Hallo Ihr Lieben,
ich war bisher immer der Meinung ein Schuldner kann die ZV bzw. die EV-Abnahme nur dadurch verhindern, wenn die Ratenzahlung, die er dem GV anbietet, nicht länger als sechs Monate dauert. Jetzt haben wir hier aber einen Fall, wo der Schuldner noch nicht mal 10 % der Forderung monatlich an den GV zahlt. Ist das OK so?
Wäre es dann theretisch möglich, dass ein Schuldner dem GV anbietet auf eine Forderung von 2.000,00 Euro nur 20,00 EUro monatlich zu zahlen, und der GV akzeptiert das?
Wieviele Raten darf Schuldner an GV zahlen, um ZV zu vermeid
- Refa_Cologne_M
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also meines wissens nach darf eine solche Ratenzahlung nur dann vom GV akzeptiert werden, wenn der eigentliche Gläubiger dem zustimmt, andernfalls gilt hier tatsächlich die 6-Monats-Regel ^^
Der Meinung bin ich aber auch. Das mit den sechs Monaten steht übrigens in § 900 Abs. 3. Denke aber, wenn der Gläubiger zustimmt, dass man das dann umgehen kann.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
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Ganz genau...
es geht eigentlich nicht um die Höhe. Kann die Forderung nicht innerhalb von 6 Monaten beglichen werden, lehnt der GV die Ratenzahlung ab und verweist an den Prozessbevollmächtigten des Gläubigers
es geht eigentlich nicht um die Höhe. Kann die Forderung nicht innerhalb von 6 Monaten beglichen werden, lehnt der GV die Ratenzahlung ab und verweist an den Prozessbevollmächtigten des Gläubigers
"Teilzahlungen werden akzeptiert, soweit sie mindestens €……………….betragen und soweit Sie dies auf Grund der wirtschaftlichen und/oder sozialen Situation des Schuldners, nach Ihrem Ermessen für angemessen halten. Verrechnung erfolgt nach § 367 BGB."
Wenn du den Zusatz im ZV-Auftrag hast, dann kann der GVZ auch Kleinstraten nehmen, wenn nicht dann gilt der § 900 III
Wenn du den Zusatz im ZV-Auftrag hast, dann kann der GVZ auch Kleinstraten nehmen, wenn nicht dann gilt der § 900 III
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Wenn der Schuldner eine solche Ratenzahlung anbietet und die erste Rate sofort zahlt, wird der GV erst mal das Geld annehmen; muss euch aber dann sofort darüber informieren und anfragen, ob der Gläubiger damit einverstanden ist.
solange noch nichts gepfändet ist gilt 806 b ZPO, auch hier ist von 6 Monaten die Rede.....
wenn der gläubiger auch längerer ratenzahlung zustimmt, dann ist das auch alles ok
wenn gv bereits gepfändet hat, dann kann die versteigerung hinausgeschoben bzw. ausgesetzt werden mit den §§ 813 a bzw. 813 b....bei 813 b ist die Schuld innerhalb eines Jahres ab Pfändung zu tilgen, länger kann die Aussetzung der Verwertung nicht erfolgen
wenn der gläubiger auch längerer ratenzahlung zustimmt, dann ist das auch alles ok
wenn gv bereits gepfändet hat, dann kann die versteigerung hinausgeschoben bzw. ausgesetzt werden mit den §§ 813 a bzw. 813 b....bei 813 b ist die Schuld innerhalb eines Jahres ab Pfändung zu tilgen, länger kann die Aussetzung der Verwertung nicht erfolgen
[color=#4000FF]Man hat´s nicht leicht, aber leicht hat´s einen ! [/color] :twisted:
- Bibi
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Gepfändet wurde hier noch nichts; wir haben auch keine Mitteilung vom GV erhalten; der GV überweist uns seit 3 Monaten nur immer kleine Teilbeträge (eben noch nicht mal 10 % des Forderungsbetrages). Ich werd jetzt da mal anrufen und fragen, warum der Schu so wenig zahlt.
Danke Euch erstmal. Dann lag ich jedenfalls mit den 6 Monaten nicht verkehrt. Manchmal zweifelt man ja an sich selbst.
Danke Euch erstmal. Dann lag ich jedenfalls mit den 6 Monaten nicht verkehrt. Manchmal zweifelt man ja an sich selbst.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.