Ergänzungsbeschluss PfÜb Ehefrau streichen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Alie
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#1

01.08.2008, 07:46

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine ganz eilbedürftige Frage. Folgendes Problem:

Wir vertreten mal einen Drittschuldner (Arbeitgeber). Der hat im November 2007 einen PfÜb für einen AN erhalten. Danach noch zwei andere von zwei anderen Gläubigern. Dann hat der erste im April irgendwie festgestellt, dass der Drittschuldner zwar in seiner Erklärung angegeben hat, der AN habe 2 unterhaltspflichtige Personen, das aber gar nicht stimmt. Man kann die Ehefrau streichen, weil sie selbst verdient. Das haben die im April beantragt. Im Juni ist dann ein Beschluss erlassen worden, dass die Ehefrau zu streichen ist.

Jetzt meine Frage: Gilt der Beschluss rückwirkend, so dass der DS jetzt nachträglich auch die Beträge bis November nachzahlen muss für die gestrichene Ehefrau oder gilt das erst ab Beschluss, also ab Juni, dass er die zusätzlichen Beträge an diesen Gläubiger zahlen muss??

Danke schon mal für Eure Hilfe!
LEBE -
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pasc1976
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#2

01.08.2008, 13:56

Ich bin der Meinung, dass dies erst ab dem Datum des Beschlusses gilt (also ab Juni).

Ich hatte nämlich mal eine Unterhaltssache, wo meine Kollegin einen ganz normalen Pfüb beantragt hat. Danach gab es für uns keine pfändbaren Beträge. Als mir dieses aufgefallen ist, habe ich nachträglich einen Beschluss beantragt, so dass insgesamt 200,00 EUR doch gepfändet werden konnten. Diese gepfändeten Beträge haben wir allerdings nicht rückwirkend erhaltend sondern erst ab Erlass des neuen Beschlusses.
LG pasc1976
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