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VZV und PfÜB

Verfasst: 24.06.2008, 10:39
von Kathrin
Hi, ich bin irgendwie zu doof irgendwas zu finden heute.

Hab hier nen VZV und nen PfÜB in einer Sache zu machen.

Wieviele Abschriften muss ich dem VZV bzw. dem PfÜB beifügen?

Und brauche ich beim VZV irgendwelche Anlagen, oder kann ich das komplett ohne Anlagen losschicken?

Verfasst: 24.06.2008, 10:41
von _steffi_
Also

VZV ohne Anlagen.

drei Abschriften

Pfüb mit Titel und Kopien der bisherigen Maßnahmen und Kosten

vier Abschriften.

Verfasst: 24.06.2008, 10:41
von rosa
wegen abschriften: eine für jeden drittschuldner, eine fürs gericht, eine für den schuldner

vzv ohne titel raus !

Verfasst: 24.06.2008, 10:42
von Kathrin
cool, danke für die schnelle Antwort.

Verfasst: 24.06.2008, 10:43
von _steffi_
@Immi
das mit den Abschriften hat sich geändert. Ich müsst aber im Büro anrufen, um herauszufinden seit wann und wo das steht. Es sind jetzt vier, für den GVZ noch eine.

Verfasst: 24.06.2008, 10:43
von Summerof77
Abschriften immer in der Anzahl: 1 Original 1 x GV 1 x DS 1x Schu
Kannst auch 4 Abschriften nehme, eine für die Gerichtsakte, aber ich mach das schon seit 12 Jahren so und hab das auch so gelernt.

BEim VZV kannst und eine Kopie des Titels beifügen, brauchst da kein Original. Das benötigst Du für den Pfüb. Daher solltest Du das - wegend er Frist - auch nicht unbedingt aus der Hand geben. Manchmal dauert es ja etwas länger beim GV, bis die Unterlagen zurück sind.

Verfasst: 24.06.2008, 10:43
von gkutes
also die anzahl der abschriften kommt ja auf die anzahl der drittschuldner an. so jedenfalls bei uns. es gibt eine kopie für den schuldner und je eine für den drittschuldner.

Verfasst: 24.06.2008, 10:49
von Summerof77
Ja, natürlich sind es MEHRERERERERERE Abschriften, wenn es MEHREREREREREEE Drittschuldner gibt!!!!! Vom einzelsten Einzelfall in der täglichen Praxis ausgegangen und in der Hoffnung auf Analogie, bitte ich um Entschuldigung! :sorry

Verfasst: 24.06.2008, 18:28
von katuscha
Wir haben letztens vom Gericht ein Schreiben bekommen, dass man neuerdings mindestens vier Abschriften beifügen muss.

Verfasst: 25.06.2008, 18:16
von GV Alt
4 Abschriften für:

1 x als Original, wird vom Rpfl. unterschrieben - bleibt bei Gericht
1 x als Ausfertigung für den Gläubiger - bekommt er mit anhängenden Zust.-Urkunden zurück
1 x Abschrift für den Drittschuldner (bei mehreren umso mehr)
1 x Abschrift für den Schuldner (bei mehreren umso mehr).