Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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steffiwe81
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#1
04.08.2008, 16:41
Hallo,
ich habe im Jahr 2006 einen Mahnbescheid beantragt. Die AG hat Widerspruch erhoben. Nach Einreichung der Anspruchsbegründungsschrift hat die AGegn. den Widerspruch zurückgenommen. Ich habe daraufhin Kostenantrag gestellt und gleichzeitig Antrag VB gestellt. Die Antragsgegnerin hat dann recht regelmäßig Raten an uns gezahlt, jedoch nun nicht mehr, so dass ich vollstrecken wollte. Ich musste jetzt leider feststellen, dass ich gar keinen VB in der Akte habe, nur die Kopie des Antrages. Auf Nachfrage beim zuständigen AG wurde mir mitgeteilt, dass ein Antrag VB nicht vorgelegen habe und die Frist nun auch rum sei. Die zuständige Rechtspflegerin wüsste da jetzt auch nicht, was sie da machen sollte
![Böse :evil:](./images/smilies/icon_evil.gif)
Na prima, ich steh jetzt auf dem Schlauch und weiß nicht, wie ich zu meinem Titel komme! Kann mir da jemand Rat geben???
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rosa
#2
04.08.2008, 16:43
Nach Einreichung der Anspruchsbegründungsschrift hat die AGegn. den Widerspruch zurückgenommen
also wurde das verfahren abgegeben??!?!?!?!?!!!! dann kannst du doch keinen vb beantragen sondern musst nen kfa stellen.
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PeeDee
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#3
04.08.2008, 16:44
Da hilft mM nur ein neues Mahnverfahren.
Natürlich unter Berücksichtigung der gezahlten Raten.
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rosa
#4
04.08.2008, 16:46
ähm ups, war ich total falsch? wenn das verfahren doch abgegeben wurde, muss man doch kfa machen?!
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Maximum
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#5
04.08.2008, 16:48
Immi war auch mein erster Gedanke..
[url=http://webkatalog.snukk.de][img]http://www.smilies-smilies.de/smilies/verschiedenes_smilies/smthanks.gif[/img][/url] [url=http://webkatalog.snukk.de][img]http://www.smilies-smilies.de/smilies/verschiedenes_smilies/313_i_like_you_1.gif[/img][/url]
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gkutes
#6
04.08.2008, 16:51
naja-hier geht es ja nicht (nur) um die Kosten, sondern um die Hauptforderung
also der Anspruch wurde doch schon begründet!? Es ist doch dann ein Verfahren anhängig... Muss es da nicht ein Urteil geben?
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PeeDee
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#7
04.08.2008, 16:53
Ich hab das jetzt so verstanden, das nach dem MB nix mehr passiert ist?
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Maximum
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#8
04.08.2008, 16:55
PeeDee hat geschrieben:Ich hab das jetzt so verstanden, das nach dem MB nix mehr passiert ist?
Doch Gegenseite hat Widerspruch eingelegt.. dann Anspruchsbegründung.. Widerspruchsrücknahme...
[url=http://webkatalog.snukk.de][img]http://www.smilies-smilies.de/smilies/verschiedenes_smilies/smthanks.gif[/img][/url] [url=http://webkatalog.snukk.de][img]http://www.smilies-smilies.de/smilies/verschiedenes_smilies/313_i_like_you_1.gif[/img][/url]
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rosa
#9
04.08.2008, 16:56
Nach Einreichung der Anspruchsbegründungsschrift hat die AGegn. den Widerspruch zurückgenommen. Ich habe daraufhin Kostenantrag gestellt
kfa ?
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Xuka
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#10
04.08.2008, 17:01
Beim KFA geht es nur um die Verfahrenskosten, die Hauptforderung muss aber auch noch tituliert werden. Nimmt der Antragsgegner seinen Widerspruch zurück, so ist dem ursprünglichen Antrag, nämlich den Antrag auf Erlass eines VB, stattzugeben. Der VB wird dann vom Prozessgericht erlassen.
Sollte euer Schuldner nicht freiwillig ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben, würde ich einfach nochmals das Mahnverfahren einleiten.