Teure Armbanduhr angeblich verschenkt, was nun?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dieni
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#1

16.08.2008, 17:51

Hallo, wer kann mir helfen?

Wollte beim Schuldner ne wertvolle Armbanduhr (Wert ca. 1.000,00 €) pfänden, die er im Vermögensverzeichnis angegeben hat.

Hab nun den Gerichtsvollzieher losgeschickt und Schuldner gibt jetzt an, dass er diese Armbanduhr einer Bekannte geschenkt hat, da sie ihm den Haushalt macht etc. Wer's glaubt

Gerichtsvollzieher hat zum Glück Namen und Adresse der Bekannten angegeben. Aber wie komm ich jetzt an die Uhr?

Hat einer von euch ne rettende Idee?
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Ernie

#2

17.08.2008, 17:48

Die Pfändung des Gegenstands bei der dritten Person ist gem. § 809 ZPO nur möglich, wenn dieser zur Herausgabe auch bereit ist.

Also beauftragst Du einen GV mit der Herausgabe nach § 809 ZPO.

Verweigert der Dritte dies, wird das im GV-Protokoll festgehalten, und die Pfändung hat zu unterbleiben.

In diesem Fall bleibt nur noch die Pfändung des Herausgabeanspruchs gem. §§ 846, 847 ZPO.
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schneeflocke
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#3

17.08.2008, 18:24

Eine Tochter bekam ein großzügiges Geschenk von ihren Eltern (ein Haus) keine Uhr sorry, da sind die Eltern durch Pflege in Not geraten und man forderte sie auf, das Geschenk zurückzugeben (innerhalb einer Frist von 10 Jahren kann man das fordern).

Dieses Beispiel hab ich mal irgendwo gelesen. In einem Ratgeber zum Thema Testament, Erben und Schenken usw.

Ich bin auf diesem Sachgebiet nicht vom Fach, aber fällt diese verschenkte Uhr nicht auch in diese Kategorie? Zumal diese Schenkung ja sowieso ein Fake zu sein scheint.


Interssiert mich persönlich auch diese Frage...... denn meine Schwiegereltern neigen auch dazu, größere Geschenke zu machen. :wink:
Jupp03/11

#4

17.08.2008, 18:39

Ich bin auf diesem Sachgebiet nicht vom Fach, aber fällt diese verschenkte Uhr nicht auch in diese Kategorie? Zumal diese Schenkung ja sowieso ein Fake zu sein scheint.

M. E. nicht, weil eine Gegenleistung dahinter steht. Diese zu beweisen, dürfte den beiden, nämlich Schuldner und Beschenkte, nicht schwer fallen.
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schneeflocke
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#5

17.08.2008, 18:40

§528 BGB (hab grad nachgeschaut) den meinte ich.

Ist wohl tatsächlich was anderes, aber hätte ja passen können.
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Mr.Black
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#6

18.08.2008, 10:28

Mir fällt da nur die insolvenzrechtliche Anfechtung ein (§ 129 InsO). So etwas gibt es aber glaube ich nur bei einem echten Insolvenzverfahren.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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#7

18.08.2008, 10:34

Von welcher Marke ist denn die Uhr?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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Dieni
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#8

18.08.2008, 12:15

Von welcher Marke die Uhr ist, ist uns nicht bekannt. Lediglich, dass er diese von seiner verstorbenen Ehefrau geschenkt bekommen hat und sie einen Wert von ca. 1.000,00 € hat.
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#9

18.08.2008, 12:35

Wonach hätte dann der GV vorgehen sollen? "Uhr, möglichst teuer aussehend"?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Tigra
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#10

18.08.2008, 12:38

mhh find ich jetz auch doof. du musst doch zumindest die marke wissen, sonst kann ja der gv auch ne uhr von dem dritten selbst mitnehmen.
außerdem wer weiß in welchem zustand die uhr ist.

Hat jmd. ne ahnung, ob da nicht auch ne ersatzpfändung greift oder geht das nicht wenn die im besitz eines dritten ist, weil der die heraugabe verweigern kann?
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