Guten Morgen liebe Leute,
ne Frage: Es ist ein Beschluss ergangen mit folgendem Wortlaut: "Die ZV aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde ... wird auf Antrag des Klägers (wir Beklagte) vom .... bis zur Verkündung der Entscheidung der I. Instanz für die Zeit ab .... ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt (§ 769 ZPO)"
Gibt es hiergegen ein Rechtsmittel?
Vielen Dank im Voraus.
Gruß
Olgy1607
Einstellung der ZV
BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03
Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist weder die sofortige Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft.
ZPO § 574 Abs. 1, Abs. 2, § 707 Abs. 2 Satz 2, § 769 Abs. 1, § 793
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Bei einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht gem. §§ 767, 768 ZPO hättest Du die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde -Notfrist 2 Wochen ab Zustellung.
Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist weder die sofortige Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft.
ZPO § 574 Abs. 1, Abs. 2, § 707 Abs. 2 Satz 2, § 769 Abs. 1, § 793
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Bei einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht gem. §§ 767, 768 ZPO hättest Du die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde -Notfrist 2 Wochen ab Zustellung.