Hallo,
ich muss mal nerven.
Folgendes:
Titel vom 11.11.1976. Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 17.08.1978.
Gibt es da irgendwelche Verjährungsfristen? Mein Titel verjährt ja 30 Jahre nach der letzten Vollstreckungshandlung und diesen brauche ich doch um die Zwangsversteigerung aus der Hypothek zu betreiben. Das müsste doch eigentlich heißen, dass meine Zwangssicherungshypothek dann für "die Katz" wäre und ich doch eigentlich diese Zwangssicherungshypothek löschen lassen könnte ?????
Kann mir da jemand helfen?
LG Bergzieglein
Zwangssicherungshypothek - Verjährung
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Hallo Berzieglein,
also ich glaube, dass die Zwangssicherungshypothek an sich nicht verjähren kann, sondern wenn der im Titel manifestierte Anspruch. Diese Ansprüche verjähren nach 30 Jahren.
Die einzigste Möglichkeit die Frist neu laufen zu lassen, dürfte die Einleitung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein. Wann wurde denn das letzte Mal vollstreckt oder ist die ZSH die einzigeste Maßnahme gewesen?
LG avors
also ich glaube, dass die Zwangssicherungshypothek an sich nicht verjähren kann, sondern wenn der im Titel manifestierte Anspruch. Diese Ansprüche verjähren nach 30 Jahren.
Die einzigste Möglichkeit die Frist neu laufen zu lassen, dürfte die Einleitung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein. Wann wurde denn das letzte Mal vollstreckt oder ist die ZSH die einzigeste Maßnahme gewesen?
LG avors
[color=#4000FF]Ich liebe Arbeit! Ich könnte stundenlang zusehen...[/color]
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Die ZHS war die einzige Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Wenn man doch aber die Versteigerung betreiben will, muss man doch den Titel mit Eintragungsnachricht vorlegen ????? Wenn dieser doch verjährt ist, dann bringt doch die ganze ZHS nichts mehr???
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Also, Problem vollständig gelöst.
Die ZHS verjährt nicht, jedoch der Titel nach 30 Jahren ab der letzten ZV-Handlung. Aufgrund der Titelverjährung kann ich dann eine Löschungsbewilligung des Gläubigers verlangen, weil ja der Schuldgrund aufgrund der Verjährung weggefallen ist.
Sollte dann der Gläubiger die Löschungsbewilligung nicht freiwillig unterzeichnen, müsste ich Klage wegen Vornahme einer unvertretbaren Handlung einreichen....
Die ZHS verjährt nicht, jedoch der Titel nach 30 Jahren ab der letzten ZV-Handlung. Aufgrund der Titelverjährung kann ich dann eine Löschungsbewilligung des Gläubigers verlangen, weil ja der Schuldgrund aufgrund der Verjährung weggefallen ist.
Sollte dann der Gläubiger die Löschungsbewilligung nicht freiwillig unterzeichnen, müsste ich Klage wegen Vornahme einer unvertretbaren Handlung einreichen....
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