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Antrag nach § 758 a Abs. 4 ZPO

Verfasst: 12.06.2008, 10:37
von Blub
Kann mir von euch jemand sagen, ob bei dem Antrag nach § 758 a Abs. 4 ZPO (Beschluss, dass GV auch zu Nachtzeiten und am Wochenende vollstrecken darf) neue RA-Gebühren anfallen?

Es ging ein Pfändungs- u. Verhaftungsauftrag voraus, der GV d. SCH allerdings nie angetroffen hat - trotz Ankündigung.

Danke gleich schon mal!!

Verfasst: 12.06.2008, 10:49
von LuzZi
Ja, fallen an.

Verfasst: 12.06.2008, 10:52
von Mops
ich denke, keine neue Gebühren wenn RA schon die 3309 verdient hat

Verfasst: 12.06.2008, 10:57
von Re1108
Ich denke auch nicht dass hier neue Gebühren entstehen. Es handelt sich doch nur um einen "Folgeauftrag", der sich aber immer noch auf den ursprünglichen Auftrag bezieht.

Verfasst: 12.06.2008, 11:26
von Brillenschlange
Es fallen extra Gebühren an, siehe RVG § 19 2 Ziff. 1.

Verfasst: 12.06.2008, 11:35
von H.Stummeyer
Die BRAGebO stellt die Entstehung einer Gebühr jeweils auf die Angelegenheit ab. Wird die Erledigung eines Vollstreckungsauftrages dadurch unterbrochen, daß die Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung erforderlich wird, so stellt der Fortsetzungsantrag des Gläubigers keine besondere Angelegenheit dar. (AG Arnsberg in DGVZ 1982, 159; OLG. Stuttgart DGVZ 1986, 26.)

Die mehrfach angesetzten Auftragsgebühren sind abzusetzen. Abgesehen davon, dass dies so in der VV RVG gesetzlich verankert ist, gibt es hierzu zahlreiche Entscheidungen.
Zitiert sei hier die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH vom 5. 11. 2004 - IXa ZB 77/04.

Dem Verfahrensbevollmächtigen steht in der Zwangsvollstreckung eine Gebühr zu, weil er die Gläubigerin vertreten hat. Jedoch wird seine gesamte Tätigkeit durch die 3/10 Gebühr abgegolten, weil sie im Sinne
der BRAGO, jetzt VVRVG, die gleiche Angelegenheit betrifft. Danach gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit. Dazu hat der Senat entschieden, dass grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bilden, wenn die weitere Vollstreckungshandlung die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzt.

Verfasst: 12.06.2008, 11:35
von Blub
Brillenschlange hat geschrieben:Es fallen extra Gebühren an, siehe RVG § 19 2 Ziff. 1.
ah danke für den § den hab ich überlesen..
aber das versteh ich nun so, dass diese tätigkeit mit dem verfahren zusammen hängt und ich nichts extra verlangen kann. oder täusch ich mich da?

Verfasst: 12.06.2008, 11:47
von gkutes
genau-bedeutet, dass alles ein Rechtszug ist und deswegen keine neuen Gebühren anfallen

Verfasst: 12.06.2008, 11:49
von Mops
:zustimm

Verfasst: 12.06.2008, 12:01
von LuzZi
Oh je ihr habt ja recht, da ging das wohl auch an mir vorbei eben. *schäm*