VZV und PfÜB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Kathrin
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#11

26.06.2008, 09:55

Dankeschön. Habs jetzt auch so gemacht.
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puppa2402
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#12

26.06.2008, 10:10

Ich kenne das auch nur so und mach das auch schon seit zwölf Jahren so. Hat sich auch bis jetzt noch niemand beschwert. Original für Gericht, eine Abschrift für Schuldner, eine Abschrift für jeden Drittschuldner und eine Abschrift für den Gläubiger, die mit Zustellungsurkunde zurück kommt.
Beim VZV müssen keine Anlagen ran, nicht mal eine Kopie des Titels.
Vielleicht kommt es auch auf den Rechtspfleger an, der gerade bei Gericht sitzt. Man weiß ja nie. Die arbeiten meistens aus Launen heraus. Heute só, morgen so. :lol:
Liebe Grüße
puppa

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Kerima
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#13

03.07.2008, 10:14

Ich mal wieder ... :-)

Meine Ausbildung im Bereich ZV etc. war eher mangelhaft (Eifersucht meiner Ausbilderin, "IHR BEREICH" etc.). Deswegen habe ich ein großes Problem bzw. ein großes Fragezeichen im Kopf, was ich gerne mit Eurer Hilfe durch ein Ausrufezeichen ersetzen würde. :-)

Die Abschriften bezüglich VZV und PfÜB sind klar.
Im großen Halt fand ich die Aussage, dass der PfÜB nicht ausgefertigt wird, das VZV aber schon. *irrtiert ist*
Was bitte versteht Frau Halt unter ausfertigen? *grübelt*

Zum anderen habe ich es so "gelernt" (ist ein bissl viel gesagt), dass dem VZV eine Kopie des PfÜBs beigefügt wird (woher sollte der GVZ sonst die Anschrift des Drittschuldners wissen?) und dem PfÜB eine Kopie des VZVs.
Richtig?

Nun das wichtigste:
Was muss der Cheffe unterschreiben? Was muss er im Original unterschreiben und was in Abschrift?

Vielen lieben Dank!
_steffi_

#14

03.07.2008, 10:29

Halli hallo

Wo steht denn das im Halt?

Wir fügen weder dem VZV den PfüB bei, weil da der DS schon bei uns drin steht, noch hängen wir an den Püfb ein VZV ran. Ohne Beanstandungen.

Chefe muss VZV unterschreiben und Anschreiben ans Gericht, dass Pfüb erlassen werden soll.

LG
Steffi
Kathrin
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#15

03.07.2008, 10:38

Also, genau die Aussage hat mich im Halt auch irritiert!

Zum PFÜB stehts auf Seite 779 und zum VZV auf Seite 794 im Großen Halt, 7. Auflage.

Würde mich auch interessieren, was das heißt das "ausfertigen".
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Kerima
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#16

03.07.2008, 10:42

Okay ... ich mach das VZV immer über ra-micro und da ist es so, dass das VZV nur ein ganz normaler Text mit dem Inhalt ist:

"Als Bevollmächtigte des Gläubigers benachrichtigen wir hiermit Drittschuldner und Schuldner gemäß § 845 ZPO von der bevorstehenden Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gemäß dem in Kopie beigefügten Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Pfändung steht bevor wegen der dort genannten GESAMTFORDERUNG zuzüglich weiterer Zinsen und Gerichts- und Zustellkosten. Dieser beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner in Kürze zugestellt werden.

Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO).

Der Drittschuldner wird aufgefordert, nicht an den Schuldner zu leisten.

Der Schuldner wird aufgefordert, jegliche Verfügung über die zu pfändende Forderung zu unterlassen, diese insbesondere nicht einzuziehen.

Der Drittschuldner wird im Interesse einer raschen und vereinfachten Abwicklung gebeten, binnen zwei Wochen hierher zu erklären, ob er die gepfändete Forderung anerkennt und zur Leistung bereit ist."

Dann kommt die Kostenberechnung und das FoKo.

Falsch?
_steffi_

#17

03.07.2008, 11:00

@Kathrin
Die meint wohl "Beglaubigte Abschrift" und " Abschrift". Aber so richtig weiß ichs auch nicht. Hab mir da noch keine Gedanken drum gemacht. 4 Ausfertigungen rein, und ab ans Gericht.

