Das AG Hersbruck ist der Ansicht, die Anforderung eines Vermögensverzeichnisses bei bereits abgegebener eidesstattlicher Versicherung führe nicht zur Entstehung der Gebühr 3309 VV RVG, und selbst wenn, dann sei diese Gebühr nicht vom Schuldner zu tragen.
Konkret schreibt das AG:
Der Fall lief indes ab wie immer:Die Kosten eines EV-Antrags können nicht berücksichtigt werden, wenn das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gar nicht eingeleitet werden konnte mangels ges. Voraussetzungen. Die Gebühren mögen zwar entstanden sein, sind jedoch regelmäßig nicht als notwendig und erstattungsfähig anzusehen.
Ebenso ist eine Anforderung des Vermögensverzeichnisses vom Gericht nur Vorbereitungshandlung der nächsten - zeitnahen - Vollstreckungsmaßnahme und gebührenrechtlich von dieser umfasst, wie andere Maßnahmen der Informationsbeschaffung auch.
Daher sind die Kostenbeträge vom
[19.12.05 hins. der EV-Gebühr]
zu streichen, oder ausnahmebegründende Sachverhalte vorzutragen.
- ZV-Auftrag in Kombination mit EV-Antrag erteilt
- GV führt ZV durch, fruchtlos
- GV leitet EV-Verfahren ein
- GV stellt fest, daß EV bereits abgegeben
- GV fordert auftragsgemäß Vermögensverzeichnis an
Wo das AG Hersbruck hier seine Mindermeinung herhat, die es im Übrigen nicht durch eine einzige Gesetzesstelle oder durch das Zitieren einer einzigen entsprechenden Entscheidung begründet, ist mir echt ein Rätsel.
Wie seht Ihr das ?
Dumm ist, daß gerade in diesem Fall die Zeit extremst brennt -> bekannter Schuldner, neue Vollstreckungsquelle aufgetan, Zahlungsverbote laufen und dann so eine, sagen wir mal, "unerwartete" Zwischenverfügung...