Pfändung Renten und Versorgungsbezüge

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
ReNoZwerg

#1

13.06.2008, 11:23

Aus einer EV aus 2005 haben wir bereits eine Pfändung der Alters- und Hinterbliebenenrente sowie die Witwengrundrente unter Beantragung der Zusammenrechnung ausgebracht. Danach ergab sich zwar ein kleiner pfändbarer Betrag, der allerdings aufgrund der Anpassung der Zahlung von Sozialversicherungsleistungen nur einmal erfolgte und kurze Zeit später auch wieder von der Dt. Rentenversicherung eingefordert und von uns auch zurückgezahlt werden musste.

Nun hat die SC´in erneut auf unseren Antrag hin die EV abgegeben und die vorgenannten Renten angegeben. Des Weiteren erhält sie wohl jetzt auch noch Blindengeld, das - sofern man erneut pfändet und Zusammenrechnung beantragt - den pfändbaren Betrag übersteigen würde. Zusammengerechnet erhält die SC´in somit ca. € 1.400,00.

Jetzt meine Frage: Das Blindengeld muss ich ja auf jeden Fall pfänden, weil die zum damaligen Zeitpunkt unserer ersten Pfändung noch nicht bestand. Muss ich hinsichtlich der bereits gepfändeten drei anderen Renten auch noch einmal einen Pfüb beantragen, d. h. Pfüb aller 4 Renten unter Beantragung der Zusammenrechnung oder kann ich mich bei dem Pfüb des Blindengeldes auf die bereits ausgebrachte Pfändung berufen und jetzt nur noch nachträglich die Zusammenrechnung mit dem Blindengeld beantragen?

Fragen über Fragen....und das zum anstehenden Wochenende :oops:
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2462
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#2

13.06.2008, 11:27

Für die Kriegsrente musst du noch einen Pfüb beantragen. Für die anderen drei reicht die Beantragung eines Zusammenrechnungsbeschlusses.
ReNoZwerg

#3

13.06.2008, 11:31

...da bin ich echt erleichtert, dass ich den ganzen Quark nicht noch einmal beantragen muss :P

Vielen Dank für die prompte Beantwortung und ein schönes WE
Janina
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 07.03.2008, 20:34

#4

18.06.2008, 13:14

Ich habe mal eine Frage.
Ich soll einen PfüB machen. Da muss das Arbeitseinkommen sowie die Bank als Drittschuldner pfänden lassen. Gebe ich in dem PfüB die Anschrift des Arbeitgebers nicht an. bzw. wird der PfüB nicht dem Arbeitgeber zugestellt?
LG
ReNoZwerg

#5

18.06.2008, 13:17

Wenn du Arbeitseinkommen pfändest und eine Pfändung in die Bankverbindung machen möchtest, dann musst du beide Drittschuldner im Pfüb bezeichnen und zum jeweiligen DS auch den Pfändungstext mit angeben. Wenn du nur die Bank angibst, wird nur der Bank zugestellt...eine Automatisierung gibt es da nicht.
Janina
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 07.03.2008, 20:34

#6

18.06.2008, 13:21

Habe ich dann zwei Drittschuldner. die Bank und Arbeitgeber?
Ernie

#7

18.06.2008, 13:36

JA! Bei beiden Drittschuldnern musst Du jeweils einen anderen Anspruchsgrund (Anspruch aus Arbeitseinkommen / Anspruch aus Kontoguthaben etc.) angeben!
Janina
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 07.03.2008, 20:34

#8

18.06.2008, 13:46

ok. Vielen Dank.
Janina
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 07.03.2008, 20:34

#9

18.06.2008, 13:55

Aber an unseren Gebühren ändert sich do nichts, ist ja dann nur 1 PfüB. Wieviele Abschriften schicke ich dann raus?
Manu_75

#10

18.06.2008, 14:13

Hm, das Thema mit den Gebühren hatten wir auch schon mal. Ich meine, jemand hätte gesagt, wenn Du in einem PfüB unterschiedliche Ansprüche pfändest (hier: das Konto und Arbeitseinkommen), bekommst Du auch die Gebühren ZWEIMAL. Ich schau mal, ob ich das nochmal finde.

Machst einfach eine Abschrift mehr als üblich (für den zweiten Drittschuldner); also ein Original, 3 Abschriften (für Schuldner und 2 DS).
Antworten