

Vorab festzuhalten bleibt auch, dass dies – auch in vorliegendem Verfahren – die erste Verfügung dieses Grundes ist, von der der Unterzeichner Kenntnis erlangt. Es ist diesseits bundesweit kein einziger Fall bekannt, in dem ein Gericht die Entstehung bzw. Erstattungsfähigkeit der Gebühr 3309 VV RVG in dem Fall, dass eine Sachpfändung ergebnislos war und der Gerichtsvollzieher dann das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet hat, wobei festgestellt wurde, dass die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben worden ist und sodann das Vermögensverzeichnis angefordert wurde, abgelehnt hat.

Insoweit darf das Gericht also ggf. höflichst um Mitteilung einer Rechtsgrundlage für seine nach hiesiger Ansicht gegebene Mindermeinung gebeten werden.

Unverständlich ist im Übrigen die Änderung der Rechtsauffassung des Gerichtes selbst:

Im Verfahren 17 M .../... des AG Hersbruck, das vorliegende Parteien betrifft, wurde ebenfalls Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt. Dieser enthielt die nun monierte Gebühr für die Anforderung des Vermögensverzeichnisses ebenfalls, eine Beanstandung der entsprechenden Gebühr erfolgte durch das Gericht seinerzeit weder dem Grund noch der Erstattungsfähigkeit wegen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde vielmehr hinsichtlich der nun monierten Gebühr inkl. selbiger monierungsfrei erlassen. Was sich zwischenzeitlich an der Rechtslage geändert hat, das dazu geführt hat, dass die entsprechende Gebühr nicht mehr entstanden oder nicht mehr erstattungsfähig sein soll, ist hier nicht nachvollziehbar und auch vom Gericht nicht dargelegt.

Zur Rechtslage ansich weisen wir vorsorglich noch auf Folgendes hin:

Der Anspruch auf die Gebühr VV 3309 entsteht schon mit dem Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (§ 915b ZPO), vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 18. Aufl., 3309 VV, Rn. 187.

Unerheblich ist auch, welchen Umfang die Tätigkeit des RA hat, vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 18. Aufl., 3309 VV Rn. 22.

Die Kosten des Gläubigers im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – hierzu zählt auch die Anforderung des Vermögensverzeichnisses – sind auch gemäß § 788 ZPO erstattungsfähig, <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 18. Aufl., Rn. 195.

Aufgrund der bei Gericht nunmehr bestehenden Rechtsansicht regen wir an, den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter Zurückweisung der Gebühr 3309 VV RVG für die Beantragung der Abschrift des Vermögensverzeichnisses, datiert auf den ......., zu erlassen, da vorläufige Zahlungsverbote ausgebracht wurden und die Monatsfrist zu wahren ist. Hinsichtlich der dann abgesetzten Gebühr kündigen wir bereits jetzt Rechtsmittel an.

Dieses Vorgehen wird angeregt, um Amtshaftungsansprüche des Gerichtes aufgrund ungerechtfertigter Verfahrensverzögerung, die dann zum Rangverlust bei den Drittschuldnern mit evtl. später nicht mehr realisierbaren Zahlungen der Drittschuldnerin führen könnten, zu vermeiden.



Rechtsanwalt
Was denkt Ihr - okay oder nicht ?

Sorry übrigens, daß ich euch so viel zu lesen gebe :oops: aber so einen seltsamen Fall hatte ich echt noch nie und wäre daher für eure Meinung dazu dankbar.
rosa

#7

18.08.2008, 12:26

dass eine Sachpfändung ergebnislos war
sollte es nich besser heißen "dass eine Sachpfändung erfolglos war" ? eine ergebnis hatte sie ja, nämlich, dass nix zu holen ist :)

ansonsten, SEHR langer text, würde mir mein chef auf 2 sätze kürzen aber trotzdem alles richtig was drin steht :)

also raus damit :)
Daisy

#8

27.08.2012, 09:37

Guten Morgen. Ich habe hier nun auch so eine Verfügung vom Gericht. "Die Kosten für die Anforderung des Vermögensverzeichnisses ist nur Vorbereitungshandlung der nächsten - zeitnahen - Vollstreckungsmaßnahme und gebührenrechtlich von dieser umfasst, wie andere Maßnahmen der Informationsbeschaffung auch. Daher sind die Kostenbeträge vom ... in Höhe von ... zu streichen." Auf ein Urteil beziehen die sich nicht.

Hat jemand von euch schon ein Urteil, mit welchem ich Argumentieren kann, dass diese doch entsteht? Wäre euch sehr dankbar.
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Liesel
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#9

27.08.2012, 14:48

Etwas mehr Sachverhalt wäre nicht schlecht.

Ihr habt EV-Protokoll angefordert und danach vollstreckt? Wenn ja, ist die Auffassung des Gerichtes korrekt, sofern damit nur die RA-Gebühren gemeint sind. Die GK bleiben bestehen.
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(UNHEILIG)
Daisy

#10

27.08.2012, 14:59

Genau. Wir haben erst Vermögensverzeichnis angefordert und danach gepfübt. Ich habe aber schon immer die 0,3 RA-Geb. + GK in meine Forderungsaufstellung mit reingenommen sowie zusätzlich die Gebühr für den nachfolgenden Pfüb. Eine Anrechnung ist mir bisher neu und sämtliche Pfübs sind schon so durchgegangen, ohne Monierung.
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