@Kerima
Eh dieser text kommt hab ich mir noch eingefügt:

Wegen vorstehender Ansprüche steht die Pfändung der angeblichen Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner:

Anschrift des DS

auf

Pfändungs/ Arrestgrund
Kathrin
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#18

03.07.2008, 11:06

Bei uns siehts so aus:
VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT

In Sachen

Firma A

- Gläubiger(in) -
g e g e n

B

- Schuldner(in) -

steht aufgrund des vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Schleswig vom 03.01.2008, AZ: ... wegen der Gesamtforderung einschließlich der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung und der Zinsen aus der Hauptsache nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer und Kosten, die in der beigefügten Forderungsaufstellung nach § 367 BGB berechnet sind, die Pfändung derjenigen Forderungen und Ansprüche bevor, welche genanntem Schuldner gegen den nachbenannten Drittschuldner

Firma
C (mit Adresse)

zustehen.

Bezeichnung des Anspruchs:

1. Gepfändet wird das gesamte gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen des Schuldners einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen im Hinblick auf laufende Bezüge in den Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO in jeweils gültiger Fassung, sowie auch einmalige Leistungen aus dem Beschäftigungsverhältnis. Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung sowie Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt.

2. Gepfändet werden die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung der jeweils angemessenen Vergütung nach § 850 h Abs. 2 ZPO in den Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO.

3. Gepfändet werden die Ansprüche auf Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das laufende Jahr und künftige Jahre, sofern diese durch den Arbeitgeber infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresausgleichs ausgezahlt werden.

4. Gepfändet werden die Ansprüche des Schuldner auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte bzw. der Ausdruck elektronischen Lohnsteuerkarte für das laufende Jahr und künftige Jahre.

5. Gepfändet werden die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners an den Drittschuldner auf laufende Herausgabe der monatlichen Lohnabrechnungen ab Zustellung der Pfändung. Die Herausgabe einer jeweiligen Kopie oder Abschrift genügt.

5. Es wird angeordnet, dass der Schuldner und Drittschuldner gem. § 836 Abs. 3 ZPO die Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages an den Gläubiger, hilfsweise an den Gerichtsvollzieher, herauszugeben hat. Pfändung von Arbeitseinkommen

Gemäß § 845 ZPO werden Schuldner und Drittschuldner von der bevorstehenden Pfändung benachrichtigt. An den Drittschuldner ergeht die Aufforderung, insoweit an Schuldner nicht zu leisten. Schuldner wird aufgefordert, sich jeder Verfügung über die bezeichneten Forderungen zu enthalten.

Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO).

Gleichzeitig wird der Drittschuldner ersucht, binnen zwei Wochen zu erklären:

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist,
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an der Forderung erheben,
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Eine Rechtspflicht zur Beantwortung der vorstehenden Fragen entsteht mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Drittschuldner wird gebeten, zur Vermeidung weiterer Kosten, die vorstehenden Fragen unverzüglich zu beantworten.




M.
Rechtsanwalt

Zustellung erbeten an:

1. Firma
C

2. B
Steht alles drin, brauchst also keine Pfüb beifügen.

edit: Der Anspruch muss natürlich immer angepasst werden. Das ist jetzt für Lohnpfändung. Im Endeffekt isses fast der gleiche Text wie im PfÜB!
Zuletzt geändert von Kathrin am 03.07.2008, 11:11, insgesamt 1-mal geändert.
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03.07.2008, 11:08

Als wir fügen dem VZ auch keine Kopie des PfÜB bei - weil
1. Anschrift von Drittschuldner steht in VZ
2. Wenn ich PfÜB schon habe, brauche ich kein VZ
3. Kann ja der PfÜB-Antrag der beigefügt wird auch vom AG wegen irgendwas moniert werden - bringt also nicht so sonderlich viel.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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Kerima
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#20

03.07.2008, 16:17

Hallo!

Ich habe eine wahnsinnig dringende Frage:

Ich habe bemerkt, dass ich in einem PfÜB die Kontonummer vergessen habe anzugeben. Die Adresse von der Bank (Drittschuldner) habe ich aber drin. Ist das ein Problem?
Ich erreiche niemanden auf der Geschäftsstelle und dieser PfÜB ist verdammt wichtig.

BITTE BITTE *Schiss vor der Reaktion vom Cheffe hat, wenns schief gegangen ist*
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