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Haftbefehl vollstrecken...

Verfasst: 21.07.2008, 10:49
von ReNoSchnuffel81
Hilfe, Frage steht ja schon oben. Gibt es da eine bestimmte Formulierung? Ich habe das noch nie gemacht.

DANKE!

Verfasst: 21.07.2008, 10:52
von Smilie
Ne - einfach den HB an GVZ mit der Bitte um Durchführung und ggf. Abnahme der e.V. (für den Fall, dass es sich der Schuldner doch noch anders überlegt).

Verfasst: 21.07.2008, 10:53
von Kichererbse
:zustimm smilie ;)

Verfasst: 21.07.2008, 11:00
von dutzi
Wir stellen immer einen Pfändungs- und Verhaftungsauftrag wenn wir den Haftbefehl vorliegen haben, schicken den immer an GVZ dann.

Verfasst: 21.07.2008, 11:04
von Smilie
sinngemäß unser Muster:

In der Zwangsvollstreckungssache gegen



wird die anliegenden vollstreckbaren Schuldtitel zum Geschäftszeichen – – des Amtsgerichts mit dem Auftrag überreicht, den Schuld-ner gem. § 909 ZPO zu verhaften, ihm die Abgabe des Vermögensverzeichnisses aufzugeben und die Eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO zu erzwingen. Den Haftbefehl des Amtsgerichts vom überreiche ich in der Anlage.

Eine Forderungsaufstellung ist diesem Schreiben auf Seite 2 beigefügt. Bisherige Zwangsvollstreckungsversuche verliefen fruchtlos; der Schuldner ist einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nachgekommen.

Bitte benachrichtigen Sie mich über das Veranlasste.

RA

Verfasst: 21.07.2008, 11:10
von ReNoSchnuffel81
Supi, allen recht herzlichen DANK! I :huepf hr seid echt die Besten!

Verfasst: 21.07.2008, 11:11
von dutzi
so schauts bei uns aus.


In der Zwangsvollstreckungssache

.....
- Gläubiger(in) -

g e g e n

........
- Schuldner(in) -


erteile ich aufgrund der aus den Anlagen ersichtlichen Vollmacht

PFÄNDUNGS- UND VERHAFTUNGSAUFTRAG

aus dem anliegenden vollstreckbaren .... des Amtsgerichts ... vom ...., Az.: ...., zugestellt am ..... , zum Zwecke der zwangsweisen Einziehung der Gesamtforderung durch Pfändung oder Taschenpfändung einschließlich der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung und Zinsen aus der Hauptsache nebst gesetzlicher Umsatzsteuer, die in der beigefügten Forderungsaufstellung berechnet sind.

Alle Beträge sind an mich abzuführen. Meine Vollmacht ergibt sich aus dem Schuldtitel.

Sollte der Pfändungsversuch fruchtlos verlaufen, bitte ich aufgrund des beigefügten Haftbefehls des

Amtsgerichts ..., Az.: .....

die Schuldnerverhaftung durchzuführen und die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Rechtsanwalt

Anlage:
Titel, Haftbefehl, Vollstreckungsunterlagen

Verfasst: 21.07.2008, 11:13
von Smilie
Bitte bitte - null Problemo :-)

Verfasst: 12.08.2009, 11:13
von Mistfratz
Ich hätte auch eine Frage zu dem Thema: Wird der Pfändungs- und Verhaftungsauftrag direkt an den zuständigen GVZ geschickt? Und bekommen wir dafür eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG?

Verfasst: 12.08.2009, 23:55
von GV Alt
1) Wird direkt an den zuständigen GV geschickt.

2) Eine Gebühr für den P-Auftrag kann zwar angesetzt werden, wird aber vom GV wieder abgesetzt.

Es gibt bundesweite einheitliche Rechtsprechung dahingehend, daß eine Gebühr (kurz nach erfolgl.ZV + EV) nur dann entsteht, wenn für den Erfolg eines erneuten P-Auftrages neue konkrete Anhaltspunkte vorliegen. - Das ist meistens nicht der Fall.