Räumungsauftrag und zustellfähige Anschrift

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
-dus-
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#1

24.06.2008, 13:16

Hallo zusammen,

wir haben in einer Sache einen Räumungsauftrag am 27.05.2008 erteilt.

Heute - also vier Wochen später - schreibt die Gerichtsvollzieherin, dass sie für die Räumungsmitteilung eine zustellfähige Anschrift benötigt.

Da der Schuldner über alle Berge ist, habe ich natürlich nur die zu räumende Anschrift.

Will mir die GV'in jetzt sagen, dann kann nicht geräumt werden?????? :cry:

Weiß jemand Rat?

Vielen Dank
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Smilie
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#2

24.06.2008, 13:18

Hä - das verstehe ich aber auch nicht: Ihr wollt räumen, habt einen Räumungstitel und die GVZin sagt ne geht nicht?
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Ernie

#3

24.06.2008, 13:20

Ist der Schuldner also über alle Berge und hat nur seinen Müll im Objekt gelassen?

Erkundigt Euch mal beim EWA oder über Supercheck. Manchmal geschehen noch Wunder...
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Di
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#4

24.06.2008, 13:23

Sie kann doch trotzdem räumen, auch wenn der Schuldner weg ist!
Liebe Grüße
Diana :wink1
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#5

24.06.2008, 13:24

Der Meinung bin ich aber auch: Sonst würde der Mdt ja nie mehr an seine Wohnung kommen und das kann ja wohl auch nicht Sinn und Zweck der Sache sein.
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#6

24.06.2008, 13:25

Ich würde da mal anrufen und nachfragen, was da noch für ein Problem besteht!
Liebe Grüße
Diana :wink1
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#7

24.06.2008, 13:27

:dafuer

Bin derselben Meinung. Wenn nur diese Anschrift bekannt und SN dort gemeldet ist...
-dus-
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#8

24.06.2008, 13:27

Ja genauso. Dachte ich lese nicht richtig.

Müll ist noch im Objekt. Habe geschrieben, Hausmeister entsorgt Müll selber.

Habe gerade schon über RA-Micro EMA gemacht.

Öfters mal was Neues.
Ernie

#9

24.06.2008, 13:29

Soweit ich weiß ist der GV bei Räumung von Wohnungen dazu verpflichtet, den Schuldner entsprechend zu informieren sowie auch die zuständige Stelle bei der Stadt (Unterbringung bei drohender Obdachlosigkeit). Dazu wird eine Frist von -ich glaube- 2 Wochen gesetzt, damit alles entsprechende eingeleitet werden kann.
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#10

24.06.2008, 13:33

Was ist, wenn der Schuldner nicht auffindbar ist?
Ich würde ihn als Eigentümer der Wohnung als unbekannt verzogen melden und dann müsste es doch auch funktionieren!
Liebe Grüße
Diana :wink1
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