Höherer Rückkaufswert als Hauptsache

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Wilma
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 12.06.2008, 14:50

#1

12.06.2008, 15:11

Hallöle zusammen :D
ja, ich bin also neu hier..hoffentlich mach ich jetzt auch alles richtig so, also erst vorstellen, dann Fragen stellen und so :wink:
Bin seit über sieben Jahren ausgelernte Rechtsanwaltsfachangestellte und seit einem Jahr jetzt in der Einzelkanzlei meiner Chefin beschäftigt. Vorher habe ich in einer Kanzlei mit bis zu fünf Anwälten gearbeitet. Wir arbeiten jetzt mir ra-micro, vorher war es annotext.

So...und da hätt ich auch schon meine erste Frage.
Also: wir haben eine eA über Kindesunterhalt erwirkt und ich hab jetzt die LebensV des SC gepfändet (mit Recht auf Kündigung und allem drum und dran) ..und warte jetzt auf meine DS-Erklärung. Jetzt aber zu meiner eigentlichen Frage schon mal im voraus: Gesetzt den Fall, der Rückkaufswert würde meinen Hauptsachebetrag (welcher ja richtigerweise nur aus den Unterhaltsrückständen besteht) um ein vielfaches (im besten Fall natürlich :wink: ) übersteigen, dann erhalte ich ja lediglich den auf die Hauptsache entfallenden Teil ausbezahlt. Der Rest geht ja an den SC oder? So..und da ja aber weiterhin mtl. Unterhalt anfällt, ich aber insoweit keine Vorratspfändung machen darf und der SC sicherlich wieder nicht zahlt, müsst ich mir den "Rest-Rückkaufswert" ja irgendwie sichern. Hierzu hab ich den dinglichen Arrest gefunden ...aber eben nur so in Auszügen. Die Frage ist dann auch noch, selbst wenn ich mir den Rest so sichern lassen könnte, wie komm ich dann ans Geld. Jedes Monat nen Pfueb is ja auch doof. Evtl. könnt man dann mit dem SC/DS außergerichtlich vereinbaren, dass eben mtl. solange ausbezahlt wird, bis der Rückkaufswert aufgebraucht ist??!! Weiß auch net genau :?
Hat vielleicht schon jmd. so eine Erfahrung gemacht. Würd mich über Nachrichten diesbezüglich freuen! Vielen Dank schon mal an dieser Stelle!
Ernie

#2

13.06.2008, 07:29

Benötigt Eure Mandantin das Geld aus der Versicherung in Höhe des rückständigen Unterhalts sofort?
Wilma
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 12.06.2008, 14:50

#3

13.06.2008, 08:11

Hallo Ernie! Vielen Dank für Deine Antwort....
Also was heißt sofort...besser schneller als später würd ich sagen :D lebt halt von ALG II und so..hat Deine Frage evtl. mit der max 5 jährigen "Arrestfrist" bei Unterhaltsansprüchen zu tun?
Liebe Grüße aus dem Frankenlände :D
Ernie

#4

13.06.2008, 08:16

Guten Morgen Wilma!

Mit der Frist hat das nix zu tun.

Ich hatte den Gedankengang, dass nach Pfändung der Versicherungsansprüche der Vertrag nicht gekündigt und sodann der Rückkaufswert an Euch bzw. Eure Mandantin ausgekehrt wird.

Sondern dass der Vertrag weiterläuft und sich durch die ausgebrachte Pfändung die Forderung monatlich um den laufenden Unterhaltsbetrag erhöht.

Bringt Eurer Mandantin zwar zum heutigen Zeitpunkt kein Geld, sichert aber gleichzeitig die in Zukunft anfallenden Unterhaltsbeträge.
Wilma
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
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#5

13.06.2008, 08:29

Oh, sorry: Guten Morgen vergessen :? hab heut scho um sieben angefangen, deswegen is glaub ich bei mir schon später :D Hmm...find ich eigentlich ne super Idee, wenns klappt. Ich weiß nur nicht, ob mir der monatliche Unterhalt automatisch zusteht, denn ich kann/oder habe vielmehr schon ja keine Vorratspfändung gemacht. Deswegen krieg ich m.E. eben nur den rückständigen Unterhalt...
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